RS Pvak 2017/2/13 B 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 13.02.2017
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Norm

PVG §10
PVG §10 Abs5

Schlagworte

Begründete Ablehnung durch DL; Zweck der Begründungspflicht des DL; Eingehen auf Argumentation des DA bei Begründung der Ablehnung durch DL

Rechtssatz

Dennoch hätte der DL seine Ablehnung des Antrags des DA vom 28. November 2016 begründen müssen, indem er, wenngleich nur im erforderlichen Ausmaß, auf die Argumentation des DA, die Aufgaben der von ihm genannten Bediensteten in einer so großen Justizanstalt seien derartig umfangreich, dass es aus der Sicht des DA nicht möglich sei und auch nicht zu deren Aufgaben gehöre (siehe VZO), Departementleitungen auszuüben, weshalb sich diese Bediensteten auf die Aufgaben konzentrieren sollten/müssten, die lt. Arbeitsplatzbeschreibungen zu erfüllen seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:B.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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