TE Dsk BescheidBeschwerde 2014/6/2 DSB-D122.028/0004-DSB/2014

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Veröffentlicht am 02.06.2014
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §7 Abs1
DSG 2000 §7 Abs2
DSG 2000 §7 Abs3
DSG 2000 §8 Abs4
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §31 Abs7
DSG 2000 §61 Abs9
NO §117 Abs2
NO §117a Abs1
NO §117a Abs2
NO §117a Abs3
NO §117a Abs4
NO §182 Abs3
NO §182 Abs4
NO §134 Abs1
StPO §65 Z2
StPO §66 Abs1 Z2
StPO §66 Abs1 Z4
StPO §68 Abs1
StPO §68 Abs2

Text

GZ: DSB-D122.028/0004-DSB/2014 vom 2. Juni 2014

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

Spruch:

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der 1. Dr. Margarete U*** (Erstbeschwerdeführerin) und der 2. Mag. Karoline L*** (Zweitbeschwerdeführerin), beide Beschwerdeführerinnen vertreten durch O**, P** & Qu**, Rechtsanwälte in **** Z***, vom 17. September 2013 gegen die 1. Österreichische Notariatskammer (Erstbeschwerdegegnerin), vertreten durch die W***, B*** & Partner Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in **** Wien, und die 2. Landespolizeidirektion Niederösterreich (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Weitergabe einer CD-ROM und von Akteninhalten sowie Entbindung von Beamten von der Amtsverschwiegenheit und dadurch erfolgte Datenübermittlungen zwischen den beiden Beschwerdegegnerinnen, an die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie an einen Zeugen und dessen Rechtsanwältin, jeweils betreffend das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren Zl. *5 St *81/12* (Zweitbeschwerdegegnerin) bzw. das Verwaltungsverfahren Zl. *3*2/12 (Erstbeschwerdegegnerin) wie folgt:

1.              Soweit die Beschwerdeführerinnen die Feststellung beantragen, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich durch Entbindung des Beamten Abt.Insp. Paul Ö*** mit Bescheid vom 23.01.2013 von der ihn im Ermittlungsverfahren *5 St *81/12* treffenden Amtsverschwiegenheit gegenüber der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, ihr Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt habe, wird die Beschwerde zurückgewiesen;

2.              Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3 und § 8 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 51/2012, sowie § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 idgF, iVm § 117 Abs. 2, § 117a Abs. 1 bis 4, § 182 Abs. 3 und 4 und § 134 Abs. 1 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 idF BGBl. I Nr. 104/2011, sowie § 65 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 und § 68 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 2/2013.

Begründung:

A. Vorbringen der Parteien

Die beiden durch Rechtsanwälte vertretenen Beschwerdeführerinnen behaupten (unter Vorlage von Aktenkopien und Ausdrucken) in ihrer vom 17. September 2013 datierenden und am 27. September 2013 bei der früheren Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde Folgendes: Die Erstbeschwerdeführerin sei seit dem 5. August 1997 als Notariatskandidatin tätig gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin vertreibe für Notare bestimmte Software und betreue und berate Notare in IT-Fragen. Ausgelöst durch eine von der Erstbeschwerdeführerin im Mai 2012 erstattete Strafanzeige gegen Heinrich V*** habe die dieser als „Retourkutsche“ die Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbeschwerdegegnerin des „systematischen Datenmissbrauchs“ und der „Wirtschaftsspionage im großen Stil“ beschuldigt. Auf Grund dieser (ungeprüften) Angaben habe die Erstbeschwerdegegnerin (gemeinsam mit der NO**-COM** Ges.m.b.H.) gegen die Zweitbeschwerdeführerin Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Ä*** wegen des Verdachts des Vergehens nach § 51 DSG 2000 erstattet. Es sei in weiterer Folge zu einem Ermittlungsverfahren (AZ: *5 St *81/12*) und in dessen Verlauf zu Hausdurchsuchungen gekommen, darunter auch im Haus der Zweitbeschwerdeführerin in S***. Weiters habe Herr V*** auch die Erstbeschwerdeführerin gegenüber ihrem Ausbildungsnotar Dr. Re*** beschuldigt, „dessen Kanzleiserver gehackt“ zu haben, worauf dieser die Erstbeschwerdeführerin entlassen und gegen sie Strafanzeige wegen Verdachts nach §§ 118a und 126a StGB erstattet habe. In diesen Verfahren hätten sich die Erstbeschwerdegegnerin und die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland als Privatbeteiligte angeschlossen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen die Zweitbeschwerdeführerin sei auch ein Datenverarbeitungsgerät sichergestellt worden, gegen dessen Sicherstellung Notar Mag. Michael L***, der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, Widerspruch erhoben habe, da auf dem Gerät gespeicherte Daten dem notariellen Berufsgeheimnis unterlägen. Dennoch seien die Daten auf diesem Gerät von der Zweitbeschwerdegegnerin (Landeskriminalamt, in der Beschwerde noch irrtümlich als eigener Beschwerdegegner bezeichnet) ausgewertet worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach ihrer Entlassung in die Kanzlei von Mag. L*** eingetreten und habe bei der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland ihre Wiedereintragung als Notariatskandidatin beantragt. Im Zuge des entsprechenden Verwaltungsverfahrens (GZ: *55*/12 der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland) seien der „Inhalt des Strafakts“, darunter die 18 E-Mails, von der Erstbeschwerdegegnerin an die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland übermittelt und als Beweismittel verwertet worden. Weiters sei am 14. Februar 2013 der ermittelnde Beamte der Zweitbeschwerdegegnerin, AbtInsp. Paul Ö***, von der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zu den Ermittlungsergebnissen befragt worden. Am 17. Dezember 2012 habe AbtInsp. Ö*** überdies der Rechtsanwältin Mag. Dr. Elsa Waltraut T**-M**, die den Heinrich V*** vertrete, per E-Mail die Mitteilung gemacht, dass gegen die Beschwerdeführerinnen ein Strafverfahren wegen § 51 DSG 2000, §§ 118a, 126a, 126c, 148a und 295 StGB anhängig sei. Herr V*** habe diese (unrichtige) Information unverzüglich an Geschäftspartner der Zweitbeschwerdeführerin weitergeleitet. Das Landesgericht Ä*** habe am 6. August 2013 dem Widerspruch des Mag. L*** hinsichtlich des sichergestellten Notebooks Folge gegeben, wodurch die Verwendung der auf dem Gerät gespeicherten Daten als Beweismittel unzulässig geworden sei. Durch die dargestellten Handlungen seien die Beschwerdeführerinnen, wie in der Beschwerde näher ausgeführt und begründet, in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden. Insbesondere sei, die Zuständigkeit der Datenschutzkommission betreffend, die Aussage des AbtInsp. Ö*** vor der Notariatskammer und seine Mitteilung per E-Mail an Rechtsanwältin Mag. Dr. T**-M** von keiner staatsanwaltschaftlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung gedeckt gewesen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die (frühere) Datenschutzkommission möge mit Bescheid feststellen, „dass

a)              die Österreichische Notariatskammer durch Weitergabe einer CD-ROM sowie von Aktenteilen aus dem Ermittlungsverfahren *5 St *81/12* mit privater Email-Korrespondenz der Beschwerdeführerinnen an die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in dem von dieser geführten Verwaltungsverfahren zu GZ *3*2/12,

b)              die Landespolizeidirektion Niederösterreich durch Entbindung des Beamten Abt.Insp. Paul Ö*** mit Bescheid vom 23.01.2013 von der ihn im Ermittlungsverfahren *5 St *81/12* treffenden Amtsverschwiegenheit gegenüber der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

c)              das Landeskriminalamt Niederösterreich durch die mündliche Übermittlung von Akteninhalten aus dem Ermittlungsverfahren *5 St *81/12*, insbesondere von Inhalten des beschlagnahmten Notebooks Mac Book Air 13‘‘ (*34*R*T*43), durch den Beamten Abt.Insp. Paul Ö*** am 14.02.2013 an die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in dem von dieser geführten Verwaltungsverfahren zu GZ *3*2/12, und

d)              das Landeskriminalamt Niederösterreich durch die Übermittlung von Daten zum Ermittlungsverfahren *5 St *81/12* durch den Beamten Abt.Insp. Paul Ö*** per email an die Rechtsanwältin Mag.Dr. Elsa Waltraut T**-M**,

die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt haben."

Die ebenfalls anwaltlich vertretene Erstbeschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 (wiederum unter Anschluss eines umfangreichen Konvoluts von Aktenkopien und Ausdrucken) Folgendes entgegen: Die Zweitbeschwerdeführerin sei bis Dezember 2012 Geschäftsführerin der N***-Prog Software Ges.m.b.H. gewesen. Besagte Gesellschaft war mit der Betreuung und dem Betrieb des Mailservers in der Domain notar.at beauftragt, über den die Erstbeschwerdegegnerin und mehr als 200 österreichische Notare ihren gesamten elektronischen Schriftverkehr abwickeln würden, womit ein besonderes Vertrauensverhältnis der Betreibergesellschaft zum Notariat verbunden sei. Die beiden Beschwerdeführerinnen seien nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens verdächtig, sich widerrechtlich (mittels Zugangsberechtigungen, die der N***-Prog Software Ges.m.b.H. eingeräumt worden seien) Zugang zu Computersystemen von Notaren verschafft, um Daten und E-Mails anderer auszuspähen und wirtschaftlich zu verwerten. Zeitweise soll es zu „einer permanenten und systematischen Überwachung des gesamten Mailservers notar.at“ gekommen sein, u.a. mit dem Ziel, Informationen über Angebote von und Bestellungen bei Konkurrenzunternehmen der N***-Prog Software Ges.m.b.H. aus dem Kreis des Notariats zu erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin sei weiters verdächtig, im lokalen Netzwerk ihres damaligen Arbeitgebers Notar Dr. Re*** Passwörter ausspioniert und widerrechtlich verwendet zu haben, um der beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Informationen an Dritte weiterzuleiten. Im Zuge der Ermittlungsverfahren sei es zu den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Hausdurchsuchungen und der Sicherstellung von Datenverarbeitungsgeräten gekommen. Unrichtig sei jedenfalls die Behauptung, die Erstbeschwerdegegnerin habe allein auf Grundlage der ungeprüften Anschuldigungen des Herrn V*** eine Strafanzeige erstattet. Es sei vielmehr ein unabhängiger Gerichtssachverständiger mit der Überprüfung der Vorwürfe beauftragt worden, der in einem Gutachten den „dringenden Tatverdacht der unbefugten Datenspeicherung sowie der passiven und aktiven E-Spionage“ bestätigt habe. Dieses Gutachten sei Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Ä*** gewesen. Es habe anlässlich des Ansuchens des Notars Mag. Michael L*** an die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, die Erstbeschwerdeführerin neuerlich in das Verzeichnis der Notariatskandidaten aufzunehmen, eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit stattgefunden. Diese Überprüfung sei eine der Notariatskammer gesetzlich übertragene Aufgabe. Zu diesem Zeitpunkt war der Notariatskammer bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin anhängig war. Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei daher verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen aufzuklären. Rechtlich führte die Erstbeschwerdegegnerin u.a. aus, die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei bereits auf Grund ihrer Stellung als Privatbeteiligte im strafprozessualen Ermittlungsverfahren berechtigt gewesen, von Ergebnissen des Verfahrens Kenntnis zu erhalten. Sämtliche Informationen, die zur Feststellung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin und damit zur Verweigerung der Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten geführt hätten, habe die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Grund ihres Akteneinsichtsrechts und ohne Zutun der Erstbeschwerdegegnerin erhalten. Jedoch wäre selbst eine aktive Übermittlung durch die Erstbeschwerdegegnerin auf Grund einer Interessenabwägung gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 zulässig gewesen. Auch auf Grund der Informationspflicht gemäß § 24 Abs. 2a DSG 2000 wäre es durch die Erstbeschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Auftraggeberin geboten gewesen, die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland von einem „Datenmissbrauchsfall“ zu verständigen.

Die Zweitbeschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 vor, dass das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die Zweitbeschwerdeführerin über Anordnung der Staatsanwaltschaft Ä***, AZ: *5 St *81/12*, begonnen worden sei. Im Zuge des Verfahrens sei es am 21. September 2012 zur Hausdurchsuchung an der Wohnadresse der Zweitbeschwerdeführerin und zur Sicherstellung eines Notebooks gekommen. Im Rahmen dieser Amtshandlung sei kein Widerspruch gegen die Sicherstellung gemäß § 112 StPO erhoben worden, daher sei die Auswertung der Daten (durch das Landeskriminalamt) erfolgt. Erst nach Übermittlung des entsprechenden Berichts an die Staatsanwaltschaft Ä*** am 11. Dezember 2012 habe die Zweitbeschwerdegegnerin vom Beschluss des Landesgerichts Ä*** vom 6. August 2013 Kenntnis erlangt. Am 14. Dezember 2012 habe die Rechtsvertreterin des im Ermittlungsverfahren als Zeugen geführten Heinrich V*** Abt.Insp. Ö*** telefonisch kontaktiert. Sie habe sich nach der Aktenzahl des Ermittlungsverfahrens erkundigt und als Begründung angegeben, Herr V*** befürchte, dass auch gegen ihn ermittelt werde. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft habe Abt.Insp. Ö*** am 17. Dezember 2012 per E-Mail der Rechtsanwältin des Herrn V*** die zuständige Staatsanwaltschaft, das Aktenzeichen und den Verfahrensgegenstand bekanntgegeben. Weiters sei Abt.Insp. Ö*** nach einem Ersuchen der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 23. Jänner 2013 von der Amtsverschwiegenheit entbunden worden und habe nach Rücksprache mit und Zustimmung der Staatsanwaltschaft Ä*** in einem Verwaltungsverfahren der Notariatskammer eine Aussage gemacht. Rechtlich berief sich die Zweitbeschwerdegegnerin darauf, dass Abt.Insp. Ö*** in diesem Ermittlungsverfahren als Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit tätig geworden sei, daher gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission (nunmehr: der Datenschutzbehörde) zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Handlungen bestehe. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit stütze sich auf § 46 BDG, wobei das Interesse an einer Aussage des Beamten vor der Notariatskammer auch bei einer Interessenabwägung schwerer wiege als das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer. Überdies sei der Widerspruch gegen die Sicherstellung und die Auswertung der Notebook-Daten zum damaligen Zeitpunkt weder dem Organ noch der Dienstbehörde bekannt gewesen. Dem Zeugen V*** seien überdies die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerinnen hinlänglich bekannt gewesen, da er am 31. Oktober 2012 bereits als Zeuge einvernommen worden war, und er am 12. Dezember 2012 einen Computer der Zweitbeschwerdeführerin als Beweismittel an Abt.Insp. Ö*** übergeben habe.

Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in einer kurzen Stellungnahme vom 8. April 2014 nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Erstbeschwerdegegnerin durch die unter a) in Beschwerde gezogene Handlung und die Zweitbeschwerdegegnerin durch die unter b) bis d) angeführten Handlungen in das Grundrecht der beiden Beschwerdeführerinnen auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten rechtswidrig eingegriffen haben und, dieser Frage bei den Fakten b) bis d) vorgelagert, ob die Datenschutzbehörde zur Beurteilung dieser Fragen zuständig ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerinnen sind Geschwister. Die Erstbeschwerdeführerin ist Juristin und war vom 5. August 1997 bis zum 21. September 2012 als Notariatskandidatin tätig und in das entsprechende Verzeichnis der Berufsanwärter eingetragen. Die Zweitbeschwerdeführerin war jedenfalls bis zum 22. Oktober 2012 Geschäftsführerin und (Minderheits-) Gesellschafterin der N***-Prog Software Gesellschaft m.b.H., die auf den Vertrieb von für Notare bestimmten Softwareprodukten sowie auf die Beratung und Betreuung von Notaren in IT-Fragen spezialisiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin war (ebenfalls zum Stichtag 22. Oktober 2012) Mehrheitsgesellschafterin der N***-Prog Software Ges.m.b.H. (im Folgenden kurz als „N***-Prog“ bezeichnet). Die N***-Prog war u.a. von der Erstbeschwerdeführerin mit dem Betrieb und der Betreuung eines Mailservers für österreichische Notare in der Domain „notar.at“ beauftragt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerinnen auf deren eigene Angaben (Beschwerde vom 17. September 2013), hinsichtlich des Geschäftsgebiets der N***-Prog ebenfalls, hinsichtlich der Funktion und Beteiligung der Beschwerdeführerinnen in und an der N***-Prog auf den von der Erstbeschwerdegegnerin vorgelegten Firmenbuchauszug (Stand 22. Oktober 2012).

Gegen die beiden Beschwerdeführerinnen wurde von der Staatsanwaltschaft Ä*** (Aktenzeichen: *5 St *81/12*) und der Zweitbeschwerdegegnerin (handelnde Organisationseinheit: Landeskriminalamt Niederösterreich, GZ: *4*21/2012-Ö*, Sachbearbeiter: Abteilungsinspektor Paul Ö***) ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Vergehen nach § 51 DSG 2000 und §§ 118a, 126a, 126c, 148 und 295 StGB geführt. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden mit Abschluss- und Auswertebericht vom 11. Dezember 2012 an die Staatsanwaltschaft Ä*** abgeschlossen.

Ausgelöst wurde dieses Ermittlungsverfahren durch eine am 13. September 2012 namens der Erstbeschwerdegegnerin (und der NO**-COM** Ges.m.b.H., einer den sechs regionalen Notariatskammern und der Erstbeschwerdegegnerin gehörenden IT-Dienstleistungsgesellschaft) von der W***, B*** & Partner Rechtsanwälte Ges.m.b.H. bei der Staatsanwaltschaft Ä*** eingebrachte Sachverhaltsdarstellung (samt Privatbeteiligtenanschluss), in der die Zweitbeschwerdegegnerin „und andere“ sowie die N***-Prog als verdächtig bezeichnet werden, sich widerrechtlich (mittels Zugangsberechtigungen, die der N***-Prog eingeräumt worden seien) Zugang zu Computersystemen von Notaren verschafft zu haben, um Daten und E-Mails anderer auszuspähen und wirtschaftlich zu verwerten. Zeitweise soll es zu einer permanenten und systematischen Überwachung des gesamten Mailservers des österreichischen Notariats (in der Domain notar.at) gekommen sein, u.a. mit dem Ziel, Informationen über Angebote von und Bestellungen bei Konkurrenzunternehmen der N***-Prog aus dem Kreis des Notariats zu erhalten.

Die Sachverhaltsdarstellung stützt sich auf das Privatgutachten des allgemein beeideten und zertifizierten Gerichtssachverständigen Dipl.Ing. Dr.tech. Josef Lo*** und der ZT Lo*** IT Ges.m.b.H. vom 12. September 2012, die sich bei ihrer Befundaufnahme wiederum auf schriftliche und mündliche Angaben des Heinrich V***, bis Mai 2012 Geschäftsführer der N***-Prog, und das von diesem vorgelegte Datenmaterial stützen. Heinrich V*** wurde im Ermittlungsverfahren als Zeuge geführt und wurde am 31. Oktober 2012 von der Zweitbeschwerdegegnerin (durch Abt.Insp. Ö***) kriminalpolizeilich einvernommen. Auf der entsprechenden und vom Zeugen unterschriebenen Niederschrift war das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Ä*** 2 St 254/12 angegeben.

Mit einem als „streng vertraulich“ gekennzeichneten Informationsschreiben vom 19. September 2012 informierte die Erstbeschwerdegegnerin alle Notarinnen und Notare über eine Verletzung der Datensicherheit („Datenmissbrauch“) betreffend den Mailserver unter der Domain notar.at und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen (neuer Dienstleister).

Beweiswürdigung: diese Feststellungen stützen sich auf die von der Erstbeschwerdegegnerin als Beilagen zur Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 vorgelegten Urkundenkopien, insbesondere die Sachverhaltsdarstellung vom 13. September 2012, das Privatgutachten von Dipl.Ing. Dr.tech. Josef Lo***, den Abschluss- und Auswertebericht der Zweitbeschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2012, GZ: *4*21/2012-Ö*, und das „Informationsschreiben gemäß § 24 Abs. 2a DSG 2000“ der Erstbeschwerdegegnerin vom 19. September 2012. Die Feststellungen zur Involvierung des Heinrich V*** in das Ermittlungsverfahren stützen sich auf die Kopie der Niederschrift über dessen Zeugenvernehmung am 31. Oktober 2012, GZ: E1/*4*21/2012-Ö*.

Die Staatsanwaltschaft Ä*** ordnete am 21. September 2012 (unter anderem) am Hauptwohnsitz der Zweitbeschwerdeführerin in **** S*** eine Hausdurchsuchung an, die von Beamten der Polizeiinspektion S*** (Zl. E1/5*23*9/2012) am selben Tag von 12:00 bis 12:40 Uhr in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin vollzogen wurde. Bei dieser Durchsuchung wurden insgesamt 13 IT-Geräte und Datenträger sichergestellt darunter auch ein Notebook „Mac Book Air 13‘‘, Seriennummer *34*R*T*43 (im Folgenden kurz: Notebook), das, im Gegensatz zu einem weiteren Gerät des gleichen Herstellers, im Sicherstellungsprotokoll nicht als Besitz des Notars Mag. Michael L***, des Gatten der Zweitbeschwerdeführerin, ausgewiesen ist. Die sichergestellten Gegenstände (Depositen) wurden am 24. September 2012 Abteilungsinspektor Paul Ö*** vom Landeskriminalamt Niederösterreich zur forensischen Auswertung übergeben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, nicht zuletzt auf Grund der vom Notebook gesicherten Daten (u.a. eine umfangreiche Datei mit mehr als 151.000 E-Mails), entstand weiters ein konkreter Verdacht gegen die Erstbeschwerdeführerin, über das lokale Netzwerk ihres Arbeitgebers Notar Dr. Re*** dessen und weitere Passwörter anderer Personen ausspioniert die zum widerrechtlichen Zugriff auf fremde Computer von Notaren zum Ausspionieren und Sammeln von nicht zur Kenntnis der Erstbeschwerdeführerin bestimmter Daten verwendet wurden. Weiters wurde der Zweitbeschwerdeführerin im Abschluss- und Auswertungsbericht der Zweitbeschwerdegegnerin vorgeworfen, unmittelbar nach der Hausdurchsuchung am 21. September 2012 um 12:46 Uhr die über ihr sichergestelltes Mobilfunkgerät **MobFone T*2 zugänglichen Daten (E-Mails und Dokumente im „**cloud“-Speichernetzwerk) per Fernzugriff gelöscht zu haben, um deren Verwendung im Strafverfahren gegen sie und ihre Schwester zu verhindern.

Beweiswürdigung: wie zuletzt; die Feststellungen betreffend die Hausdurchsuchung und die dabei gemachten Sicherstellungen stützen sich auf Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll vom 21. September 2012, GZ: E1/5*23*9/2012 der Polizeiinspektion S***, weitere Beilage zur Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2013.

Sowohl die Erstbeschwerdegegnerin als auch die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland haben bereits im Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerinnen ihren Anschluss an das Strafverfahren als Privatbeteiligte (Geschädigte) erklärt, die Erstbeschwerdegegnerin bereits in der einleitenden Sachverhaltsdarstellung, die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012. Beide Kammerorganisationen wurden im Ermittlungsverfahren von der W***, B*** & Partner Rechtsanwälte Ges.m.b.H. vertreten.

Am 21. Dezember 2012 erhielt die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Ä*** vom 18. Dezember 2012, in dem gemäß § 281 Abs. 3 und 4 NO mitgeteilt wurde, dass zu AZ: *5 St *81/12* ein Ermittlungsverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin wegen §§ 118a und 126a StGB (betreffend Versuch, am 21. September 2012 in das Computersystem der Notariatskanzlei Dr. Re*** einzudringen) geführt wird.

Mit Beschluss vom 6. August 2013 hob das Landesgericht Ä*** zu AZ: **4 HR *67/12* die Sicherstellung des Notebooks rechtskräftig auf und wies die Kriminalpolizei an, dieses (und andere Depositen) dem Mag. Michael L*** auszufolgen.

Beweiswürdigung: wie zuletzt; die Feststellungen zur Stellung der Erstbeschwerdegegnerin und der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Ermittlungsverfahren stützen sich auf die glaubwürdige Darstellung der Erstbeschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2013, die Feststellung zur Aufhebung der Sicherstellung auf den zitierten Beschluss, in Kopie vorgelegt (mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen) von den Beschwerdeführerinnen als Beilage zur Beschwerde vom 17. September 2013. Die Feststellungen zur Verständigung der Staatsanwaltschaft Ä*** an die Notariatskammer Wien, NÖ, Bgld. vom 18. Dezember 2012 und zum Privatbeteiligtenanschluss dieser Notariatskammer stützen sich auf die Kopien der entsprechenden Schreibens, vorgelegt als Beilagen zur Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2012, Zl. P1/*6*22/2013.

Die Erstbeschwerdeführerin trat nach ihrer Entlassung durch Dr. Re***, die am 21. September 2012 erfolgte, in die Kanzlei von Notar Mag. Michael L*** ein, und letzterer beantragte am 13. Oktober 2012 bei der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland ihre Wiedereintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten. Diese Notariatskammer leitete daraufhin ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin ein. Im Zuge dieses Verfahrens nahm die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens, erhielt Kopien der sichergestellten Beweismittel (E-Mails und weitere Daten des ausgewerteten Notebooks) und ersuchte die Zweitbeschwerdegegnerin als Dienstbehörde um die Entbindung des Abt.Insp. Paul Ö*** von der Amtsverschwiegenheit, welche durch Bescheid vom 23. Jänner 2013 erfolgte. Daraufhin wurde Abt.Insp. Paul Ö*** am 14. Februar 2013 von der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland niederschriftlich einvernommen und sagte detailliert über die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerinnen aus, insbesondere zu den vorgenommenen Datenauswertungen. Er bezeichnete dabei die Erstbeschwerdeführerin als „Bestimmungstäterin“ hinter Handlungen der Zweitbeschwerdeführerin.

Beweiswürdigung: wie zuletzt; die Feststellungen zum neuen Arbeitgeber der Erstbeschwerdeführerin stützen sich bereits auf die unbestrittenen Angaben in der Beschwerde vom 17. September 2013, die Feststellungen zur Aussage des Abt.Insp. Ö*** stützen sich auf die in Kopien vorliegende Niederschrift über seine Aussage vor der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland vom 14. Februar 2013 und den Bescheid der Zweitbeschwerdegegnerin als Dienstbehörde vom 23. Jänner 2013, GZ: P6/8**1/2013, beide vorgelegt als Beilagen zur Beschwerde vom 17. September 2013.

Am 17. Dezember 2012 teilte Abt.Insp. Paul Ö*** weiters von seinem dienstlichen E-Mail-Account (n-lka.Ö***@polizei.at) aus Rechtsanwältin Mag.Dr. Elsa Waltraut T**-M** (t**@t**-rechtsanwalt.com), der rechtsfreundlichen Vertreterin des Heinrich V***, auf deren Anfrage nach der Aktenzahl hin unter dem Betreff: „AW: Strafverfahren gegen U*** und L***“ Folgendes mit:

„Sg Mag.Dr. T**-M**!

Bei der Staatsanwaltschaft Ä*** ist unter

Zahl *5 St *81/12*

ein Verfahren gegen

Mag Karoline L*** und Dr Margarete U*** wegen Verd nach § 51 DSG, 118a, 126a und 126c, 148a und 295 StGB anhängig.“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Ausdruck des E-Mailwechsels zwischen Abt.Insp. Paul Ö*** und Rechtsanwältin Mag.Dr. Elsa Waltraut T**-M**, vorgelegt als Beilage zur Beschwerde vom 17. September 2013.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, Passivlegitimation

Dieses Beschwerdeverfahren, das bei der früheren Datenschutzkommission eingeleitet worden ist, wird gemäß § 61 Abs. 9 DSG 2000 idF BGBl. I Nr.83/2013 von der an die Stelle der Datenschutzkommission getretenen und damit nunmehr formal zuständigen Datenschutzbehörde entschieden.

Die Datenschutzbehörde erachtet sich gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 auch in der Sache als zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig – mit der Ausnahme des Punktes b), siehe sogleich unten (Punkt 2. der Begründung). Es liegt insbesondere kein Ermittlungsergebnis vor, auf das sich der Schluss stützen könnte, dass die Zweitbeschwerdegegnerin hier als Organ im Dienste der Gerichtsbarkeit, etwa in Vollziehung einer ausdrücklichen Anordnung der Staatsanwaltschaft Ä*** (Organ der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a B-VG), tätig geworden wäre. Die Sachverhaltsfeststellungen führen vielmehr zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdegegnerin aus eigener Macht gehandelt hat, und ein Rechtszug an die Gerichte damit nicht in Frage kommen würde (vgl. die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, VfSlg 19281/2010).

Bei dem als Drittbeschwerdegegner bezeichneten Landeskriminalamt (LKA) handelt es sich um keine als datenschutzrechtlich verantwortlicher Auftraggeber in Betracht kommende Sicherheitsbehörde (vgl. VfGH E 30.11.2005, B1158/03, RIS), weswegen das Handeln des LKA der Zweitbeschwerdegegnerin zuzurechnen war.

Wie in den Sachverhaltsfeststellungen festgehalten wurde, sind die Beschwerden rechtzeitig (innerhalb der Jahresfrist gemäß § 34 Abs. 1 1. Fall DSG 2000) eingebracht worden und damit zulässig.

2. Unzulässigkeit eines Teils der Beschwerde

Die Beschwerdeführerinnen haben als Punkt b) ihres Beschwerdeantrags die Feststellung begehrt, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich durch Entbindung des Beamten Abt.Insp. Paul Ö*** mit Bescheid vom 23.01.2013 von der ihn im Ermittlungsverfahren *5 St *81/12* treffenden Amtsverschwiegenheit gegenüber der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt habe.

Damit beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Datenschutzbehörde als unzuständige, weil weder sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (§ 68 Abs. 2 AVG) noch im Instanzenzug übergeordnete Behörde möge die Unrechtmäßigkeit des Spruchinhalts (Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, damit verbunden die dienstrechtliche Erlaubnis, als Beamter zur Sache auszusagen) eines von der Zweitbeschwerdegegnerin als sachlich zuständiger Dienstbehörde erlassenen Bescheids vom 23. Jänner 2013, GZ: P6/8**1/2013, durch Feststellungsbescheid aussprechen.

Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 kann ein vor der Datenschutzbehörde bekämpfbarer Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nur durch faktisches Handeln, das einem datenschutzrechtlichen Auftraggeber zuzurechnen ist, nicht jedoch durch in Bescheidform ergehende, der Rechtskraft fähige verwaltungsbehördliche Akte eines datenschutzrechtlichen Auftraggeber erfolgen. Jede umgekehrte Auslegung des Gesetzes würde dazu führen, dass jeder solche Akt zumindest im Feststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 vor der Datenschutzbehörde bekämpft werden könnte, was dem Gesetz wiederum einen verfassungswidrigen Inhalt (Recht auf Entscheidung einer durch Gesetz bestimmten, daher zuständigen Behörde, Art. 83 Abs. 2 B-VG) unterstellen würde, da jeder Bescheid in Spruch und Begründung personenbezogene Daten enthalten muss oder inhaltlich die Verwendung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben kann.

Diese Gesetzesauslegung entspricht auch einer langjährigen Spruchpraxis der früheren Datenschutzkommission:

„Die Datenschutzkommission verweist zunächst auf ihre Entscheidungspraxis (vgl. insbesondere den Bescheid vom 28. Februar 2003, GZ: K120.806/002-DSK/2003; veröffentlicht, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), wonach datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen (wie die Zulässigkeit einer Bestrafung oder die Frage der Wertung der Ergebnisse eines Verwaltungsverfahrens durch andere Behörden) neuerlich prüfen zu lassen. Die Datenschutzkommission vertrat im oben zitierten Bescheid zu dieser Frage (Gegenstand war die Frage, welche Auskünfte eine Behörde im Zuge eines Ermittlungsverfahrens betreffend Vertrauenswürdigkeit vom Betroffenen verlangen darf) folgende Rechtsansicht:

'Die Datenschutzkommission ist nicht zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Vertrauensprüfung berufen. Das Beschwerdebegehren, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert.

Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein kann, ist evident.

Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt.' (Bescheid der Datenschutzkommission vom 20.5.2005, K120.956/0003-DSK/2005, RIS)“

Die Datenschutzbehörde sieht keinen Grund, von dieser Gesetzesauslegung abzugehen.

Die Datenschutzbehörde darf daher nicht die Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die Rechtmäßigkeit des Spruchinhalts des Bescheids der Zweitbeschwerdegegnerin vom 23. Jänner 2013, GZ: P6/8**1/2013, zu beurteilen.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt spruchgemäß zurückzuweisen.

Überdies übersieht der entsprechende Antrag, dass durch den Bescheid selbst keine relevanten Daten an die ermittelnde Notariatskammer übermittelt worden sind, der Beschwerde in diesem Punkt daher, selbst wenn man dieses Anbringen für zulässig erachtete, mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht Folge gegeben werden könnte.

3. Übermittlung von Daten an die Notariatskammer für Wien, NÖ und Burgenland

In diesem Punkt konnte das Beschwerdevorbringen nicht in der behaupteten Form erwiesen werden. Festgestellt hat die Datenschutzbehörde vielmehr, dass die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland als – ebenso wie die Erstbeschwerdegegnerin – Privatbeteiligte ihr Recht auf Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens AZ: *5 St *81/12* in Anspruch genommen hat.

Opfern (bzw. behördlich für die geschädigte Gebietskörperschaft handelnden Organen) kommt gemäß § 66 Abs. 1 Z 2 StPO im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht zu. Weiters sind sie gemäß Z 4 leg.cit. auch vom „Fortgang des Verfahrens“ zu verständigen (Bescheid der Datenschutzkommission vom 20.3.2013, K121.913/0005-DSK/2013, RIS).

Privatbeteiligte eines Strafverfahrens zählen gemäß § 65 Z 2 StPO zu den Opfern einer Straftat bzw. setzt ein Anschluss als Privatbeteiligter die Opfereigenschaft voraus.

Damit ist auch der Erstbeschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass selbst im Fall einer Übermittlung von Daten von der Erstbeschwerdegegnerin an die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Beschwerdeführerinnen als Beschuldigten in einer Interessenabwägung kein rechtmäßiges oder überwiegendes, berechtigtes Interesse zukäme, Daten zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor einer Privatbeteiligten geheim zu halten.

4. Aussage des Abt.Insp. Ö*** vor der Notariatskammer (mündliche Datenübermittlung)

Abt.Insp. Ö*** wurde zu dienstlichen Wahrnehmungen während seiner Tätigkeit als Beamter der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerinnen befragt. Er musste daher gesetzmäßig für seine Aussage durch Bescheid der Zweitbeschwerdegegnerin, seiner Dienstbehörde, von der Amtsverschwiegenheit entbunden werden. Daraus folgt, dass mündliche Datenübermittlungen des Beamten Abt.Insp. Ö*** während dieser Aussage datenschutzrechtlich der Zweitbeschwerdegegnerin zuzurechnen sind (zur Möglichkeit einer mündlichen Datenübermittlung, vgl. zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. 5. 2013, K121.909/0010-DSK/2013, RIS).

Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland war gemäß § 117 Abs. 2 iVm § 117a Abs. 1 bis 4 NO verpflichtet, auf Anzeige bzw. Antrag des Mag. L*** über die Eintragung der Erstbeschwerdegegnerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zu entscheiden, wobei mangelnde Vertrauenswürdigkeit einen von der Kammer wahrzunehmenden Grund für die Verweigerung der Eintragung bildet. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 182 Abs. 3 und 4 NO jede Staatsanwaltschaft zwingend die örtlich zuständige Notariatskammer von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen dieser zugehörigen Notariatskandidaten zu verständigen hat. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, diese Verständigungspflicht vorzusehen, galten sinngemäß auch für den Fall der Vertrauenswürdigkeitsprüfung anlässlich des Verfahrens zur Wiedereintragung der Erstbeschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten. Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland war daher gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 für ihr gesetzlich übertragene Aufgaben berechtigt und verpflichtet, entsprechende Daten zu ermitteln. Sie war auch, wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, seit dem 21. Dezember 2012 durch eine Verständigung der Staatsanwaltschaft offiziell in Kenntnis von den Ermittlungen gegen die Erstbeschwerdeführerin.

Eine Interessenabwägung ergibt somit ein klares Überwiegen der gesetzlichen Interessen der Notariatskammer an der Datenermittlung. Wie sich aus § 182 Abs. 3 und 4 NO ergibt, ist das Geheimhaltungsinteresse der Erstbeschwerdeführerin hier als bestenfalls marginal zu bewerten. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Tatsache, dass sie zum einen Geschäftsführerin eines Unternehmens war, dem die durch die Erstbeschwerdegegnerin österreichweit vertretene Standesorganisation des Notariats eine besondere Vertrauensstellung eingeräumt hatte, und dass zum anderen eine Aussage zu den Ermittlungen gegen die Erstbeschwerdeführerin unter Weglassung aller die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Daten wegen der engen Verzahnung des Sachverhalts aus praktischen Gründen nicht möglich war (siehe zu „Mündlichkeit“ und „Spontaneität von Frage und Antwort“ bei einer Zeugenaussage auch die Erwägungen der Datenschutzkommission im Bescheid vom 29.11.2005, K121.050/0015-DSK/2005, RIS, RS1), ebenfalls ein Überwiegen der Interessen an der Datenübermittlung über die Geheimhaltungsinteressen der Zweitbeschwerdeführerin. Hinsichtlich „gelinderer Mittel“ ist darauf zu verweisen, dass kein solches Mittel („sowohl weniger eingriffsintensiv als auch in gleicher Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet“, siehe die Erwägungen der Datenschutzkommission im Bescheid vom 22.5.2013, K121.892/0013-DSK/2013, RIS) von den Beschwerdeführerinnen aufgezeigt worden oder im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen ist.

Die Aussage des Abt.Insp. Ö*** in einem notariellen Verwaltungsverfahren war daher gemäß § 7 Abs. 2 und 3 DSG 2000 zulässig. Durch seine Angaben hat keine ungerechtfertigte Datenübermittlung betreffend beide Beschwerdeführerinnen von der Zweitbeschwerdegegnerin an die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland stattgefunden.

5. E-Mail an Heinrich V*** bzw. Rechtsanwältin Mag.Dr. T**-M**

Hier haben die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zwar nicht die Feststellung zugelassen, dass die entsprechende Mitteilung auf ausdrückliche Anordnung oder Weisung der Staatsanwaltschaft Ä*** – und damit als ein der Kognition der Datenschutzbehörde, die eine Verwaltungsbehörde ist, gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 entzogener Akt im Dienste der Gerichtsbarkeit – ergangen ist.

Dennoch liegt kein rechtswidriger Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerinnen vor. Dabei war Rechnung zu stellen, dass bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerinnen zu einem wesentlichen Teil auf die Initiative des Heinrich V*** zurückzuführen ist. Er wurde auch bereits am 31. Oktober 2012 von der Zweitbeschwerdegegnerin als Zeuge einvernommen. Aus dem Inhalt seiner Aussage ist zu entnehmen, dass er über die Vorwürfe gegen beide Beschwerdeführerinnen sehr gut im Bilde war, gehen diese Vorwürfe doch zu wesentlichen Teilen auf seine Angaben zurück. Da er als Zeuge das auf der von ihm gefertigten Niederschrift angegebene Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Ä*** lesen und zur Kenntnis nehmen konnte, stellt die spätere Datenübermittlung an seine Rechtsanwältin diesbezüglich nur eine Wiederholung dar.

Durch eine Datenübermittlung in Form einer schriftlichen Bestätigung von Tatsachen, die dem Empfänger der Übermittlung (die Rechtsanwältin als Adressatin ist hier als Stellvertreterin des Heinrich V*** zu werten) inhaltlich bereits bekannt waren, erfolgte hier kein Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerinnen.

6) Zusammenfassung

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet abzuweisen, soweit sie nicht zurückzuweisen war.

Schlagworte

Geheimhaltung, Übermittlung, Ermittlungsverfahren, Kriminalpolizei, Notariatskammer, Verdacht des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem, Verdacht der Datenverwendung in Gewinnabsicht, Amtshilfe, Akteneinsicht, Zeugenaussage eines Beamten, kein Recht auf Prüfung eines Bescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2014:DSB.D122.028.0004.DSB.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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