RS Lvwg 2017/7/27 LVwG-1-904/2016-R14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Norm

GütbefG 1995 §19 Abs3 Z7
GütbefG 1995 §19 Abs1
GütbefG 1995 §19 Abs2
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita

Rechtssatz

Zur Anwendung der „Handwerkerregelung“ des § 19 Abs 3 Z 7 Güterbeförderungsgesetz ist darauf abzustellen, in welcher Tätigkeit das Hauptaugenmerk der Beschäftigung im Einzelfall liegt. Wesentlich ist, dass der Lenker die selbst bearbeiteten Güter beim Kunden anliefert und dort weiterbearbeitet bzw dass die Hauptbeschäftigung nicht die Lieferung, sondern die Gestaltung, Fertigung, Errichtung oder Reparatur von diversen Gegenständen ist. Sofern die Verarbeitung, die Gestaltung oder die Errichtung der transportierten Ware die vordergründige (Dienst-)Leistung darstellt, wird der Transportaspekt davon konsumiert und tritt die Ausnahmeregelung in Kraft.

Schlagworte

Güterbeförderung, Fahrerqualifikationsnachweis, Handwerkerregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.904.2016.R14

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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