TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/29 LVwG-2017/14/1594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2017
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Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

41/03 Personenstandsrecht;

Norm

NÄG §2 Abs2 Z8
NÄG §2 Abs2 Z9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.06.2017, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit auf die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass die genannten Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.06.2017, Zl ****, wurde spruchgemäß Nachstehendes bewilligt:

„Gemäß den §§ 1 und 2 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 des Namensänderungsgesetzes 1988 wird dem minderjährigen CC, geboren am xx.xx.xxxx in Y, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in T, Adresse 5, die Änderung des Familiennamens in „A“ bewilligt.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2017 zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht:

„Betreff: Beschwerde im Bezug zur

Namensänderung des minderjährigen CC

Sehr geehrte Frau DD

Sehr geehrte Damen und Herren des Verwaltungsgerichtshofes

Ich BB geb xx.xx.xxxx, Vater des mj. CC, möchte eine Beschwerde einbringen im Bezug zur Namensänderung des zuvor genannten Minderjährigen.

Es ist aus meiner Sicht nicht logisch nachvollziehbar das eine Namensänderung von B auf A einen besseren Vorteil zu Gunsten meines Sohnes zur Folge hat, vielmehr bewirkt dies eine Diskriminierung meiner Person gegenüber meines Sohnes.

Und ich seh hier auch Emotionale Schwierigkeiten, des Weiteren möchte ich darauf hinweisen das Frau AA in der Beziehung damit einverstanden war mit dieser Namensgebung, auch wenn wir noch in einer Gemeinschaft leben würden hätte dies ja auch keine negativen Folgen für meinen Sohn in Bezug auf Kindergarten und Schule, außerdem ist nie mit mir über eine Namensänderung gesprochen worden.

Hier kommt eine Gleichberechtigung von Vater zu Sohn CC aus meiner Sicht zu kurz.

Hochachtungsvoll

BB“

In der Begründung des Antrages wurde von Frau AA, welche die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin des Antragsstellers ist ausgeführt, dass nach der Geburt des Sohnes am 06.05.2015 beim Standesamt Y eine Namensbestimmung gemäß § 156 ABGB auf den Familiennamen des Kindervater nämlich B abgegeben wurde. Aufgrund der Trennung beantrage sie für den Sohn ihren Familiennamen nämlich A, da der Sohn bei ihr lebe. Sie gab an, dass sie alleinige gesetzliche Vertreterin ist.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y der von der gesetzlichen Vertreterin gestellte Antrag zur Kenntnis gebracht. Er gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass er sich gegen eine Änderung des Familiennamens von B auf A ausspreche. Er habe eine sehr gute Beziehung zu seinem Sohn und möchte dies auch nach außen durch einen gemeinsamen Familiennamen dokumentieren. Die Kindesmutter habe zudem im Vorfeld mit ihm nie über das Vorhaben einer Namensänderung gesprochen.

§ 2 des Namensänderungsgesetzes BGBl Nr 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl Nr 120/2016, regelt die Voraussetzung der Bewilligung wie folgt:

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2

(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1.   der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2.   der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3.   der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4.   der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5.   der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6.   die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7.   der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

8.   der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9.   der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a.  der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10.  der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

11.  der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1.   das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2.   der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;

3.   ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.

§ 3 leg cit regelt die Versagung der Bewilligung. Dieser lautet wie folgt:

Versagung der Bewilligung

§ 3

(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1.   die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2.   der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3.   der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4.   Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5.   die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6.   die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7.   der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8.   der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1.   im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;

2.   im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

Die gegenständlichen, nach § 3 des Namensänderungsgesetzes normierten Tatbestände für die Versagung der Bewilligung sind nicht gegeben.

Zutreffend wird von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass der minderjährige CC, geb am xx.xx.xxxx in Y, durch die Namensänderung den Familiennamen seiner Mutter, der auch die Obsorge hinzukommt, erhalten soll, sodass die Voraussetzung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 8 und Z 9 Namensänderungsgesetz für die Bewilligung der Namensänderung gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2014, Zl 2011/01/0244, darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs 1 Z 9 ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vorgesehen hat, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Das allfällige Motiv für den Antrag und die Zweckmäßigkeit des Zeitpunkts der Namensänderung spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die Angleichung des Familiennamens seines Kindes mit dem seines aktuellen Umfelds den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsene physische Belastung des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischer Weise mit der Namensänderung verbundenen Vorteil gesprochen werden könnte (vgl Erkenntnisse vom 24.03.2011, Zl 2010/06/0271, vom 20.03.2013, Zl 2012/01/0054, und 2012/01/0102).

Nichts anderes hat im Gegenstandsfall zu gelten, da unbestrittener Maßen feststeht, dass der Antragsteller, CC, bei seiner Mutter in T, Adresse 5, wohnt und ihr unbestrittener Maßen die Obsorge des Kindes zusteht. Das sich der Beschwerdeführer „diskriminiert fühlt“ ist kein Versagungsgrund, besondere emotionale Schwierigkeiten wurden nicht geltend gemacht und sind aufgrund des Alters des Antragstellers nicht anzunehmen.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe auch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2013, Zl 2013/01/0105 ua).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Trennung der Eltern; Name der obsorgeberechtigten Mutter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.14.1594.1

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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