Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
ZivTG 1993 §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 7 Z 2 ZivTG 1993 (ZivTG) sind Ziviltechniker während des Ruhens der Befugnis nicht berechtigt, Ziviltechnikerleistungen gemäß § 4 Abs 1 und 2 ZivTG, wie die Verfassung entsprechender Pläne, zu erbringen oder anzubieten. Der Beschwerdeführer war Inhaber des Baumeistergewerbes zur umfassenden Planung nach § 94 Z 5 GewO 1994 sowie staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker auf dem Fachgebiet der Architektur gemäß § 1 Abs 2 Z 1 ZivTG, wobei diese Befugnis ruhte (§ 14 Abs 7 ZivTG). Daher durfte der Beschwerdeführer den vorliegenden Einreichplan zur Errichtung eines Wohnhauses in Ausübung seines Baumeistergewerbes verfassen, wobei er aufgrund der verliehenen Befugnis „Architekt“ gemäß § 38 Abs 1 ZivTG berechtigt war, sich auf dem Plan auch als Architekt zu bezeichnen. Jedoch hätte er zur Klarstellung, dass der Plan keine Erbringung einer Ziviltechnikerleistung war, die weitere Angabe „staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker“ mit der Anbringung des Bundeswappens, ohne auf das Ruhen dieser Befugnis hinzuweisen, unterlassen müssen.
Schlagworte
Baumeister, Architekt, Ziviltechniker, Ziviltechnikerleistungen, Ruhen, Qualifikation, Planverfassung, Bezeichnung, Führung, Stempel, BundeswappenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.49.30.1402.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017