RS OGH 2015/1/20 14Os139/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2015
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Norm

StGB §107a Abs1
StGB §107a Abs2 Z1

Rechtssatz

Unter „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ ist jede vom Willen des Täters getragene, unmittelbare physische und für das Opfer wahrnehmbare Kontaktaufnahme zu verstehen. Ob sich der Täter an der Tatörtlichkeit rechtens oder gesetzwidrig aufhält, ist für die Verwirklichung des Tatbestands nicht maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 139/14v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 139/14v
    Beisatz: Demnach steht der Umstand, dass sich jemand bei der physischen Kontaktaufnahme auf seiner eigenen Liegenschaft befindet, dem Tatbildmerkmal des widerrechtlichen Aufsuchens nicht entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129915

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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