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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §55 Abs2;Rechtssatz
Den Ausschreibungsunterlagen kommt keine normative Wirkung zu. Ein Abweichen der belangten Behörde von den Ausschreibungsunterlagen ist daher nur insoweit rechtlich relevant, als damit im Ergebnis eine wesentliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt (vgl § 55 Abs 7 TKG 2003) oder sonst eine Rechtswidrigkeit des Frequenzzuteilungsverfahrens, insbesondere durch einen Verstoß gegen die in § 55 Abs 2 TKG 2003 festgelegten Verfahrensgrundsätze, begründet wird. Der bf Partei ist zuzustimmen, dass eine nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechende einseitige Information über verfahrenswesentliche Umstände, wie dies etwa durch die einseitige Bekanntgabe von zugelassenen Bietern bewirkt werden könnte, in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen eines nichtdiskriminierenden Verfahrens steht. Eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Frequenzzuteilung würde jedoch voraussetzen, dass die einseitige Information nachvollziehbar Auswirkungen auf das Verhalten in der Auktion hätte haben können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X21Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017