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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2 litd;Rechtssatz
Es stellt der Grundsatz der ökonomischen Effizienz, wie er in § 55 Abs 2 TKG 2003 für die Zuteilung von Frequenzen durch die Telekom-Control-Kommission (unter anderem) maßgebend ist, nicht auf den "dem Markt für Frequenzen (...) nachgelagerte(n) Markt für mobile Kommunikationsdienste" ab, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Frequenzzuteilung. Mögliche Auswirkungen der Frequenzzuteilung auf den Wettbewerb auf Endkundenmärkten sind im Rahmen der Regulierungsziele nach § 1 TKG 2003 bzw Art 8 der RL 2002/21/EG zu berücksichtigen; dabei ist zu beachten, dass die Regulierungsbehörde durch die von ihr zu treffenden Maßnahmen - wie im konkreten Fall der Versteigerung knapper Frequenzen - auch das Ziel der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen (§ 1 Abs 2 Z 2 lit d TKG 2003 bzw Art 8 Abs 2 lit d der RL 2002/21/EG) erreichen soll, dem grundsätzlich durch eine Zuteilung der Frequenzen an die Nachfrager mit der höchsten Zahlungsbereitschaft gedient wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X13Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017