RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E1E
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4 Abs1;
AVG §38;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Die Frage, ob der bf Partei in den im Zusammenhang mit der Übernahme der O GmbH durch die zweitmitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt (dies ist Gegenstand des aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzten Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) bzw ob die bf Partei als Betroffene dieser Entscheidungen im Sinne des Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtline anzusehen ist (dies ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens) ist keine Vorfrage, über die die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid, mit dem der bf Partei sowie den mitbeteiligten Parteien Frequenzen in bestimmten Bereichen zugeteilt wurden, zu entscheiden hatte, sodass sie auch nicht berechtigt gewesen wäre, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X05

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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