RS Vwgh 2014/12/10 2012/02/0102

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994;
VStG §9 Abs1 idF 2008/I/003;
VStG §9 Abs2 idF 2008/I/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0293 E 31. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 ist die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X01

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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