TE Vwgh Beschluss 2014/11/5 Ra 2014/09/0005

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des JS in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. März 2014, Zl. LVwG-TU-13-0007, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. März 2014 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit vom 28. März bis 31. März 2011 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen, einen slowenischen Staatsangehörigen, eine georgische Staatsangehörige sowie in der Zeit vom 28. März 2011 bis zum 31. März 2011 einen ungarischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführte arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über ihn vier Geldstrafen zu jeweils EUR 1.000,-- und vier Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Im vorliegenden Fall haben die Ausländer, wegen deren bewilligungsloser Beschäftigung der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis bestraft wurde, als Helfer bei einer Veranstaltung für einen Wunderheiler mitgewirkt, indem sie - nach einer Schulung und Einweisung in die Abläufe des Events - Dienste bei der Abwicklung der viertägigen Veranstaltung geleistet haben und dafür kein Entgelt aber Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhielten. Der Preis für ein Tagesticket für die Besucher betrug EUR 139,--, der Überschuss vor Steuer für die vom Revisionsweber vertretene GmbH EUR 180.000,-- bis 200.000,--.

Wenn der Revisionswerber meint, die Tätigkeit der Ausländer für die von ihm vertretene GmbH sei als freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG zu qualifizieren und diese Frage sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht ausreichend geklärt, so übersieht er die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach als Gefälligkeitsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Empfänger der Leistungen erbracht werden, der Übergang zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer "kurzfristigen" Beschäftigung iSd AuslBG als "fließend" bezeichnet wird, für die Abgrenzung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist und Bedenken aber dort angebracht sind, wo die Tätigkeit für einen Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0039, betreffend Arbeitsleistungen von Mitgliedern einer Hobbyfußballmannschaft zum Zweck der Veranstaltung eines Festes und vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0286). Eine ganz kurzfristige Aushilfe eines Ausländers kann etwa dann eine von der Bewilligungspflicht ausgenommene Tätigkeit darstellen, wenn die Mithilfe nach dem Parteiwillen oder nach dem gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des konkreten Falles das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat (vgl. etwa eine spontane Aushilfe in einem Lokal das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267).

Auch die Tätigkeit eines Ausländers in einem Verein könnte dann als vom Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG ausgenommen angesehen werden, wenn sie durch den Aspekt der der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander geprägt ist, nicht aber durch den fremdbestimmten Charakter des durch eine wirtschaftliche oder persönliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0293, und vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0272).

Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit der Ausländer aber unbestritten in die Organisation und den Ablauf der Veranstaltung eingebunden, sie diente dem Zweck der GmbH. Spezifische Bindungen der Ausländer zum Revisionswerber werden vom Revisionswerber nicht konkret behauptet.

Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass zwischen der GmbH und den Arbeitskräften Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei, wird dadurch relativiert, dass die Ausländer jedenfalls unbestritten während ihrer Tätigkeit Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhielten.

Den von der Revision gestellten Rechtsfragen kommt nach dem Gesagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090005.M00

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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