TE Vfgh Beschluss 2014/12/10 G104/2013

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
NormenG 1971 §7, §8 Abs1
UrheberrechtsG §7 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des NormenG 1971 betr die Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt mangels aktueller Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft; Entfall des urheberrechtlichen Schutzes durch Verweisung und Verbindlicherklärung einer ÖNORM entsprechend landesrechtlichen Kundmachungsvorschriften

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.       Antrag und Vorverfahren

1.       Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §7 Normengesetz 1971, BGBl 240/1971, idF BGBl I 136/2001, sowie die Wortfolge "b) ÖNORMEN in den Verkehr setzt oder vervielfältigt" in §8 Abs1 Normengesetz 1971, in eventu §7 Normengesetz 1971, in eventu die Wortfolge "gegen Entgelt" in §7 Abs2 Normengesetz 1971, als verfassungswidrig aufheben.

2.       Zur Zulässigkeit ihres Individualantrages führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass sie eine auf öffentliches Recht spezialisierte Anwaltskanzlei sei, die regelmäßig Veröffentlichungen herausgebe. Sie bereite eine Veröffentlichung zum Thema Baurecht vor, in die sie auch einschlägige, für verbindlich erklärte Normen aufnehmen wolle. Die Veröffentlichung solle insbesondere die ÖNORM B 1600 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen) in der Ausgabe 2012-02-15, sowie "weitere der 18 im Dokument des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'OIB Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke – Ausgabe: März 2012' aufgeführte, vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene Normen" umfassen.

2.1.    Bei der ÖNORM B 1600 in der genannten Ausgabe sowie sämtlichen weiteren im genannten Dokument des Österreichischen Instituts für Bautechnik aufgeführten Normen handle es sich um durch Verordnung für verbindlich erklärte Normen. Dies ergebe sich insbesondere aus §35 Abs3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 18. Dezember 2007 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technischen Bauvorschriften 2008), LGBl 93/2007, idF LGBl 78/2013, der Folgendes festlege:

"Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe März 2012, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich."

§38 Abs2 der genannten Verordnung präzisiere:

"Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 sowie die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt."

2.2.    Unter Hinweis auf näher bezeichnete Bestimmungen der OÖ Bautechnikverordnung 2013 vom 30. April 2013 (LGBl 36/2013), des Sbg. Bautechnikgesetzes (LGBl 71/1978, idF LGBl 32/2013), der Sbg. ÖNORMEN-Verordnung 2004 (LGBl 50/2004), der Ktn. Bautechnikverordnung (LGBl 97/2012), der Wr. Bauordnung (LGBl 11/1930, idF LGBl 64/2012) und der Wr. Bautechnikverordnung (LGBl 31/2008, idF LGBl 73/2012) legt die antragstellende Gesellschaft dar, dass die ÖNORM B 1600 in der genannten Fassung und die übrigen im Dokument Bautechnik "OIB Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke – Ausgabe: März 2012" genannten Normen auch im Baurecht der Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Wien für verbindlich erklärt worden seien.

2.3.    Die antragstellende Gesellschaft habe am 30. Oktober 2013 das Österreichische Normungsinstitut um Zustimmung zur kostenlosen Veröffentlichung dieser Normen ersucht. Das Normungsinstitut habe diese Zustimmung am 2. November 2013 mit der Begründung verweigert, dass lediglich im Bundesgesetzblatt abgedruckte ÖNORMEN kostenlos in eine Publikation aufgenommen werden könnten. In einem E-Mail vom 6. November 2013 habe das Normungsinstitut präzisiert, dass die Frage, ob das Normungsinstitut die Zustimmung zum Abdruck von nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Normen erteile und welche Lizenzgebühr das Normungsinstitut für einen solchen Abdruck verrechne, "von den konkreten ÖNORMEN und dem Verwendungszweck der Veröffentlichung" abhänge.

2.4.    Würde die antragstellende Gesellschaft die genannten Normen veröffentlichen, verstieße sie ihrem Vorbringen zufolge gegen §7 Abs1 Normengesetz 1971 und müsste damit rechnen, dass gemäß §8 Abs1 litb Normengesetz 1971 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingeleitet werden würde.

2.5.    Die antragstellende Gesellschaft sei daher durch die angefochtenen Rechtsvorschriften aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Ein zumutbarer anderer Weg, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht.

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der unter anderem beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen.

3.1.    Die Bundesregierung bringt zur fehlenden Antragslegitimation einleitend vor, die von der antragstellenden Gesellschaft dargelegten Bedenken richteten sich ausschließlich gegen die behauptete Einschränkung der Veröffentlichung der mit näher bezeichneten Verordnungen für verbindlich erklärten ÖNORM B 1600 sowie gegen die Androhung einer Verwaltungsstrafe im Falle des Zuwiderhandelns. Soweit im Antrag darüber hinaus die beabsichtigte Veröffentlichung weiterer – im Antrag nicht konkret bezeichneter – ÖNORMEN erwähnt werde, sei das Erfordernis der Darlegung von Bedenken im Einzelnen (§62 Abs1 VfGG) nicht erfüllt.

3.2.    Der Antrag ist nach Ansicht der Bundesregierung unzulässig, weil die behauptete Verfassungswidrigkeit – selbst bei Zutreffen der von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachten Bedenken – durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt würde und daher der Anfechtungsumfang zu eng gefasst sei:

3.2.1.  Prinzipiell komme ÖNORMEN per se keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Sie könnten jedoch entweder auf privatrechtlicher Basis Verbindlichkeit erlangen oder vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber per Gesetz oder Verordnung in Teilen oder zur Gänze für allgemein verbindlich erklärt werden (§5 Normengesetz 1971). Es obliege ausschließlich dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, zu entscheiden, ob er von der Möglichkeit des §5 Normengesetz 1971 Gebrauch mache.

3.2.2.  Das Rechtsstaatsprinzip erfordere, dass Rechtsvorschriften bestimmte Publizitätserfordernisse erfüllten, wobei diese für Gesetze in Art49 und Art97 B-VG verankert seien; in Hinblick auf Verordnungen obliege die Wahl der Form der Kundmachung innerhalb der durch das Rechtsstaatsgebot gezogenen Grenzen dem Gesetzgeber. Werde in einem Gesetz oder in einer Verordnung auf Normen eines anderen Normsetzers verwiesen, so gälten für die verwiesene Norm grundsätzlich dieselben Publikationsanforderungen wie für die verweisende Norm. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verweisung sei im Lichte des Rechtsstaatsprinzips insbesondere, dass die Norm, auf die verwiesen wird, in einem Verkündungsorgan publiziert wurde, das jenem gleichwertig ist, in dem die verweisende Norm kundgemacht wurde, dh. dass das Verlautbarungsorgan der breiten Bevölkerung als solches bekannt ist und jedem Staatsbürger öffentlich zugänglich ist oder ebenso leicht bezogen werden kann. Für in Gesetzen verwiesene ÖNORMEN bedeute dies, dass die verwiesene Norm den an ein Gesetz zu stellenden Kundmachungserfordernissen zu entsprechen habe. Für in Verordnungen verwiesene ÖNORMEN bedeute dies, dass die verwiesene Norm in einem gleichwertigen, den oben genannten Kriterien entsprechenden, Kundmachungsorgan publiziert werden müsse. In beiden Fällen habe die verweisende Norm überdies die Fundstelle der verwiesenen Norm anzuführen, sofern die Publikation nicht unter einem (insbesondere als Anlage zur verweisenden Norm) erfolge.

3.3.    Gemäß §7 Abs1 Urheberrechtsgesetz genössen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz. Ob es sich bei durch Verordnung für verbindlich erklärten Normen, die nicht im Bundes- oder in einem Landesgesetzblatt kundgemacht wurden, um solcherart "freie Werke" im Sinne dieser Bestimmung handle und in der Folge auch das Normenvervielfältigungsmonopol des §7 Normengesetz 1971 (sowie die daran anknüpfende Strafbestimmung des §8 Abs1 litb Normengesetz 1971) entfalle, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben:

Die behauptete Verfassungswidrigkeit würde durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt, da sich der urheberrechtliche Schutz und die Einschränkung der Vervielfältigung für verbindlich erklärte ÖNORMEN nicht allein aus §7 Normengesetz 1971 ergebe, sondern vielmehr aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen mit den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

3.3.1.  Folgte man der Auffassung der antragstellenden Gesellschaft, dass für verbindlich erklärte, jedoch nicht im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt kundgemachte ÖNORMEN weiterhin urheberrechtlich geschützt sind und daher nicht frei vervielfältigt werden dürfen, würde eine Aufhebung des §7 Normengesetz 1971 insofern nichts an der Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft ändern, als diesfalls weiterhin der Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes einer Veröffentlichung der ÖNORM B 1600 durch die antragstellende Gesellschaft entgegenstünde. Teilte man diese Auffassung hingegen nicht und ginge davon aus, dass es sich bei der für verbindlich erklärten ÖNORM B 1600 um ein freies Werk iSd §7 Abs1 Urheberrechtsgesetz handle, fehlte es hingegen schon an der aktuellen Betroffenheit der antragstellenden Partei in ihrer Rechtssphäre, weil die ÖNORM diesfalls auch nicht mehr dem Normenvervielfältigungsmonopol des §7 Normengesetz 1971 unterläge (s. VfSlg 14.668/1996).

II.      Der Antrag ist unzulässig.

1.       Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, die Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

2.       Die Bundesregierung ist im Recht, wenn sie ausführt, dass der Antrag das Erfordernis der Darlegung von Bedenken im Einzelnen (§62 Abs1 VfGG) nur in Hinblick auf das Antragsvorbringen zur ÖNORM B 1600 erfüllt. In Hinblick auf "weitere der 18 im Dokument des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke – Ausgabe: März 2012' aufgeführte, vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene Normen" lässt der Antrag samt Beilagen offen, welche der 18 "weiteren" Normen und sonstigen technischen Regelwerke die antragstellende Gesellschaft zu veröffentlichen beabsichtigt. Insoweit fehlt es daher an einer Darlegung der rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen. Dadurch ist der Antrag hinsichtlich dieser nicht näher genannten "weitere[n] der 18 im Dokument […] aufgeführte[n] […] Normen" mit einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel belastet, der ein Prozesshindernis darstellt (vgl. VfSlg 17.111/2004, 18.187/2007; VfGH 7.10.2009, G142/09; 21.11.2013, G85/2013 uvm.).

3.       Was die ÖNORM B 1600 angeht, so hat die antragstellende Gesellschaft zutreffend dargelegt, dass diese u.a. auf Grund der Tiroler Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl 93/2007, idF LGBl 78/2013, iSd §5 Normengesetz 1971 für verbindlich erklärt wurde. Nach den in diesem Zusammenhang anzuwendenden landesrechtlichen Kundmachungsvorschriften bedurfte die für verbindlich erklärte ÖNORM nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Boten für Tirol (§9 Abs4 Tiroler-Landesverlautbarungsgesetz, LGBl 8/1982, idF LGBl 60/2011; vgl. nunmehr §8 Abs4 Tiroler-Landesverlautbarungsgesetz 2013, LGBl 125/2013).

4.       Mit dem Beschluss VfSlg 14.668/1996 hat der Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag einer Verlagsgesellschaft auf Aufhebung der Wortfolge "gegen Entgelt" in §7 Abs2 Normengesetz 1971 idF BGBl 240/1971 zurückgewiesen, da keine aktuelle Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtene Gesetzesbestimmung vorlag: Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass durch die Verbindlicherklärung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine ÖNORM Bestandteil jener Rechtsvorschrift wird, die die Verbindlicherklärung vornimmt. Die für verbindlich erklärte und im Bundesgesetzblatt veröffentlichte ÖNORM teilt in der Folge auch das urheberrechtliche Schicksal dieser Rechtsvorschrift; die ÖNORM ist daher ein freies Werk iSd §7 Abs1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl 111/1936.

4.1.    Der Inhalt der ÖNORM B 1600 wurde im Zuge ihrer Verbindlicherklärung durch den Verordnungsgeber nicht kundgemacht. Nichtsdestoweniger hat sich der Verordnungsgeber ihren Inhalt durch die Verweisung und Verbindlicherklärung gleichsam zu eigen gemacht. Im Lichte des Beschlusses VfSlg 14.668/1996 steht daher der Vervielfältigung dieser ÖNORM – auch durch die antragstellende Gesellschaft – die angefochtene Vorschrift des §7 Normengesetz 1971 weder entgegen noch darf dafür gemäß §7 Abs2 Normengesetz 1971 ein Entgelt verlangt werden.

4.2.    Im vorliegenden Fall liegt daher keine aktuelle Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen vor.

4.3.    Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieses Antrages nicht zu prüfen, ob insbesondere §35 Tiroler Technische Bauvorschriften 2008 und die in dieser Bestimmung genannten Richtlinien den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Publizität von Rechtsvorschriften entsprechen.

5.       Der Antrag ist aus den genannten Gründen gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Normenwesen, Urheberrecht, Verordnung Kundmachung, Verweisung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G104.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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