TE Vfgh Erkenntnis 2014/11/24 G183/2014

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3, §4
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.              Antrag und Vorverfahren

1.              Gestützt auf Art140 B-VG begehrt die antragstellende Gemeinde Sankt Nikolai im Sölktal, §3 Abs6 Z2 des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), in eventu die Wortfolge "und Sankt Nikolai im Sölktal" in §3 Abs6 Z2 leg. cit. als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"4. Warum die angedachte Gebietsänderung nicht dem Sachlichkeitsgebot entspricht:

4.1 Zur geo- bzw topographischen Lage sowie zu den – angeblich – bestehenden Verflechtungen:

4.1.1 Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von angeblich bereits bestehenden Siedlungsverflechtungen – wie in den Erläuterungen zum Gesetz (wenngleich in allgemein gehaltenen Stehsätzen) angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

4.1.2 Die ASt liegt in einer geographischen Randlage am Talschluss des großen Sölktales und ist gleichzeitig auch Außengrenze des Bezirkes Liezen. Die Entfernung zur Gemeinde Großsölk beträgt 18 km, nach Kleinsölk 25 km. Dies sind Entfernungen, wo von 'Nähe' nicht mehr gesprochen werden kann. Bei einer Zusammenlegung der vorgeschlagenen Gemeinden, deren Talschaften mit einem unüberwindbaren Bergmassiv dazwischen angeordnet sind, würde sich der Siedlungsraum mit etwa 1.550 Einwohnern über 40 km erstrecken. Schon allein aus diesem Gesichtspunkt betrachtet[…] muss man zu dem Schluss kommen, dass eine Fusion keinen Sinn macht.

[…]

Zudem würden aufgrund der geografischen Entfernung (von mindestens 18 km) zum 'neuen Zentrum' aufgebaute und bestens funktionierende Strukturen in der ASt zum Erliegen kommen und folglich die demographische Situation wesentlich verschlechtern und somit auch die Abwanderung beschleunigen.

Auch aus raumordnungspolitischer Sicht bewirkt die Fusionierung für die ASt nur Nachteile. In der 'neuen Gemeinde' würden die Wertigkeiten und Entwicklungsziele nur auf den Zentralort fokussiert und der periphere Raum in der Ausweisung von Bauland 'ausgehungert'. Dies würde die Abwanderung der Gemeindebevölkerung zusätzlich beschleunigen. Die Folge ist eine Überalterung der Bevölkerung und wird zwangsläufig zu verwaisten Talschaften führen.

Die demographische Entwicklung der ASt ist nicht anders als in anderen Gebieten. Die Abwanderungsquote der ASt beträgt 3,5%. Demgegenüber betragen die Abwanderungsquoten der Fusionsgemeinden Kleinsölk und Großsölk 6,8% bzw 14,5%. Bei Betrachtung der Zahlen sieht man, dass die ASt (derzeit) noch am wenigsten von der Abwanderung betroffen ist.

In Ansehung dieser Bevölkerungsentwicklung ist jedoch davon auszugehen, dass auch durch Zusammenlegung der 3 Fusionsgemeinden keine Bevölkerungsvermehrung zu erwarten ist, und die neue Fusionsgemeinde auch sicher keine Zuzugsgemeinde werden wird. Dennoch ist die ASt aber schon jetzt im Verhältnis eine junge Gemeinde (der Anteil an unter 14-Jährigen beträgt 17,5 % der Bevölkerung). Daraus kann eine durchaus positive Bevölkerungsprognose abgeleitet werden. Zu den erläuternden Bemerkungen der berufenen Regierung, wonach die Prognosen bis 2030 von einem stagnierenden Bevölkerungsstand ausgehen, ist festzuhalten, dass gemäß der Regionalen Bevölkerungsprognose Steiermark, Gemeindeprognose 2007, basierend auf der ÖROK-Bezirksprognose 2006, verfasst durch die Landesstatistik Steiermark, für die ASt für das Prognosejahr 2031 eine Bevölkerungszahl von 545 Einwohnern und somit ein[e] Erhöhung der Wohnbevölkerung um 5% prognostiziert wird.

4.1.3 Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – Siedlungsverflechtung trifft tatsächlich so nicht zu:

Der Siedlungsbereich der ASt ist mit keiner Nachbarsgemeinde, sei es Großsölk oder Kleinsölk[,] siedlungspolitisch zusammengewachsen. Die Eigenständigkeit und homogene Geschlossenheit der ASt ist vielmehr historisch gewachsen. Durch die geplante Zwangsfusion sind für die ASt keine Verbesserungen zu erwarten:

Die ASt verfügt nämlich über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen, wie etwa über eine gemeindeeigene (Ab-)Wasserentsorgung bzw -versorgung, ohne Einbindung einer Nachbarsgemeinde.

Weiters verfügt die ASt über eine Tankstelle und zwei Nahversorger, die mit dem vollen Umfang ihres Angebots den täglichen Lebensbedarf der Gemeindeinwohner vollständig abdecken. Dies ist insbesondere deshalb von größter Wichtigkeit, da durch die exponierte Lage der ASt, mit schneereichen Wintern, immer wieder die Situation eintritt, dass die Landesstraße L 704 auf Grund von Lawinengefahr total gesperrt werden muss und die ASt somit von der Außenwelt komplett abgeschlossen ist.

Die ASt hat seit dem Jahr 1690 eine eigene Pfarre zu der 1436 erbauten St. Nikolaus Kirche. Lediglich 1,5% der Bevölkerung der ASt gehören der Pfarre der Gemeinde Großsölk an.

Die ASt verfügt darüber hinaus über eine starke und eigenständige Vereinskultur in allen Bereichen. Außer dem Naturparkverein weist keiner der übrigen 14 Vereine der ASt mit einem Verein der Nachbarsgemeinden eine gemeinsame Vereinsstruktur auf. Die Eigenständigkeit bzw Unabhängigkeit der Vereine der ASt ist wiederum in der geographischen (exponierten) Lage und den damit verbundenen großen Entfernungen zu den jeweiligen Nachbars- bzw Fusionsgemeinden begründet (niemand nimmt Wegstrecken von 30 bis 60 Kilometer auf sich, um in einem Verein mitzuwirken).

Im Bereich der Ehrenamtlichkeit konnte die ASt sogar einige Auszeichnungen bei der Ortsbildpflege (Blumenschmuck) entgegennehmen. Diese wird von 50 bis 65 Gemeindebürgern der ASt freiwillig und ohne jegliche Abgeltung durchgeführt. Demgegenüber wird die Pflege der öffentlichen Anlagen bei den Nachbars- bzw Fusionsgemeinden nur gegen Bezahlung erledigt. Es ist davon auszugehen, dass durch die Zwangsfusion zu einer großen Gemeinde auch ehrenamtliche Tätigkeiten sowie die Bereitschaft für lokales Handeln für das Gemeinwohl der Gemeindebürger der ASt stark zurückgehen werden.

Die ASt verfügt über einen gemeindeeigenen Kindergarten, der erst im Jahr 2004 neu eingerichtet wurde. Derzeit werden 16 Kinder betreut. Die Volksschule der ASt wurde erst im Jahr 2012 mit großer Unterstützung des Landes komplett neu saniert. Derzeit werden 26 Kinder unterrichtet.

Hinsichtlich der künftigen Entwicklung betreffend die Kindergartenzahlen bzw Volksschulauslastung kann festgehalten werden, dass die Zahlen in den nächsten Jahren sogar steigend sind. Zudem stellen Kindergarten und Volksschule auch wichtige Einrichtungen für viele Veranstaltungen der ASt [dar], die im Jahreslauf der Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens der Gemeinde sind. Aufgrund der Zwangsfusion ist davon auszugehen, dass der gemeindeeigene Kindergartenbetrieb fortan in den neuen Zentralort verlegt würde. Dies hätte zur Folge, dass die Kinder der ASt täglich ca. 35 km Wegstrecke auf sich nehmen müssten, was jedenfalls einen unzumutbaren Zustand darstellt.

Diese umfangreichen und eigenständigen infrastrukturellen Versorgungs-einrichtungen der ASt würden durch eine Zwangsfusion nicht mehr in der Qualität aufrecht zu halten sein. Eine Verbesserung der Situation der ASt kann darin also nicht erblickt werden.

Zusammengefasst (bzw darüber hinaus) verfügt die ASt selbst über alle wichtigen infrastrukturellen und kulturellen (Versorgungs-)Einrichtungen wie Gasthöfe, Pensionen, Nahversorger, Direktvermarkter, eine Kirche, einen Kindergarten sowie eine Volksschule. Die ASt weist zudem eine starke Vereinstätigkeit auf und betreibt aus Eigenem die Ortsbildpflege, ein Museum, einen Wanderweg entlang des gesamten Gemeindegebietes, Kinderspielplätze, einen Sportplatz, ein Schwimmbad, einen Schilift, eine Langlaufloipe, einen Bauhof, Gemeindegaragen. Fernheizwerke, Gemeindewasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserkraftwerke, etc.

Das Gemeindeamt der ASt befindet sich in dem erst im Jahr 2004 (bzw im Jahr 2012 teilweise neu) errichteten Multifunktionshaus. Darin untergebracht sind neben dem Gemeindeamt auch Volksschule und Kindergarten, Kultursaal, Sitzungssaal, Turnsaal, Vereinsräume für den Sportverein, Tischtennis Club, Bergrettung und das Musikheim. Vor dem Gebäude befindet sich der Fußballplatz.

Mit der geplanten Fusion besteht fortan keinerlei Sicherheit mehr für den Weiterbestand dieser Institutionen und Vereine. Durch die Gemeindestrukturreform sind demnach – auch in Zukunft – keine Vorteile im Bereich der Infrastruktur für die Bewohner der ASt verbunden.

4.1.4 Aufgrund dieser umfangreichen, gut funktionierenden und eigenständigen Versorgungseinrichtungen der ASt aller Art kann von einer Siedlungsverflechtung der Fusionsgemeinden folglich nicht ausgegangen werden. Solcherart können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…]

4.2 Zur finanziellen Lage:

4.2.1 Gemäß §1 StGsrG ist das Ziel der Gemeindestrukturreform die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen.

Dieses Ziel ist jedoch zumindest hinsichtlich der ASt bereits erreicht. Eine Verbesserung kann auch durch die Gemeindezusammenlegung nicht erreicht werden.

Laut den Erläuterungen zum StGsrG sei die finanzielle Lage der ASt im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2012 Besorgnis erregend gewesen. Die ASt habe in den Jahren 2008 bis 2012, trotz erheblicher Bedarfszuweisungsmittel (Haushaltsabgänge und Härteausgleich) des Landes Steiermark, den ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können. Auch im Bereich des außerordentlichen Haushaltes habe die ASt im Betrachtungszeitraum einzelne außerordentliche Vorhaben nicht ausfinanzieren können.

Dazu ist festzuhalten, dass die Bedarfszuweisungsmittel zur Gänze von den Pflichtausgaben geschluckt werden. Der verbleibende Rest der Bedarfszuweisungsmittel und Härteausgleichszahlungen sind in Infrastrukturmaßnahmen, die letztendlich der Bevölkerung dienen, investiert worden.

Darüber hinaus wurden durch die ASt nachhaltige Projekte realisiert, welche den Gemeindehaushalt nicht belastet haben. Die ASt hat solcherart vorgesorgt und sich auf die absehbaren Herausforderungen eingestellt, um mit nachhaltigen Projekten die Gemeindefinanzen für unsere Zukunft zu sichern.

Die ASt hat bereits im Jahr 1987 ein Wasserkraftwerk zum Zweck der Stärkung der Gemeindefinanzen errichtet. In der Zwischenzeit ist die Gemeinde an weiteren 4 Wasserkraftwerken beteiligt. Diese Einrichtungen wurden ohne Gemeinde- und Landesmittel errichtet und in eine GmbH (etwa KW Knallbach GmbH) ausgegliedert. Die Aufgabenstellung der GmbH liegt in der Finanzierung zur Erhaltung und Errichtung von Gemeindeinfrastruktureinrichtungen. Auf diese Weise wurde auch der komplette Gemeindebauhof erbaut und mit allen erforderlichen Kommunalgeräten ausgestattet. Ebenso wird der Schilift – der in unmittelbarer Nähe des Kindergartens und der Volksschule liegt – samt Gerätschaft und Beschneiungsanlagen aus den Kraftwerkserlösen finanziert. Daraus wird ersichtlich, dass all diese Einrichtungen weder den Gemeindehaushalt belasten, noch dafür Landesmittel in Anspruch genommen wurden bzw werden. Durch die geplante Fusion jedoch würden die Erlöse aus den Kraftwerken nicht mehr auf 135 km2 (derzeitiges Gemeindegebiet der ASt) Anwendung finden, sondern müssten auf das Gebiet der neuen Fusionsgemeinde (288 km2) verteilt werden. Dies würde für die ASt eine massive Verschlechterung in der Entwicklung und Finanzierung von Projekten bedeuten.

Die Betrachtung der Gemeindefinanzen darf keine Momentaufnahme sein. Im Falle der ASt muss gesagt werden, dass in den letzten Jahren viele wichtige infrastrukturelle Einrichtungen geschaffen werden konnten, die den Gemeindehaushalt vorübergehend belasten. Dennoch ist die Vermögenssituation der ASt im Vergleich zu den anderen Fusionsgemeinden als positiv zu betrachten.

[…]

Zudem ergibt sich aus der mittelfristigen Finanzprognose, dass die ASt – bei Beibehaltung ihrer Eigenständigkeit – auch in den Jahren 2015 bis 2018 mit Soll-Überschüssen rechnen darf[.]

[…]

Auch der Verschuldungsgrad der ASt ist stetig am Sinken und wird bereits ab dem Jahr 2016 0,00 % betragen.

[…]

4.2.2 Von einer – wie in den Erläuterungen zum StGsrG behauptet – 'Besorgnis erregenden finanziellen Lage' der ASt kann beim besten Willen nicht gesprochen werden.

Die wirtschaftliche Situation der ASt bzw auch der weiteren Fusionsgemeinden wird durch die Fusion nicht verbessert werden können, da die Grundparameter nicht verändert werden. Durch die Fusionierung wird weder ein größerer Markt erschlossen, noch verändern sich die Grundstücksangebote oder verkehrstechnischen Anbindungen an Straßen- und Bahnnetze.

Die geplante Zusammenlegung der 3 Gemeinden stellt sicher auch keinen Grund und Anreiz für Firmen dar, sich in der neuen Gemeinde niederzulassen und damit ein Mehr an Arbeitsplätze[n] zu schaffen.

Die bereits erwähnten Betriebe der ASt (wie das Siedlungshaus sowie die Gemeindewasserversorgung, Abwasserentsorgung und Wasserkraftwerke) stehen im Eigentum der ASt und werden finanziell überaus positiv geführt und bewirtschaftet. Die Abwasserentsorgung wird gemeindeintern betrieben und die Gebühren nach einem Pauschalschlüssel (EUR 2,00/m3) dem Nutzer vorgeschrieben. Die Eigenständigkeit und gute Konzipierung der Anlage ermöglicht es, familienfreundliche Gebühren vorzuschreiben. Bei der Fusion mit den Nachbargemeinden (Großsölk EUR 3,50/m3, Kleinsölk EUR 3,60/m3) wäre die ASt gezwungen, eine Gebührenharmonisierung durchzuführen. Dies hätte einen Anstieg der Gebühren von bis zu 80 % zur Folge. Eine derartige Erhöhung ist für die Bevölkerung schlicht nicht zumutbar. Dazu kommt noch, dass erhebliche, über die Gebühren erwirtschaftete Rücklagen geschaffen wurden, welche im Falle der Fusionierung in den allgemeinen Gemeindehaushalt der neuen Fusionsgemeinde übergehen würden.

[…]

Durch die Zwangsfusion sind für die ASt jedoch insofern erhebliche Nachteile zu erwarten, als

-      sich die Wege für die einzelnen Gemeindebewohner, welche teilweise bis zu 19 km vom neuen Gemeindeamt Stein/Enns entfernt auf einer Seehöhe von 1150 m wohnen, wesentlich verlängern würden,

-      die Ortsentwicklung gestört bzw die Dorfgemeinschaft zerstört wird,

-      Vereine aufgelöst werden,

-      durch die weitere Entsiedelung wirtschaftliche Nachteile für die Gewerbebetriebe, Nahversorger, Gaststätten entstehen werden.

Nicht zuletzt würden sich die Kosten hinsichtlich der aufgrund der Fusion notwendigen Errichtung der erforderlichen Räumlichkeiten im Gemeindeamt der neuen Gemeinde auf etwa EUR 850.000,00 belaufen. Auch das stellt insgesamt eine klare und nicht hinnehmbare Verschlechterung für die Bewohner der ASt auch in Zukunft dar.

4.2.4 Auch in diesem Bereich zeigt sich also, dass keine Notwendigkeit zur Fusion der ASt mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk besteht. Die Kosten der Fusionsabwicklung würden den prognostizierten (aber von der berufenen Regierung ohnehin nicht in Zahlen erfassten) – finanziellen – Nutzen übersteigen bzw zumindest aufwiegen; die angedachte Fusion ist somit auch diesbezüglich sachlich nicht gerechtfertigt.

4.3 Zum Verlust der Bürgernähe und zum anhaltenden Widerstand der Bevölkerung:

4.3.1 Weiters wird eine Fusionierung der Gemeinden zu einer Fläche von ca. 288 km2 zu einem Verlust der Nähe zum Bürger und zu einem Abgleiten in die Anonymität führen. Eine Fusionierung wird daher zu einer weiteren Abwanderung und Ausdünnung des ländlichen Raumes führen.

Örtliche Zusammenhänge sind schon aufgrund der geografischen Entfernungen zu den Ortsteilen zwischen den Fusionsgemeinden nicht gegeben. Solcherart existiert auch keine gesellschaftliche Verbundenheit zwischen den Fusionsgemeinden. Dies wird auch im Falle einer Fusionierung nicht verstärkt werden können.

4.3.2 Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

Die geplante Fusion wird sich massiv auf die Bevölkerung und deren Lebensraum, [das] soziale[…] Umfeld und de[n] Vertrauensgrundsatz an die Berechenbarkeit der Gesetzgebung auswirken. Solcherart hat der Gemeinderat der ASt die Durchführung einer Bürgerbefragung beschlossen.

Bei einer Beteiligung von 90,87 % sprachen sich 79,51 % für die (weitere) Eigenständigkeit der ASt aus.

Mit ihren Stellungnahmen vom 27.05.2013 […] sowie vom 28.10.2013 […] hat sich die ASt (neuerlich) gegen die vom Land Steiermark vorgesehene Fusion mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk ausgesprochen.

4.3.3 Es ist daher sohin der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem 01.01.2015 anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird.

[…]

4.4 Anmerkung: zum – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mängelhaften Begründung des Gesetzes:

4.4.1 Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt bzw Fusion mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt.

4.4.2 Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand europäische[r] Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkret[en] Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

4.4.3 Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art116a B-VG bzw iSd §38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

4.4.4 Auf Grund der von der berufenen Regierung vorgebrachten allgemein gehaltenen 'Stehsätze' kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Zusammenlegung Verbesserungen zu erwarten sind.

[…]. Diese Verbesserung ist sowohl für die ASt als auch für die weiteren 2 Gemeinden und deren Einwohner aufgrund der vorstehenden Ausführungen weder in der Stärkung der finanziellen Leistungskraft noch in der Leistungsfähigkeit der Gemeinde gegeben. Die gemeinsamen Berührungspunkte der nunmehr vom Land Steiermark vorgesehenen Fusionsgemeinden weisen weder in den vorhandenen Strukturen in Bezug auf Verwaltung, Vereinsleben noch auf Lebensbeziehungen samt Verkehrsströmen auf überwiegenden Überhang hin.

Somit kann eindeutig festgestellt werden, dass eine bürgernahe und effiziente Betreuung der Gemeindebevölkerung der ASt bei Beibehaltung der Eigenständigkeit geboten und auch weiterhin sichergestellt werden kann, ohne die Eigenständigkeit sinnlos aufzugeben.

4.4.5 Die ASt ist schließlich der Meinung, dass die Entscheidung des Landes Steiermark, die ASt zwangsweise zu fusionieren, nicht nachvollziehbar ist. Ähnlich 'gelagerte' Gemeinden, welche (ebenfalls bzw sogar noch eher) den Kriterien für eine Zusammenlegung entsprechen, sind von einer Zwangsfusion 'verschont' geblieben.

[…]

4.5 Zum 'gelinderen Mittel' der Zusammenarbeit von Gemeinden im Wege eines Gemeindeverbands anstelle einer Zwangsfusionierung:

4.5.1 Zu dieser nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre, als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

4.5.3 Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

2.              Die Stmk. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"Unter III.4.1.1. des Antrages stellt die Antragstellerin die Siedlungsverflechtung bzw. die funktionelle Verflechtung mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk in Abrede.

[…]

Hierzu ist festzustellen: Siedlungsbereiche der Antragstellerin sind die Ortsteile Fleiß, Mößna und St. Nikolai, wobei im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen der Ortsteil Mößna als Siedlungsschwerpunkt ohne zentralörtliche Funktion festgelegt ist. Dazwischen finden sich verstreut angeordnete kleinräumige Siedlungsansätze und landwirtschaftliche Gehöfte. Die Entfernung vom Ortsteil Mößna, wo die öffentlichen Einrichtungen der Antragstellerin wie Gemeindeamt, Kindergarten und Volksschule situiert sind, zum Gemeindeamt Großsölk (im Ortsteil Stein an der Enns gelegen) beträgt ca. 13 km.

Des Weiteren befinden sich im Bereich des Ortsteils Fleiß zahlreiche Wohngebäude in Einzellage im Tal des Großsölkbaches zwischen den Ortsgebieten Fleiß und Großsölk. Die Entfernung vom Ortsteil Fleiß nach Stein an der Enns beträgt ca. 10 km. Lediglich die Entfernung zwischen dem Ortsteil St. Nikolai und Stein an der Enns beträgt – wie im Antrag angeführt – 18 km.

Aufgrund der guten direkten Verkehrserschließung über die L 704 sind die Entfernungen zwischen den Gemeinden bzw. Siedlungsgebieten als zumutbar zu bewerten. Die Fahrzeit der genannten Strecke von der Antragstellerin bis Großsölk beträgt mit dem PKW und dem Regionalbus 945 ca. 15 Minuten […].

Weiters ist anzumerken, dass die Entfernungen zu den Arbeitsmarktzentren Gröbming und Schladming 18 km bzw. 36 km betragen. In diesem Zusammenhang wird seitens der Antragstellerin im Örtlichen Entwicklungskonzept 3.00 […] festgehalten, dass 'die Fahrzeiten zu den Arbeitsstätten zu den nahegelegenen Gemeinden akzeptabel sind'. Die Auspendlerlnnen der Antragstellerin nutzen allein aufgrund der topographischen Situation die Streckenführung über Großsölk zu den Arbeitszentren im Ennstal bzw. zu den entfernteren Pendlerzielen. Wenn die Pendlerstatistik zeigt, dass Gröbming und Schladming die Hauptauspendelziele für BewohnerInnen der Antragstellerin darstellen […] und die zu überwindende Strecke über die Gemeinde Großsölk führt, ist daraus jedenfalls ableitbar, dass die Entfernung der Antragstellerin zur Gemeinde Großsölk als zumutbar einzustufen ist.

Wenn die Antragstellerin vorbringt, die Talschaften seien 'mit einem unüberwindbaren Bergmassiv dazwischen' angeordnet […], ist dazu festzustellen, dass die BewohnerInnen der Antragstellerin dieses Bergmassiv nicht zu überwinden haben, um etwa nach Großsölk zu gelangen, da dieses parallel zum Verkehrsweg gelegen ist.

[…] Die verkehrsmäßige Erschließung der Antragstellerin ist[…] durch die L 704 gut gegeben. Aufgrund der dargestellten, weitläufigen Siedlungsstruktur der Antragstellerin [kann] Entfernungsangaben […] nur relativ geringe Aussagekraft beigemessen werden.

Darüber hinaus spielen mit zunehmender technischer Entwicklung und dem Ausbau von Infrastrukturen sowie der Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten räumliche Entfernungen heute eine weit geringere Rolle […].

[…] Unter III.4.1.2. ihres Antrages beruft sich die Antragstellerin auf eine durchaus positive Bevölkerungsprognose.

Hierzu ist festzustellen: Der Bevölkerungsstand der Antragstellerin hat sich von 1951 bis 1981 relativ konstant entwickelt, mit einem Bevölkerungshöchststand von 590 EinwohnerInnen bei der Volkszählung 1981. Seit 1981 entwickelte sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin schwankend, allerdings mit deutlich negativer Tendenz, mit einem Bevölkerungstiefststand von 485 EinwohnerInnen am Stichtag 1. Jänner 2014.

[…]

Die Antragstellerin führt im Antrag aus, dass sich laut Gemeindebevölkerungsprognose von 2006 die Bevölkerungszahl der Antragstellerin sogar erhöhen soll. Dazu ist festzuhalten, dass die Landesstatistik im Jahr 2010 eine Neuberechnung der Gemeindeprognose durchgeführt hat und aus den vorliegenden Daten für die Antragstellerin die prognostizierten Bevölkerungszahlen deutlich nach unten korrigieren musste.

Da zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz in Zukunft weiter ausgeglichen sein wird und für die Wanderungsbilanz auch von einer eher ausgeglichenen Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Antragstellerin auf einen relativ stagnierenden Bevölkerungsstand bis 2030 von 490 EinwohnerInnen.

Da in den letzten fünf Jahren allerdings eine überdurchschnittlich negative Entwicklung bei den Wanderungen stattgefunden hat, müsste man den prognostizierten Bevölkerungsstand für 2030 bei einer Neuberechnung wahrscheinlich etwas nach unten korrigieren.

[…] Die Antragstellerin stellt unter III.4.1.3. des Antrages die Siedlungs- und funktionelle Verflechtung mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk in Abrede.

Zu dieser Argumentation der Antragstellerin ist – unter Berücksichtigung der rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne […] – Folgendes anzumerken:

?                                                                Aufgrund topographischer Gegebenheiten sowie der Verkehrsinfrastruktur weisen die einzelnen Baulandbereiche innerhalb der Gemeinde größere Abstände untereinander auf. Die Entfernung zum nächstgelegenen Baugebiet in Großsölk geht über diese Abstände nicht wesentlich hinaus. Das spiegelt sich in den Abständen der Ortschaften zueinander wider.

?                                                                Die Befürchtung der 'Aushungerung' im Bereich von Baulandausweisungen durch die 'neue Gemeinde' wird von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Raumordnungsgrundsätze des StROG 2010 sehen die Abstimmung von Teilräumen vor und wirken dieser Befürchtung diametral entgegen.

[…] Laut Pendlerstatistik der Registerzählung 2011 hatte die Antragstellerin 9 Erwerbseinpendlerlnnen und 179 Erwerbsauspendlerlnnen, d.h. die Antragstellerin hatte einen negativen Pendlersaldo von 170, ist also eine Auspendlergemeinde. Von den insgesamt 233 Erwerbstätigen im Gemeindegebiet der Antragstellerin pendeln damit mehr als drei Viertel davon aus. Von diesen 179 Auspendlerlnnen pendeln laut Statistik 12 Personen nach Großsölk und Kleinsölk; die Hauptauspendelziele sind Gröbming und Schladming. Von den 9 Einpendlerlnnen kommen 2 aus Großsölk.

[…] Die Antragstellerin führt […] aus, dass sie über ausreichend eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen verfüge.

[…]

Der Einwand der Antragstellerin, sie verfüge über eine eigene (Ab-)Wasserentsorgung bzw. -versorgung, ist nicht geeignet, eine Unsachlichkeit der gegenständlichen Gemeindevereinigung aufzuzeigen, zumal es keine Seltenheit darstellt, dass in ein- und demselben Gemeindegebiet mehrere getrennt voneinander bestehende Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen vorhanden sind. Die Gemeindevereinigung hat auf das Bestehen dieser Einrichtungen keine unmittelbaren Auswirkungen.

[…]

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pfarren St. Nikolai und Großsölk im Pfarrverband St. Nikolai-Großsölk zusammengeschlossen sind.

[…] Die Antragstellerin verfüge laut ihrem Antrag über eine starke und eigenständige Vereinskultur. Es sei davon auszugehen, dass durch die 'Zwangsfusion' zu einer großen Gemeinde auch ehrenamtliche Tätigkeiten stark zurückgehen werden.

Wenn die Antragstellerin unter III.4.1.3. ihres Antrages ausführt, dass außer dem Naturparkverein keiner der übrigen 14 Vereine mit einem Verein der Nachbarsgemeinden eine gemeinsame Vereinsstruktur aufweise, ist dem entgegenzuhalten, dass beispielsweise dem 'WSV St. Nikolai' und der zu diesem Verein gehörenden Sektion 'Tischtennis' Mitglieder aller drei Gemeinden angehören. Dem Fußballverein 'Union Sportverein Stein an der Enns' gehören Spieler aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin an, zum Seniorenbund der Antragstellerin gehören auch BürgerInnen von Großsölk, und die Chorgemeinschaft der Antragstellerin besteht auch aus SängerInnen der Gemeinde Großsölk. Diese Aufzähl-ung ist zumindest ein Indiz für ein vorhandenes Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb des Vereinslebens der drei Gemeinden.

Generell ist Folgendes festzuhalten: In §1 Abs2 letzter Satz StGsrG ist festgelegt, dass auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden sollen.

Aus rechtlicher Sicht ändert sich durch die Vereinigung für bestehende Vereine nichts; es gilt aber darauf hinzuweisen, dass es (auch) zu den Aufgaben einer Gemeinde zählt, das Vereinsleben im Gemeindegebiet so zu unterstützen, dass in diesen Bereichen eine gedeihliche Entwicklung möglich ist.

In der Analyse zur Gemeindestrukturreform der Fa. ********* […] wird zum Bereich Vereinswesen ausgeführt: 'Einige Vereine sind bereits gemeinsam. Die Vereine haben auch in der neuen Gemeinde eine wichtige Funktion. Sie fördern das gesellschaftliche Leben und die Identifikation in den Ortschaften. Die Vereine bleiben unverändert bestehen, es wären keine Namensänderungen oder Statutenänderungen nötig. Eine Harmonisierung der Förderungen soll nach oben erfolgen – d.h. gleichwertige Vereine erhalten den gleichen Betrag.'

Betreffend die Befürchtung der Antragstellerin, die Bereitschaft zu ehrenamtlichen Tätigkeiten werde durch die Gemeindevereinigung zurückgehen, ist auf die Novelle zur Stmk. Gemeindeordnung durch LGBl Nr 125/2012 hinzuweisen, die u.a. identitätsstiftende Regelungen zur Vermeidung nachteiliger Effekte vorsieht, wie Gemeindewappen als Ortsteilwappen weiterzuführen und durch die Einsetzung eines Ortsteilbürgermeisters/einer Ortsteilbürgermeisterin eine engere Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde herzustellen […].

[…] Nach dem Vorbingen der Antragstellerin verfüge sie über einen Kindergarten, der im Jahre 2004 neu errichtet worden[,] und eine Volksschule, die erst im Jahr 2012 komplett neu saniert worden sei. Die Antragstellerin bringt vor, dass die Zahlen betreffend Kindergarten- und Volksschulauslastung in den nächsten Jahren sogar steigend seien. Es sei davon auszugehen, dass der gemeindeeigene Kindergartenbetrieb fortan in den neuen Zentralort verlegt werden würde; folglich müssten die Kinder aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin täglich ca. 35 km lange Wegstrecken auf sich nehmen, was einen unzumutbaren Zustand darstelle.

Es ist für die Landesregierung nicht nachvollziehbar, warum nach einer Vereinigung Infrastruktureinrichtungen wie der Kindergarten oder die Volksschule der Antragstellerin geschlossen werden sollten. Tatsächlich besuchten 2013/14 42 Kinder den Kindergarten der Antragstellerin bei 45 bewilligten Plätzen. Den Kindergarten der Gemeinde Großsölk besuchten 2013/14 16 Kinder bei 25 bewilligten Plätzen.

Die zweiklassig geführte Volksschule der Antragstellerin wies im Schuljahr 2013/14 eine SchülerInnenzahl von 27 auf; aufgrund der Geburtenentwicklung ist ein Rückgang der SchülerInnenzahl auf 21 im Schuljahr 2019/20 zu erwarten. Dies liegt (knapp) über der von der Landesregierung gesetzten Grenze von 20 SchülerInnen.

Die dreiklassig geführte Volksschule Stein an der Enns in der Gemeinde Großsölk besuchten im Schuljahr 2013/14 47 SchülerInnen. Laut Prognose ist ein Rückgang auf 30 SchülerInnen im Schuljahr 2019/20 zu erwarten. Eine Schließung einer Volksschule wird somit nicht durch die Vereinigung von Gemeinden bewirkt, sondern hängt ausschließlich von der Entwicklung der SchülerInnenzahl ab. Auch im Hinblick auf die Volksschule der Antragstellerin ist es möglich, die Auslastung in der neuen Gemeinde entsprechend sicherzustellen. Die Folgen sinkender Bevölkerungszahlen sind eine Herausforderung dieser Region, die durch die Vereinigung besser bewältigt werden kann.

In der Präsentation der externen Prozessbegleitung (Fa. *********[…]) wird unter dem Punkt 'Bildung' u.a. festgehalten: 'Die neue Gemeinde wird alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Kindergärten und Volksschulen in beiden Ortsteilen zu erhalten.'

Die Antragstellerin ist dem Schulsprengel der Neuen Mittelschule Stein an der Enns (Gemeinde Großsölk) zugeordnet. Die Neue Mittelschule Stein an der Enns besuchten im Schuljahr 2013/14 bei insgesamt 125 SchülerInnen 18 SchülerInnen der Antragstellerin. Die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Schulsprengel der Neuen Mittelschule Stein an der Enns (Gemeinde Großsölk) stellt eine wichtige Verbindung der beiden Gemeinden dar.

Es wird daher nach der Vereinigung die Aufgabe der neuen Gemeinde unter Berücksichtigung der Schulwege sein, die bestehende Kindergarten- und Schul-infrastruktur bedürfnisorientiert auf die sich ändernde SchülerInnenzahl anzupassen. Auf den Bericht des Rechnungshofes über die Schulstandortkonzepte/
-festlegung im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen in den Ländern Oberösterreich und Steiermark (Steiermark 2014/7) darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, den eingeschlagenen Weg der Standortoptimierung konsequent fortzusetzen.

Ein weiterer Umstand, der für eine Verflechtung der Antragstellerin mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk spricht, ist der Transport der Kindergartenkinder gemeinsam mit den Schulkindern, der in Kleinsölk und im Gemeindegebiet der Antragstellerin organisiert und über die Gemeinden finanziert wird […].

[…] Die Antragstellerin verfüge laut ihrem Antrag über Gasthöfe, Pensionen, Direktvermarkter, ein Museum, Kinderspielplätze, einen Sportplatz, ein Schwimmbad, einen Schilift, einen Bauhof, Gemeindegaragen, Fernheizwerke, ein Multifunktionshaus etc.

Es ist evident, dass die drei vereinigten Gemeinden Kleinsölk, Großsölk und die Antragstellerin seit Jahrzehnten wirtschaftlich intensiv miteinander verflochten sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

?      Naturpark Sölktäler

?      Tourismusverband Sölktäler

?      Leader Region Obersteirisches Ennstal (nunmehr Oberes Ennstal)

In Bezug auf die Leader Region ist Folgendes auszuführen: Die Sölktalgemeinden (Kleinsölk, Großsölk und die Antragstellerin) waren bereits von 1994 bis 1999 Träger der Leader II Gruppe 'Sölktäler'. Zielsetzung im Programm LEADER II und der daraus hervorgegangenen Projekte war die Verbesserung der Einkommenssituation in der Landwirtschaft, im Tourismus sowie im Bereich des produzierenden Gewerbes in den Seitentälern des Ennstales. Die Programmumsetzung erfolgte durch die LAG 'Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Bergregion Sölktäler'. Ihr gehörten die Gemeinden Kleinsölk, Großsölk und die Antragstellerin sowie der Verein Naturpark Sölktäler, der Tourismusverband Naturpark Sölktäler sowie die bäuerliche 'Arbeitsgemeinschaft für Umstellungsbetriebe Sölktäler' an. Zentrales Element waren Aktivitäten zur Entwicklung von Qualitätsprodukten aus der Naturparkregion, Gestaltungs- und Ausbaumaßnahmen im Naturpark Sölktäler, Kulturlandschaftsmaßnahmen und Projekte zur verstärkten Durchsetzung von Biomasseheizwerken. Aus den vielfältigen gemeinsamen Aktivitäten zur Bewusstseinsbildung wurden viele Projekte entwickelt und umgesetzt[.]

[…]

Im Rahmen der Förderperiode 2000-2006 wurde die Lokale Aktionsgemeinschaft unter dem Titel 'Bergregion Obersteirisches Ennstal' auf 17 Gemeinden erweitert. Im Regionalen Entwicklungsplan für die Lokale Aktionsgemeinschaft Obersteirisches Ennstal heißt es: 'Durch die Teilnahme an LEADER II kam es in Teilbereichen zu erkennbaren Veränderungen in der Kleinregion Sölktäler. Der Naturpark und LEADER II Gebiet Sölktäler sind nunmehr Keimzelle der Idee einer größer gefassten Tälerkooperation zwischen den Tauerntälern und dem Ennstal. Besonders die Erkenntnis aus LEADER II, durch nachhaltige Strategien und gemeinsame Aktionen überregionale Entwicklungsschritte zu setzen, ist Ausgangspunkt für die Bewerbung der Bergregion Obersteirisches Ennstal. Die Ausgangssituationen in den nunmehr beteiligten 17 Gemeinden sind sehr ähnlich, daher auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit.'

Die Lokale Aktionsgemeinschaft wurde unter dem Titel 'Bergregion Ennstal' in der Periode 2007-2014 auf 24 Gemeinden erweitert; aktuell laufen die Vorbereitungsarbeiten der Lokalen Aktionsgemeinschaft (diese umfasst wiederum 24 Gemeinden, darunter die Gemeinden Kleinsölk, Großsölk und die Antragstellerin) für die Förderperiode 2014-2020. Als wesentliches Potenzial der Region wurde in diesem Zusammenhang die weitere touristische Entwicklung der Region definiert. Tourismus ist die Basis der Wertschöpfung der gesamten Region und bleibt auch zukünftig die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Bevölkerung der Region.

[…]

Die Antragstellerin ist – wie auch die Gemeinden Großsölk und Kleinsölk – Teil der Kleinregion 'Gröbming' und Teil des Tourismusverbandes 'Naturpark Sölktäler'.

Der Landschaftsraum im Gebiet der Gemeinden Großsölk, Kleinsölk und der Antragstellerin erhielt bereits 1982 auf Grund der gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat 'Naturpark' (LGBl Nr 73/1982). Demnach bilden diese drei Gemeinden gemeinsam als Naturparkgemeinden den Naturpark Sölktäler und leisten ihren Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig. Der Naturpark verfügt über ein gemeinsames Büro in der Gemeinde Großsölk. Die drei Naturparkgemeinden organisieren gemeinsam zahlreiche Veranstaltungen, die im gemeinsamen Sommer- bzw. Winter-Veranstaltungsprogramm angekündigt werden […]. Als kultureller Höhepunkt findet alljährlich das gemeinsame 'Kasfest' im Schloss Großsölk statt […].

Seit dem Jahr 2007 geben die drei Gemeinden die gemeinsame 'Gemeindezeitung der Naturparkgemeinden Großsölk Kleinsölk St. Nikolai' […] heraus, die eine Gesamtschau der Aktivitäten der Gemeinden bietet.

Da alle drei Gemeinden Teil des Naturparks sind, besteht in Verbindung mit Tagesgästen und Nächtigungen (27.606 Nächtigungen pro Jahr[…]) ein wichtiges Wirtschaftspotenzial für die künftige touristische Entwicklung der neuen Gemeinde. Die gezielte Umsetzung geeigneter touristischer Angebote ist in der bestehenden kleinräumigen Struktur mit erhöhtem Abstimmungsbedarf verbunden und mit kleinen Budgets schwieriger umzusetzen. Mit der Vereinigung der Gemeinden entsteht nunmehr eine Naturparkgemeinde. Dadurch kann eine bessere lokale Abstimmung und eine stärkere Vertretung von (touristischen) Interessen auf regionaler Ebene erreicht werden. Dies führt jedenfalls zu Erleichterungen in der Verwaltung des Naturparks.

Eine weitere Verflechtung stellt die Zugehörigkeit der drei Gemeinden zum Sozialhilfeverband Liezen dar.

Generell ist unter Hinweis auf die Erläuterungen zu §3 Abs6 Z2 StGsrG[…] auszuführen, dass die Antragstellerin zwar über eine Grundversorgung vor Ort verfügt, zentralörtlich und funktionell jedoch nach Großsölk bzw. Gröbming orientiert ist. Die Antragstellerin verfügt über keinen Arzt in ihrem Gemeindegebiet; der nächstgelegene praktische Arzt befindet sich im Ortsteil Stein an der Enns in der Gemeinde Großsölk. Die zur Antragstellerin nächstgelegene Bankfiliale befindet sich ebenfalls in der Gemeinde Großsölk. Es bestehen daher hinsichtlich der über Basisleistungen hinausgehenden Versorgung der BürgerInnen mit Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht-)Schulangebotes Verflechtungen mit der Nachbargemeinde Großsölk.

Der parallele Betrieb von gering ausgelasteten, identischen Einrichtungen in jeder Gemeinde verursacht höhere Gesamtkosten als der Betrieb nur einer Einrichtung, weshalb die vorhandene Infrastruktur effizient genutzt werden soll. Mit einer Vereinigung wird dem Ziel der Strukturreform entsprochen, eine Stärkung und Professionalisierung der örtlichen Infrastruktur zu ermöglichen. Räumliche Funktionen können in einer großen Gemeinde so gebündelt werden, dass im Wesentlichen eine Deckung zwischen der Gebietskörperschaft Gemeinde und den sich ergänzenden Grundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Naherholung und Bildung stattfindet.

Das Vorbringen der Antragstellerin, dass keinerlei Verflechtungen zwischen den Gemeinden bestünden, kann daher nicht nachvollzogen werden.

[…] Wenn die Antragstellerin unter III.4.2.1. darstellt, dass sie bereits jetzt das Ziel erreicht habe, eine wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinde zu sein, die dauerhaft in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen, so hält die Landesregierung dem entgegen, dass sich die finanzielle Lage der Antragstellerin – wie bereits in den Erläuterungen festgehalten –besorgniserregend darstellt. So erwirtschaftete die Antragstellerin in den Jahren 2008 bis 2012 im ordentlichen Haushalt Abgänge in Höhe von insgesamt EUR 347.524,16. Dies trotz der Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln im selben Zeitraum in Höhe von EUR 699.532,00 (davon wurden allein EUR 330.700,00 zur Stützung des ordentlichen Haushaltes verwendet[…]). Der Rechnungsabschluss des Jahres 2012 weist im ordentlichen Haushalt einen Abgang in Höhe von EUR 71.791,08 und eine negative freie Finanzspitze von EUR 451.324,81 auf, was unter Verweis auf die Gesamteinnahmen der Antragstellerin im Jahr 2012 in Höhe von EUR 915.921,82 die dargestellte Finanzsituation unterstreicht […]. Daraus ist ersichtlich, warum die Landesregierung die Ansicht der Antragstellerin nicht teilen kann, wonach diese bereits jetzt eine wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinde sei.

[…]

[D]ie Antragstellerin [verweist] darauf, dass sie etwa an der KW Knallbach GmbH beteiligt sei, durch deren Erlöse wichtige Infrastrukturmaßnahmen finanziert würden.

Diesbezüglich verweist die Landesregierung darauf, dass der Gemeinderat der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2012 beschlossen hat, die gemeindeeigene 'Kleinkraftwerk Knallbach der Gemeinde St. Nikolai/Sölktal Gesellschaft m.b.H.' (kurz: KW Knallbach GmbH) an eine gemeinnützige Vereinigung der Katastralgemeinde Sankt Nikolai im Sölktal auszugliedern. Lediglich aufgrund eines Schreibens der Landesregierung […], in welchem darauf hingewiesen wurde, dass eine unentgeltliche Übertragung des Eigentums von Anteilen der GmbH (Share Deal) oder auf Veräußerung des Vermögens des Unternehmens (Asset Deal) nicht den Grundsätzen des §71 Abs3 GemO entspricht, wurde von diesem Vorhaben wieder Abstand genommen. Andernfalls würde sich das Vermögen der GmbH (Verkehrswert lt. Gutachten EUR 2,6 Mio.) heute nicht mehr im Eigentum der Gemeinde befinden.

Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass die Betrachtung der Gemeindefinanzen keine Momentaufnahme sein dürfe, so hält die Landesregierung dem entgegen, dass die Antragstellerin in den letzten 15 Jahren nie einen Überschuss im ordentlichen Haushalt erzielen konnte. Lediglich in den Jahren 2004, 2006 und 2007 ist es gelungen, den ordentlichen Haushalt ausgeglichen darzustellen.

Auch die weiteren Darlegungen zur finanziellen Situation […] können von der Landesregierung nicht nachvollzogen werden. Der grafische Vergleich von Vermögen und Haftungen der drei gegenständlichen Gemeinden berücksichtigt offensichtlich nur die Aktiva. Wie aus der von den Gemeinden erstellten und der Landesregierung vorliegenden Finanzanalyse hervorgeht, stellt sich der Vermögensstand aller drei Gemeinden unter Berücksichtigung der Passiva annähernd gleich dar (Großsölk: EUR 3,4 Mio.; Kleinsölk: EUR 2,4 Mio.; Sankt Nikolai im Sölktal: EUR 3,1 Mio.; […]).

Jedenfalls eine verzerrte Darstellung der Tatsachen ist die Haushalts-Übersicht ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse, wie sie die Antragstellerin […] wiedergibt. Der vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene und der Landesregierung vorliegende Voranschlag für das Jahr 2014 weist neuerlich einen erheblichen Abgang in Höhe von EUR 94.200,00 aus und wurde die Antragstellerin daher mit Schreiben der Landesregierung vom 10. Juni 2014 […] aufgefordert, der Aufsichtsbehörde bis spätestens 31. Juli 2014 ein Konsolidierungskonzept vorzulegen. Die Antragstellerin ist dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen. Die Finanzlage der Gemeinde ist daher unverändert besorgniserregend. Wenn die Antragstellerin unter III.4.2.4. behauptet, dass die Kosten der Gemeindevereinigung den finanziellen Nutzen übersteigen bzw. zumindest aufwiegen würden, so ist festzuhalten, dass die Antragstellerin selbst in der von allen drei Fusionsgemeinden durchgeführten Finanzanalyse von einem Einsparungspotential in Höhe von EUR 124.800,00 ausgeht.

Auch die Landesregierung erkennt im Rahmen ihrer vorsichtig geschätzten Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung ein Potenzial an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 70.000,00 pro Jahr. Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (EUR 10.000,00) und im Bereich der Gemeindeorgane (EUR 50.000,00) sowie der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung und den Gemeindebetrieb (EUR 10.000,00) erzielbar […].

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde durch die erzielbaren Kosteneinsparungen zwischen 2% und 5% mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

[…] Unter III.4.2.2. des Antrages geht die Antragstellerin davon aus, dass die Gemeindevereinigung aufgrund der Gebührenharmonisierung einen Anstieg der Gebühren von bis zu 80% zur Folge hätte. Eine derartige Erhöhung sei für die Bevölkerung nicht zumutbar. Dazu komme, dass die über die Gebühren erwirtschafteten Rücklagen im Falle der Fusionierung in den allgemeinen Gemeindehaushalt der neuen Fusionsgemeinde übergehen werden würden.

[…]

Zum Antragsvorbringen ist festzuhalten, dass sich aus der von der Antragstellerin nicht näher begründeten, angeblichen Gebührenerhöhung kein Grund für die Unsachlichkeit der bekämpften Gesetzesbestimmung ableiten lässt.

Angemerkt wird, dass die Gebührenhaushalte Abfall, Abwasser und Wasser im Zeitraum 2009 bis 2013 nicht nur von der Antragstellerin kostendeckend geführt werden konnten, sondern auch jene der Gemeinde Großsölk […]. Weshalb es daher durch die Gemeindevereinigung zu Gebührenerhöhungen für die Bürger-Innen der Antragstellerin kommen werde, kann mangels einer schlüssigen Begründung durch die Antragstellerin nicht nachvollzogen werden.

Darüber hinaus wurde dem Bürgermeister der Antragstellerin in Bezug auf die Abwassergebühren – bei denen die Antragstellerin offenbar die 80%ige Gebührenerhöhung befürchtet – mehrmals, darunter auch im Zuge der 3. Koordinationsbesprechung vor Ort am 11. Mai 2012 sowie telefonisch am 18. Juni 2013 – von Vertretern des Landes mitgeteilt, dass bei Vorhandensein mehrerer Abwasserentsorgungsanlagen im Gemeindegebiet, die technisch, örtlich und zeitlich voneinander getrennt sind, unterschiedliche Gebührenhöhen sachlich rechtfertigbar sind.

Betreffend die Abfallabfuhrgebühren ergibt sich aus der Präsentation der Fa. ********* vom 11. Juli 2013 […], dass diese im Gemeindegebiet der Antragstellerin sogar höher sind als jene in der Gemeinde Großsölk. Auch daraus lässt sich eine allfällige Gebührenerhöhung auf Grund der Gemeindezusammenlegung nicht ableiten.

Generell ist im Zusammenhang mit der Gebührengestaltung festzuhalten, dass der Gemeinderat der neuen Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung sämtlicher Abgabepflichtigen im Gemeindegebiet neue Gebührenordnungen aufgrund neuer Kalkulationen zu erlassen hat. Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren ist gemäß §11 Abs3 GemO allerdings so durchzuführen, dass sie tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. In Fällen errechneter außergewöhnlicher Erhöhungen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderlichen Anpassungen auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat somit eine Möglichkeit geschaffen, allenfalls notwendige Gebührenanpassungen in einer für die Bevölkerung möglichst schonenden Art und Weise umzusetzen.

Bezüglich der Argumentation der Antragstellerin betreffend die von ihr erwirtschafteten Rücklagen ist festzuhalten, dass die Antragstellerin seitens des Landes mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Verwendung der Rücklagen – nämlich im konkreten Fall ausschließlich für die Abwasserentsorgungsanlage im künftigen Ortsteil St. Nikolai –mit den Bürgermeistern der anderen beiden Gemeinden abzuschließen […]. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist es aufgrund der mangelnden Einigung der Antragstellerin mit den beiden anderen beteiligten Gemeinden bis dato nicht gekommen.

Wenn die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass die von ihr erwirtschafteten Rücklagen im Falle einer Gemeindevereinigung in den allgemeinen Gemeindehaushalt übergingen, ist dem entgegenzuhalten, dass die vorhandenen Rücklagen von der neuen Gemeinde wiederum nur zweckgebunden verwendet werden dürfen.

[…] Die Antragstellerin befürchtet durch die Gemeindevereinigung außerdem erhebliche Nachteile […], da sich die Wege für einzelne GemeindebewohnerInnen wesentlich verlängern würden, die Ortsentwicklung gestört bzw. die Dorfgemeinschaft zerstört und Vereine aufgelöst werden würden. Außerdem befürchtet die Antragstellerin durch die weitere Entsiedelung wirtschaftliche Nachteile für die Gewerbebetriebe, Nahversorger und Gaststätten.

Darüber hinaus würden sich die Kosten aufgrund der notwendigen Errichtung der erforderlichen Räumlichkeiten im Gemeindeamt der neuen Gemeinde auf etwa EUR 850.000,00 belaufen.

[…]

[…] Wenn die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass durch die Gemeindevereinigung die Ortsentwicklung gestört bzw. die Dorfgemeinschaft zerstört werden würde, ist dem Folgendes zu entgegnen: §1 Abs2 letzter Satz StGsrG 'Ziele der Strukturreform' legt fest, dass auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden sollen.

[…]

[…] Wenn die Antragstellerin durch die 'weitere Entsiedelung' wirtschaftliche Nachteile für Betriebe befürchtet, ist dem zu entgegnen, dass sich der wirtschaftliche Erfolg von Betrieben an der Frequenz und dem Umsatz orientieren und nicht an der Gemeindevereinigung.

[…] Betreffend die Argumentation der Antragstellerin zu den ihrer Ansicht nach zu erwartenden Kosten für die Errichtung der notwendigen Räumlichkeiten im Gemeindeamt der neuen Gemeinde ist darauf zu verweisen, dass der Landesregierung eine Kostenschätzung der Kreiner Architektur ZT GmbH vom 4. September 2013 für das Amtshaus Stein an der Enns vorliegt, welche Kosten in Höhe von EUR 475.973,62 und nicht wie von der Antragstellerin behauptet EUR 850.000,00 ausweist […].

[…]

[…] Im Hinblick auf den von der Antragstellerin befürchteten Verlust von Bürgernähe […] ist anzumerken, dass sich in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten vieles nachhaltig geändert hat. Der Aspekt der Bürgernähe bzw. des Bürgerservices ist deshalb auch anders zu bewerten als etwa in den 70er Jahren. Besonders der erhebliche Ausbau der Infrastruktur, das verbesserte Straßennetz und der höhere individuelle Motorisierungsgrad relativieren die Überwindung von räumlichen Distanzen. Dazu kommt, dass die BürgerInnen durch die Modernisierung der Verwaltungsführung, wie etwa durch die Einführung von [E]-[G]overnment, viele Verwaltungsangelegenheiten mit modernen Kommunikationsmitteln bewerkstelligen können und sich daher die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens im Gemeindeamt deutlich reduziert. Der Gesetzgeber kann daher davon ausgehen, dass mit zunehmender technischer Entwicklung und dem Ausbau von Infrastrukturen sowie der Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten räumliche Entfernungen heute eine weit geringere Rolle spielen als noch vor einigen Jahrzehnten.

Im Zusammenhang mit der Frage des Bürgerservices und der öffentlichen Verwaltung wird durch die Gemeindevereinigung die Möglichkeit geschaffen, die Amtsstunden zu verlängern, Verwaltungsverfahren durch die Spezialisierung auf Fachgebiete professioneller abzuwickeln sowie die Durchführung von Verwaltungsverfahren qualitativ zu verbessern und zu beschleunigen. Darüber hinaus bleibt es der neuen Gemeinde Sölk unbenommen, bei Bedarf eine Bürgerservicestelle im derzeitigen Gemeindegebiet der Antragstellerin einzurichten. Auch in der Präsentation der externen Prozessbegleitung (Fa. *********[…]) wird unter dem Punkt 'Gemeindeamt' festgehalten: 'Bürgerservicestelle könnte weiterhin in St. Nikolai im Sölktal angeboten werden.' Im Zusammenhang mit dem befürchteten Verlust von Bürgernähe ist außerdem auf die Möglichkeit hinzuweisen, zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen einen Ortsteilbürgermeister/eine Ortsteilbürgermeisterin zu bestellen (s. §48 GemO). Wenn die Antragstellerin ein 'Abgleiten in die Anonymität' als Folge der Gemeindevereinigung sieht, ist dazu festzuhalten, dass Ortsteilwappen sowie die Namen der Ortschaften und die Ortstafeln erhalten bleiben […]. Auch der Bürgermeister der Gemeinde Kleinsölk berichtet in den Kleinsölker Gemeindenachrichten, Ausgabe September 2013 […]: 'Alle Ortsteilbezeichnungen und Ortstafeln sind von der neuen Namensgebung unberührt und bleiben auch in Zukunft unverändert.'

Zur Annahme der Antragstellerin, eine Fusionierung würde zu einer 'weiteren Abwanderung und Ausdünnung des ländlichen Raumes' führen, ist festzustellen, dass der Bevölkerungsstand der Antragstellerin von 1981 bis 2013 stark rückläufig war (minus 17,6%[…]). In Anbetracht der notwendigen Reaktion auf den Bevölkerungsschwund, aber auch auf die Alterung ermöglicht die Vereinigung der Antragstellerin mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk eine mittel- bis langfristige Erhaltung und Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebotes. Durch eine breite Verfügbarkeit und Abstimmungsmöglichkeit bei Infrastruktur, Unterbringungsmöglichkeit und Personal kann – ganz im Gegensatz zur Annahme der Antragstellerin – auch von einem erhöhten Handlungsspielraum im Hinblick auf die Erweiterung der Versorgungsleistungen für eine alternde Gesellschaft, eine Konzentration und Rationalisierung der Basisinfrastruktur zugunsten ergänzender Einrichtungen im Jugend- und Sportbereich sowie für ältere Personengruppen, aber auch touristischen Funktionen, ausgegangen werden.

[…] Hinsichtlich des anhaltenden Widerstandes der Bevölkerung argumentiert die Antragstellerin […], dass dieser zumindest ein Indiz für die Unsachlichkeit der Gemeindevereinigung sei. Bei der im Gemeindegebiet der Antragstellerin durchgeführten Bürgerbefragung hätten sich bei einer Wahlbeteiligung von 90,87% 79,51% für die (weitere) Eigenständigkeit der Antragstellerin ausgesprochen. Die Antragstellerin habe sich in ihren Stellungnahmen vom 27. Mai 2013 sowie vom 28. Oktober 2013 gegen die Fusion mit den Gemeinden Großsölk und Kleinsölk ausgesprochen.

Die Bürgerbefragung im Gemeindegebiet der Antragstellerin fand vom 23. November 2012 bis 25. November 2012 statt.

Die von der Antragstellerin angeführte Bürgerbefragung erfolgte nicht auf Grund der Bestimmungen des Stmk. Volksrechtegesetzes (VRG), sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Aussagekraft dieser Meinungsumfrage lässt sich daher nur schwer beurteilen, ebenso ist eine seriöse Überprüfung des Ergebnisses nicht möglich.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass am Stimmzettel ausschließlich aus der Sicht der Antragstellerin im Zuge einer Gemeindevereinigung eintretende Nachteile aufgelistet wurden (z.B. Schulstandort nicht gesichert, Schließung des Kindergartens, Erhöhung der Kanalgebühren um 70%, Erh

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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