RS Vfgh 2014/12/4 V88/2014

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
Oö RaumOG 1994 §36 Abs6
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St Georgen bei Grieskirchen vom 25.03.2004 betr Aufhebung des Bebauungsplanes Tolleterau OST

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplanes mangels einer dem Oö RaumOG 1994 entsprechenden Begründung für die Aufhebung

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde St Georgen bei Grieskirchen vom 25.03.2004, mit welcher der Bebauungsplan Tolleterau OST Nr 1, später Nr 4, samt allen Einzeländerungen 1 bis 3 und 4.4 bis 4.9 aufgehoben wird.

Hinsichtlich der Ausführungen (in der Verhandlungsschrift des Gemeinderats vom 17.09.2003), dass die Bebauungspläne "völlig veraltet seien und bei weitem nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen", ist für den VfGH auf Grund der Unterlagen der in Prüfung gezogenen Verordnung nicht erkennbar, auf welche Umstände der Gemeinderat eine solche Einschätzung stützte und welche konkreten raumplanerischen Defizite aus der Geltung des Bebauungsplans Tolleterau OST erwuchsen, denen nur durch seine Aufhebung begegnet werden konnte. Die unsubstantiierte Behauptung, dass die Bebauungspläne "völlig veraltet seien und bei weitem nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen", ist für den VfGH daher nicht geeignet, die Aufhebung des Bebauungsplans Tolleterau OST iSd §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 zu begründen.

Im verfassungsgerichtlichen Verordnungsprüfungsverfahren kann die Begründung der Änderung eines Bebauungsplans nicht mehr nachgeholt werden.

Aus der planlichen Darstellung des - durch die in Prüfung gezogene Verordnung aufgehobenen - Bebauungsplans lassen sich weder Grundstücksnummern noch Grundstücksgrenzen zweifelsfrei erkennen. Nach einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen Verordnung, nur soweit sie die Baugrundstücke des Ausgangsverfahrens betrifft, ließe sich daher der Umfang des mit dieser Aufhebung wieder auflebenden - vgl dazu VfSlg 11024/1986 und 19710/2012 - Bebauungsplans Tolleterau OST nicht mit der nach dem Rechtsstaatsprinzip erforderlichen Genauigkeit erkennen. In einem solchen Fall ist daher die gesamte Verordnung - über den im Anlassverfahren präjudiziellen Teil der Verordnung hinausgehend - aufzuheben (vgl VfSlg 13887/1994 und 17514/2005).

(Anlassfall B1163/2011, E v 10.12.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V88.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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