TE Vwgh Beschluss 2000/9/27 2000/04/0103

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
VVG §1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der F GesmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. April 2000, Zl. WST1- BA-9833/1, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hierüber eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Juli 1999, zugestellt am 14. Juli 1999, wurde die Schließung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin für das Handelsgewerbe und das Güterbeförderungsgewerbe im näher bezeichneten Standort verfügt.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die belangte Behörde legte am 17. August 2000 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete gleichzeitig eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass sich die vorgeschriebene Schließung der Betriebsanlage auf § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 gestützt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0062, mit näherer Begründung ausgeführt hat, beginnt die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist bereits mit Erlassung des diese Maßnahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides. Im Regelfall wird - soweit nicht im Instanzenzug abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid erstmals ein exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wird (was hier nicht der Fall ist) - aber bereits der erstinstanzliche Bescheid dieser Titelbescheid sein.

Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid unbestrittenermaßen bereits am 14. Juli 1999 erlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid solcher Art gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege außer Wirksamkeit getreten, ohne dass dies durch Klaglosstellung (im formellen Sinn; vgl. nochmals den vorzitierten hg. Beschluss) bewirkt worden wäre.

Es war daher im Wege der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen, zumal wegen des Fehlens einer Bindungswirkung des Bescheides, etwa bezüglich der Genehmigungspflicht der Anlage, auch eine mit der allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Wirkung ex tunc für die beschwerdeführende Partei günstigere Situation zu verneinen ist. Denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Bescheides ist - anders als in einem von einem Gericht gemäß § 11 AHG im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens in Gang gesetzten Zwischenverfahrens - nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. zum Ganzen nochmals den zitierten hg. Beschluss vom 24. August 1995).

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall ist ohne unverhältnismäßigem Prüfungsaufwand nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Bei Gegenüberstellung der Argumentation des angefochtenen Bescheides mit jener der Beschwerde kommt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz

VwGG aufgetragenen Prüfung zum Ergebnis eines Kostenzuspruches an die belangte Behörde, weil er zur Annahme neigt, die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall obsiegt.

Wien, am 27. September 2000

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040103.X00

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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