RS Vwgh 2014/10/10 2013/02/0182

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
GVG Tir 1996 §11 Abs3 idF 2012/050;
VwRallg;

Rechtssatz

War mit Ablauf der Bebauungsfrist das (inhaltlich unter Vorbehalt des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe stehende) Recht auf Verlängerung der Bebauungsfrist erloschen und damit die Verlängerbarkeit der Bebauungsfrist nicht mehr gegeben, verblieb folglich auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung in diese Frist (vgl. E 3. Juni 1997, 97/06/0038).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020182.X02

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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