RS Vfgh 2014/9/26 V57/2014 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö RaumOG 1994 §18, §33, §36 Abs6
Oö GemeindeO 1990 §94 Abs3
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altenberg
Bebauungsplan Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsteiles im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altenberg betreffend die Widmung von Baulanderweiterungsflächen mangels nachvollziehbarer Begründung der Flächenwidmungsplanänderung; Aufhebung des Bebauungsplanes wegen gesetzwidriger Kundmachung

Rechtssatz

Aufhebung des örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 1 idF der Änderung Nr 14 vom 24.10.2008, soweit es sich auf die von der Änderung Nr 14 erfassten Flächen bezieht, des Flächenwidmungsteils Nr 4 idF der Änderung Nr 68 vom 09.03.2012, soweit er sich auf ein Grundstück der KG Katzgraben bezieht, sowie des Bebauungsplans Nr 62 der Marktgemeinde Altenberg.

Die Protokolle der Sitzungen des Bauausschusses enthalten keine Ausführungen, die geeignet wären, die Änderung Nr 14 des Örtlichen Entwicklungskonzepts (ÖEK) iSd §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 nachvollziehbar zu begründen.

Auch die Ausführungen der Oö LReg, wonach es bei der Erstellung eines ÖEK nicht auf den unmittelbar aktuell bestehenden Baulandbedarf, sondern auf "weiter gefasste generelle Ziele" ankomme, sind nicht geeignet, die Bedenken des VfGH zu zerstreuen. Zwar hat die Gemeinde im Verfahren zur Änderung des ÖEK die zusätzliche Widmung von Baulanderweiterungsflächen mit einem grundsätzlichen Bedarf in der Gemeinde an Bauland begründet. Sie hat es dabei aber verabsäumt, sich mit den im Verordnungserlassungsverfahren erstatteten Äußerungen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens wie auch der Oö LReg, wonach die von der Gemeinde angenommene Prognose des Baulandbedarfs fehlerhaft sei bzw in unmittelbarer Nähe der umgewidmeten Fläche ausreichend Baulandreserven bestünden, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

Nachholung der nach §36 Abs6 Oö RaumOG 1994 erforderlichen nachvollziehbaren Begründung einer Flächenwidmungsplanänderung im Verordnungsprüfungsverfahren nicht möglich.

Aus den Akten des Verordnungserlassungsverfahrens geht unzweifelhaft hervor, dass die Änderung des Flächenwidmungsteiles ihre Grundlage in der vorangegangenen Änderung Nr 14 des ÖEK hatte.

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der in Prüfung gezogenen Änderung des Flächenwidmungsteiles durch die Aufhebung der vorangegangenen Änderung des ÖEK die Grundlage entzogen. Die Aufhebung der Änderung des ÖEK muss unweigerlich auch zur Aufhebung der Änderung des auf ihr basierenden Flächenwidmungsteiles führen.

Die vorläufige Annahme des VfGH im Prüfungsbeschluss, wonach die vom Gemeinderat beschlossene "Bebauungsplanstudie Nr 62" das entsprechende Mindestmaß an Publizität erlangt habe, um als Rechtsverordnung in Existenz getreten zu sein, und auch den für eine Verordnung notwendigen normativen Inhalt aufweise, hat sich bestätigt. Unstrittig ist, dass die gemäß §94 Abs3 Oö GemeindeO 1990 binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu erfolgende Kundmachung des Bebauungsplanes durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel unterblieben ist.

(Anlassfall B1157/2013, E v 08.10.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V57/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2014 V57/2014 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, RechtsV, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V57.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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