RS OGH 2014/7/3 12Os56/14y, 12Os41/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2014
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Norm

StGB §105 Abs1
StGB §202 Abs1

Rechtssatz

Mag auch die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Lichtbilder) per se nicht ehrenrührig sein (vgl 12 Os 90/13x), so bedeutet das nicht, dass mit der Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos, nicht mit einer Verletzung an der Ehre gedroht wird, liegt darin doch die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer nämlich in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines anstoßerregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 56/14y
    Entscheidungstext OGH 03.07.2014 12 Os 56/14y
    Bem: vgl 12 Os 90/13x (T1)
  • 12 Os 41/17x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 41/17x
    Auch; Beisatz: Die Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/112) am 1. Jänner 2016 eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129613

Im RIS seit

26.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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