TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/23 V70/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2014
beobachten
merken

Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Vlbg RaumplanungsG 1996 §2, §3, §10a ff, §21, §21a, §23
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz idF der 76. Änderung vom 02.05.2012
Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) Art3

Leitsatz

Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Hörbranz betreffend die Umwidmung von Grundstücken im Europaschutzgebiet "Leiblach"; keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angesichts bloß unerheblicher Umweltauswirkungen; ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; jedoch gesetzwidrige Kundmachung mangels einer den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung tragenden Plandarstellung

Spruch

I. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung, von der Gemeindevertretung beschlossen am 2. Mai 2012, von der Vorarlberger Landesregierung genehmigt mit Bescheid vom 8. August 2012, berichtigt mit Bescheid vom 20. August 2012, kundgemacht am 27. August 2012, wird, soweit er sich auf die von der 76. Änderung erfassten Flächen bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Vorarlberg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1. Mit dem vorliegenden, auf Art60 Abs2 Vorarlberger Landesverfassung, LGBl 9/1999, iVm Art148i B-VG, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, gestützten Antrag begehrt die Landesvolksanwältin von Vorarlberg die "Behebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der Kundmachung der Marktgemeinde Hörbranz vom 27.08.2012 aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hörbranz vom 02.05.2012 und der Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung vom 08.08.2012, Zl: VIIa-602.37, berichtigt am 20.08.2012" wegen Gesetzwidrigkeit, in eventu die teilweise Behebung dieses Flächenwidmungsplanes, soweit Teilgrundstücke von Gst. Nr 2753 von Gewässer in Verkehrsfläche gewidmet worden sind.

2. Die Landesvolksanwältin führt ihren Antrag unter Darlegung ihrer Bedenken im Wesentlichen folgendermaßen aus:

"[…] 3. Sachverhalt

In den 70er Jahren wurde von der Gemeinde Hörbranz der Bau einer Autobahntrasse im Grenzgebiet Österreich-Deutschland beschlossen. Für die Beurteilung der Planvariante war die Hintanhaltung der Beeinträchtigung der angrenzenden Bewohner durch Abrücken der Auf- und Abfahrten von den Häusern und die Bepflanzung der Dämme zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen vor chemischen Einflüssen maßgebend.

Das damals auf Hörbranzer Gemeindegebiet errichtete Autobahnzollamtsgelände liegt seit Wegfall der Kontrollen im Jahr 1998 zum Teil brach. In der Errichtung einer Autobahnraststätte sah die ASFINAG eine sinnvolle Nachnutzung und führte eine öffentliche Ausschreibung durch, welche zu Gunsten der Projektbetreiberin 'Autobahnraststätte Hörbranz GmbH' entschieden worden ist. Deren Projekt umfasst die Nutzung des Zollamtsgeländes als Raststation mit Tankstelle, Vignettenverkaufsstelle und LKW-Abstellplatz. Insbesondere die geplante ca 1 km lange Umfahrungsschleife als Zufahrt zur Raststätte bedeutet eine notwendige Rodung der 30 Jahre alten Bepflanzung der Dämme und ein weiteres Heranrücken der Verkehrswege an die angrenzenden Bewohner. Außerdem ist eine Abstellfläche für Sondertransporte vorgesehen sowie eine Verlegung der Radwegverbindung, die nunmehr über einen Abschnitt von ca 250 m im Uferbereich der Leiblach (Natur-2000-Gebiet) verlaufen soll, zum Teil im Hochwasserabflussquerschnitt. Die Verlegung des Radweges ist notwendig, da der bis dato von Radfahrern benutzte Amerikaweg nun als Zufahrtsweg zur Raststätte benötigt wird. Für die geplante Verlegung des Radweges mussten zwei Teilflächen von GST-Nr 2753 GB 9113 Hörbranz (350 m² und 52 m²) von Gewässer in Verkehrsfläche Straßen umgewidmet werden.

Alternativen, die das bestehende Autobahnzollamtsgelände für eine kleinere Raststätte vorgesehen und dabei auf umfangreiche Umwidmungen für die oe Umfahrung verzichtet hätten, wurden verworfen.

Die Leiblach ist in der Vorarlberger Naturschutzverordnung, die auf Basis der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) erlassen worden ist, zum Europaschutzgebiet (Natura-2000-Gebiet) erklärt worden (Änderung der Naturschutzverordnung LGBl 36/2003). Für die Nominierung war unter anderem maßgebend, dass die Leiblach neben dem Vorkommen von Auenwäldern auch eine hervorragende Bedeutung für gefährdete Fischarten (insbesondere Koppe und Strömer) hat. Aus diesem Grund und wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projektes war eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) zwingend erforderlich. Die Projektbetreiberin beauftragte deshalb in Eigeninitiative ein privates Planungsbüro (M+G Ingenieure) mit der Erstellung eines Umweltberichtes […].

Mit Beschluss der Hörbranzer Gemeindevertretung vom 23.11.2011 […] wurde das Auflageverfahren eröffnet. Dabei sind insgesamt 46 Stellungnahmen mit Einwendungen eingegangen. Am 02.05.2012 beschloss die Gemeindevertretung die Änderung des Flächenwidmungsplanes […]. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgte am 08.08.2012, wurde dann auf Grund von fehlerhaft angeführten Umwidmungen per Bescheid vom 20.08.2012 von Amts wegen berichtigt […]. Die Verordnung wurde am 27.08.2012 verlautbart und von 31.08.2012 bis 14.09.2012 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt […].

4. Darlegung der Bedenken:

4.1 Ungenügende Grundlagenforschung in Folge mangelhafter und rechtswidriger Durchführung des Strategischen Umweltverträglichkeitsverfahren-Verfahrens (SUP)

Da es sich bei der Leiblach um ein Europaschutzgebiet (Natura-2000-Gebiet) handelt, welches durch das geplante Projekt erheblich beeinträchtigt werden könnte, war gemäß §23 Abs2 RPG iVm §§21a und 10 RPG zwingend zumindest eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, die auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen hat (SUP-Verfahren).

Das gegenständliche Verfahren entsprach in folgenden Punkten nicht den gesetzlichen Erfordernissen:

4.1.1 Einzelprüfung eines Großprojektes statt Durchführung einer SUP

Ziel der SUP-Richtlinie ist es, '... im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.'

Gem Art4 Abs1 wird die Umweltprüfung nach Art3 während der Ausarbeitung durchgeführt.

Demnach muss die SUP am Beginn des Planungsprozesses zur Klärung von strategischen Grundsatzsatzfragen einsetzen, also zu einem frühen Zeitraum, wenn noch großer Handlungsspielraum besteht. Sie legt die Rahmenbedingungen für zukünftige Projekte fest und analysiert die Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, also von strategischen Planungen.

Demgegenüber wurde die SUP für die Autobahnraststätte Hörbranz am Ende des Planungsprozesses zur Klärung von Detailfragen zu einem bereits ausgearbeiteten Projekt – mit entsprechend geringem Handlungsspielraum – durchgeführt. Sie zielte nicht auf die Optimierung planerischer Gesamtlösungen, sondern auf die Optimierung eines Einzelprojektes im Rahmen der Projektgenehmigung ab. Schon die Tatsache, dass das Projekt der Autobahn Raststätten GmbH als Siegerprojekt aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangen ist und nur anhand dieses bereits ausgearbeiteten Projektes die SUP erfolgt ist, hat den Handlungsspielraum enorm eingeschränkt. Das Siegerprojekt konnte schon aus wettbewerbsrelevanten Gründen nicht mehr gravierend geändert werden, was dem Ziel der SUP – Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen – entgegen steht.

4.1.2 Fehlende Objektivität und Neutralität bei Auftragserteilung für Erstellung der SUP

Eine SUP sollte neutral und ohne Berücksichtigung privatwirtschaftlicher Interessen eines einzelnen Projektbetreibers die Rahmenbedingungen für zukünftige Projekte festlegen. Die SUP hätte somit von einer unbefangenen Stelle, die am konkreten Projekt nicht selbst beteiligt ist, in Auftrag gegeben und das auf neutraler Basis erarbeitete Ergebnis als Grundlage für die Vergabe herangezogen werden müssen.

Demgegenüber erfolgte beim gegenständlichen Projekt zuerst eine Ausschreibung, aus welcher das Siegerprojekt der Raststation Hörbranz GmbH hervorging. Der aufgelegte Umweltbericht (tituliert als 'Raststation Hörbranz Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltbericht) vom Oktober 2011 wurde jedoch nicht von einer neutralen Stelle, sondern im Auftrag und auf Rechnung der Raststation Hörbranz GmbH durch die M+G Ingenieure ***** **** ***** ****** Ziviltechniker GmbH (M+G) erstellt […].

Die Neutralität dieses Umweltberichtes ist bereits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein von der der Projektwerberin bezahltes Privatgutachten der M+G handelt, zu hinterfragen. Wie in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2005, V67 /05, präjudiziert, dürften infolge des Auftragsverhältnisses zwischen der Projektbetreiberin und dem Ersteller der SUP – und den sich daraus ergebenden gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen – Zweifel an der Objektivität des Beauftragten bestehen.

Eine objektive Nachprüfung des vom Projektwerber in Auftrag gegebenen Umweltberichtes ist nicht erfolgt. Die Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung haben sich bei ihren Stellungnahmen lediglich auf die Erhebungen des Umweltberichtes verlassen. Die nachprüfende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde ist nicht ausreichend.

Dass die Marktgemeinde Hörbranz eine Nachprüfung unterlassen hat, dürfte einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt.

4.1.3 Unzureichende Alternativenprüfung

Gemäß Art5 Abs1 der SUP-Richtlinie müssen im Umweltbericht vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Alternativenprüfung im gegenständlichen Umweltbericht ist jedoch nicht wie in der Richtlinie vorgesehen erfolgt. Die ungenügende Ermittlung und Beschreibung lässt keine seriöse Bewertung der Alternativen zu.

So verlässt sich die M+G in Punkt 3.4 des Umweltberichtes bei der Alternativenprüfung auf Informationen der Projektwerberin, ohne diese Angaben selbst überprüft zu haben:

'... Nach Information des Projektwerbers sind die Platzverhältnisse für eine solche Anlage auf der nördlich der A14 gelegenen Projektfläche nicht vorhanden ....'. […]

Vorhandene Platzverhältnisse auf dem Gebiet des deutschen Zollamtes wurden mit der Begründung abgetan, der deutsche Zoll wäre zu keiner Ablöse bereit gewesen. Diese Aussage ist lediglich eine Vermutung. Tatsächlich wurde die deutsche Zollverwaltung nie wegen einer allfälligen Ablöse kontaktiert. So hat der deutsche parlamentarische Staatssekretär beim deutschen Bundesministerium für Finanzen, ******* *******, dem deutschen parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, *** **** ****** ***, am 17.11.2011 wie folgt mitgeteilt:

'... Nach Klärung des Sachverhalts durch die Bundesfinanzdirektion Südost kann ich Ihnen mitteilen, dass seitens der Planungsverantwortlichen die Einbeziehung des Zollamtsgebäudes in das Projekt der Autobahnraststätte Hörbranz nicht in Betracht gezogen wird. Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ASFINAG hat der Bundesfinanzdirektion Südost mitgeteilt, dass diese Flächen schon in der Interessentensuche für eine Raststätte explizit vom Projekt ausgenommen worden seien. Eine nähere Befassung mit dem Thema erübrige sich damit. Auch der Raststättenbetreiber hat nach eigener Aussage kein Interesse an einer Einbeziehung der Flächen. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum die Planungsverantwortlichen bisher in keiner Weise an die Zollverwaltung herangetreten sind ...' […]

Der Vorteil der Alternative wäre gewesen, dass die nunmehr vorgesehene komplizierte Verkehrsführung über den Kreisverkehr und die erforderliche Umfahrung des Raststättengebäudes durch alle Tankstellen- und Raststättenbesucher (PKWs und Schwerverkehr) in einer Schleife, vermieden worden wäre – wodurch sich die entsprechenden Umwidmungen deutlich reduziert hätten. Weiters wäre der Amerikaweg als Radweg erhalten geblieben und hätte kein neuer Radweg im Natura-2000-Gebiet und Hochwasserabflussquerschnitt gewidmet werden müssen.

Diese Variante wurde jedoch nicht genügend geprüft und demzufolge nicht bewertet.

Im Umweltbericht […] wird weiter angeführt:

'Durch die Umsetzung der Variante einer zusätzlichen Unterführung bzw. eines Brückentragwerkes mit Rampen werden ca 1.500 bis 2000 m² landwirtschaftliche Fläche oder Freifläche beansprucht. Etwa 1.200 m² müssten zusätzlich versiegelt werden. Dafür müsste der geplante Radweg nicht errichtet werden. Die Variante hat aus Sicht des Schutzgutes Mensch, Lebensräume keine Vorteile.'

Die Ausführung ist nicht schlüssig. Einerseits müsste bei oe Variante keine zusätzliche Unterführung errichtet werden, da diese schon vorhanden ist, andererseits ist die Angabe der Flächenzahlen nicht nachvollziehbar. Ebenso fehlt die Begründung, weshalb die Variante aus Sicht des Schutzgutes Mensch, Lebensräume keine Vorteile hat. Durch die Vermeidung des neuen Radweges im Europaschutz- und Hochwasserabfluss-Gebiet ergeben sich für das Schutzgut Mensch, Lebensräume sehr wohl Vorteile.

Weiters wird angeführt, dass die 'Betriebsführung der Raststätte' von der M+G in Frage gestellt wird, wenn der Alternativvorschlag südlich der A14 verwirklicht wird, was unschlüssig ist, da die Raststätte im Süden über die Unterführung auch für Besucher nördlich der A14 zugänglich wäre.

All diese Unschlüssigkeiten zeigen auf, dass sich die M+G mit Alternativprojekten nicht genügend und neutral auseinandergesetzt hat.

Vor allem die vom Naturschutzbeauftragten vorgeschlagene Variante einer Verschiebung des Radweges östlich am VKW-Mast vorbei […], wurde nur deshalb ausgeschieden, weil diese Wegvariante die Reduzierung einiger weniger Parkplätze bedeutet hätte. Dafür würde der Radweg nicht im Hochwasserabflussquerschnitt verlaufen, was enorm zur Sicherheit der Radfahrer und zum Schutz der Leiblach beigetragen hätte. Die Vorgabe der ASFINAG über die Anzahl der Parkplätze war jedoch ausschlaggebend dafür, dass die Variante ausgeschieden ist […].

Bei einem SUP-Verfahren sollten die Vorgaben der ASFINAG über die gewünschte Anzahl von Parkplätzen jedoch nicht relevant sein!

4.1.4 Widerspruch der Widmung Verkehrsfläche Straße (Geh- und Radweg im Natura-2000-Gebiet und im Hochwasserabflussquerschnitt) mit FFH-Richtlinie, SUP-Richtlinie

Voraussetzung für den zustimmenden Beschluss der Gemeindevertreter zur gegenständlichen Widmung war der Erhalt bzw. die neuerliche Errichtung des Geh- und Radweges, der das Naherholungsgebiet erschließt. Aus diesem Grund wurde mit großer Mehrheit beschlossen, dass die Übergabe der Grundstücksflächen der derzeitigen Gemeindestraße Amerikaweg im Projektbereich erst nach der konkreten Projektierung und dem Vorliegen der behördlichen Genehmigungen für den im Projektumfang beschriebenen Radweg erfolgen soll […]). Bisher wurde dafür der Amerikaweg als Radverbindung benutzt. Beim gegenständlichen Projekt wird der Amerikaweg als Zubringertrasse umgestaltet. Die Projektwerberin verlegte den Radweg deshalb ans Ufer der Leiblach. Dafür mussten auf Gst Nr 2753 insgesamt 402 m² von 'Gewässer' in 'Verkehrsfläche Straßen' gewidmet werden. Der neue Radweg ist somit an der Uferböschung des Europaschutzgebietes Leiblach, teilweise im Bachbett (Hochwasserabflussquerschnitt) geplant. Das bedeutet, dass Flächen im Europaschutz- und Hochwasserabflussgebiet versiegelt werden, was erhebliche Auswirkungen haben kann. Zudem kann auf dem Radweg, der nach Angaben im Gutachten von *** ****** **** […] ca 250 m an der Uferböschung der Leiblach entlang verläuft, keine Absturzsicherung erstellt werden, da dies den Hochwasserabfluss behindern würde. Dies wird vor allem auch vom Österreichischen Verkehrsclub beanstandet, da entgegen den gängigen Richtlinien das Fehlen einer Absturzsicherung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt:

'... Der Radweg wird in das Überschemmungsgebiet der Leiblach (öffentliches Gewässer) verschoben ... Der Verkehrsclub Österreich, dem vor allem auch die Sicherheit der Radfahrer ein großes Anliegen ist, ersucht die Gemeindevertretung von Hörbranz daher, diesem Änderungsentwurf nicht zuzustimmen.' […]

Eine Salzstreuung bei Vereisung des Radweges ist infolge des notwendigen Schutzes der Leiblach laut wasserwirtschaftlicher Stellungnahme von ** ******* […] nicht möglich. Bei Hochwasser ist der Radweg (vor allem die Strecke im Bachbett- zwischen den Rampen) nicht befahrbar. Die notwendige Instandhaltung des Radweges wurde in der SUP nicht eruiert, dessen Folgewirkung auf das Europaschutzgebiet somit nicht ausgeführt.

Umstände, die für das gegenständliche Projekt ungünstig wären, sind in die SUP nicht eingeflossen. So stellt sich die brisante Frage, wie sich das geplante Projekt – speziell der Radweg – auf die Fische in der Leiblach auswirkt. Die Leiblach wurde hauptsächlich wegen ihrer tierökologischen Bedeutung (Strömer und Koppe) als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen. Der Sachverständige für Limnologie und terrestrische Ökologie hat diesen Umstand völlig ausgeklammert, indem er keine Erhebungen zum Schutzgut Fischbestand machte […]. Dies wurde sogar vom Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung für Fischereibiologie kritisiert, der in seiner Stellungnahme anführt:

'Der vorgelegte Umweltbericht befasst sich nicht explizit mit den Auswirkungen des Projektes auf die Schutzgüter Strömer und Koppe, vielmehr werden die Auswirkungen des Projektes auf Fauna und Flora im Natura-2000-Gebiet Leiblach insgesamt als nicht relevant qualifiziert, ohne dies näher zu begründen.' […]

Obwohl sich der Amtssachverständige auf keine Erhebungsdaten stützen konnte, stuft er im Gutachten den fischökologischen Zustand des Wasserkörpers und das Natura-2000-Gebiet Leiblach aus fischereibiologischer Sicht unter Einhaltung der Umweltqualitätsnormen und bei projektmäßiger Ausführung als nicht erheblich ein.

Weiters führt der Amtssachverständige in seinem Befund an, dass das laufende grenzüberschreitende Gewässerentwicklungskonzept als wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung (guter ökologischer Zustand) morphologische Verbesserungen, sowie Verbesserung bzw Wiederherstellung der Durchgängigkeit vorsieht. […] Im Gutachten auf derselben Seite führt er an, dass durch den Radweg eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes nicht zu erwarten und damit die Zielerreichung nicht gefährdet sei.

Berücksichtigt man, dass dem Amtssachverständigen keine Erhebungsdaten zum Fischbestand zur Verfügung standen und dass die Zielsetzung des Gewässerentwicklungskonzeptes ökologische Verbesserungen vorsieht, so ist die Schlussfolgerung (keine erheblichen Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet und keine Verschlechterung des ökologischen Zustandes = Ziel erreicht) nicht nachvollziehbar.

Der Radweg wird weiters in folgenden relevanten Stellungnahmen als kritisch beurteilt:

• Limnologische Stellungnahme von *** ****** **** vom 07.03.2011 […]:

'... Aus limnologischer Sicht wird die Verlegung des Radweges in den Bereich des öffentlichen Wassergutes kritisch gesehen, auch wenn nur eine Länge von ca 250 m davon betroffen ist. Es bedeutet für diesen Abschnitt der Leiblach, dass zukünftige Verbesserungsmaßnahmen, wie zB Strukturierung der Uferschlagslinie, Böschungsbepflanzung, etc. unterbunden werden bzw ein engerer Rahmen gesetzt wird. Weiters gilt es auch zu bedenken, dass ein Radweg gewissen Instandhaltungsmaßnahmen unterliegt. So wird während der Wintermonate uU auch mit einer Streusalzausbringung zu rechnen sein. In wie weit ein möglicher Ertrag des Salzes in die Leiblacherflogt und eine qualitative Beeinträchtigung für das Gewässer bedeutet, kann auf Grund fehlender Unterlagen nicht beurteilt werden ....'

• Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, *** ********* *******, vom 24.10.2011 […]:

'In landschaftsbildlieber Hinsicht ergibt sich durch die Änderung der Widmung bzw der Nutzung dieser Fläche und die Neuerrichtung des Radweges im Schutzgebiet eine Verschlechterung vor Ort, aus dem Nahbereich von Süden aus der Luft gesehen. Entsprechende Flurgehölzpflanzungen können die optischen Nachteile verringern.

Für den Naturhaushalt ist die Verlegung des Radweges im Schutzgebiet als Nachteil zu bewerten, und zwar durch die Errichtung und Befestigung der Fahrfläche mit den erforderlichen flussseitigen Erosionssicherungen und durch die Nutzung (Störungen durch Lärm und Bewegung) ...'

• Wasserwirtschaftliche Stellungnahme von ** ****** ******* (Auskunft ******* *******) vom 18.02.2011 […]:

'... Aus Sicht der Gewässerentwicklung wird die beantragte Radwegführung im öffentlichen Wassergut, welches hier gleichzeitig als N-2000-Fläche ausgewiesen ist, grundsätzlich als kritisch gesehen ...'

'... Die nördlich und südlich der Autobahnbrücke für die Radwegführung vorgesehenen Flächen befinden sich im Hochwasserabflussbereich und sind daher hart zu sichern. Damit werden Böschungen geschaffen, die eine Verbesserung des derzeit bereits als stark beeinträchtigt (Strukturökologie des Institutes für Umwelt und Lebensmittelsicherheit) ausgewiesenen Uferbereiches (Herstellung eines Gewässer begleitenden Auwaldstreifens) dauerhaft und nachhaltig verhindern. Dazu ist weiters festzuhalten, dass der gegenständliche Wasserkörper der Leiblach (100950002) derzeit strukturbedingt (Uferdynamik mit mäßig beurteilt) den geforderten guten Zustand nicht erreicht und somit Handlungsbedarf hinsichtlich einer Verbesserung besteht. Umsetzungszeitraum gemäß dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist 2027. Weiters ist festzuhalten, dass innerhalb des öffentlichen Wassergutes aus Gründen den Hochwasserschutzes (Verklausungsgefahr) keine Absturzsicherungen errichtet werden dürfen und somit eine Gefährdung der Radwegbenutzer erkennbar ist. Diesbezüglich muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass bei etwaigen Unfällen oder Schadensfällen jegliche Haftung seitens des Grundeigentümers abgelehnt wird. Ob und inwieweit dieser Mangel als erheblich anzusehen ist, wäre seitens der Behörde abzuklären. Offen bleibt auch die Frage des Winterdienstes in den erforderlichen Steigungs- und Gefällestrecken des Radweges auf Flächen des öffentlichen Wassergutes, da hier einer Ausbringung von Streusalz und deren Abschwemmung in die Leiblach nicht toleriert werden kann. Siehe auch Gutachten ******* S 14. Die beabsichtigte Freihaltung des Radweges im Winter bzw bei Frost wäre daher noch im Detail durch den Betreiber zu erläutern.'

Zusammengefasst müsste der Radweg teils im Hochwasserabflussquerschnitt, teils auf der Uferböschung ohne Absturzsicherheit - somit nicht richtlinienkonform - errichtet werden, weshalb der Grundeigentümer laut obiger Stellungnahme von ** ******* jegliche Haftung schon im Vorfeld ablehnt.

Weiters ist die Instandhaltung nicht geklärt (Salzstreuung im Winter ausgeschlossen).

Notwendige Erhebungen des geplanten Projektes auf Fischbestand fehlen (nähere Ausführung siehe Punkt 4.1.5), Auswirkungen auf Flora und Fauna im Natura-2000-Gebiet Laiblach werden im Umweltbericht laut oe Stellungnahme von ** ******** ohne nähere Begründung als nicht relevant qualifiziert.

Bei diesen mehr als kritischen Stellungnahmen in Bezug auf das Projekt (speziell den Radweg) im Natura-2000-Gebiet erscheint die Schlussfolgerung, dass es zu keiner erheblichen Umweltauswirkung kommt, nicht gerechtfertigt. Auch kann die richtlinienkonforme Sicherheit ohne Absturzsicherung nicht gewährleistet werden.

Die Grundlagenforschung für die Umwidmung von Gewässer in Verkehrsfläche Straße (Radweg) ist keineswegs ausreichend erfolgt.

4.1.5 Bestandsaufnahme auf Schutzgut Tiere und Pflanzen im Umweltbericht nicht SUP-konform

Die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG dargelegten erforderlichen Informationen sind insbesondere für die Erarbeitung der Kriterien gemäß Anhang II der Richtlinie eine notwendige Voraussetzung. Ohne Erhebung der relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms - gem Anhang 1 litb) der SUP-Richtlinie - kann kein Gutachten über die voraussichtlichen Auswirkungen erfolgen. Diese Erhebungen sind insbesondere im Natura-2000-Gebiet unabdingbar.

Wie im Verzeichnis der Natura-2000-Gebiete (Punkt 17. der Anlage zur Verordnung zur Änderung der Naturschutzverordnung, LGBl 36/2003) angeführt, zählen die gefährdeten Fischarten Strömer und Koppe zu den maßgeblichen Schutzinhalten der Leiblach. Im Umweltbericht ging der Sachverständige für Limnologie und terrestrische Ökologie, ** **** ***** *******, nicht auf die Bestandsaufnahme und Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut der gefährdeten Fische Strömer und Koppe ein. Es gibt dazu schlichtweg keine Erhebungen. Dies wurde sogar vom Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung; *** ******** […] bemängelt. Dennoch machte der Amtssachverständige Angaben zu den Auswirkungen – ohne dass Grunderhebungen dafür vorliegen und somit ohne seriöse Daten, ob die Erhaltungsziele der Schutzgüter Strömer und Koppe erreichbar sind.

Außerdem sollten laut Information der Website der Vorarlberger Landesregierung […]

'... nach Möglichkeit keine, höchsten jedoch naturnahe Ufersicherungsbauten errichtet werden ...'.

Sohin sind Auswirkungen der Pläne und Programme (insbesondere hinsichtlich des Radweges) auf die Schutzinhalte Strömer und Kopper völlig unzureichend recherchiert und die unerheblichen Auswirkungen reine Spekulation.

Der Radweg kann zudem nicht als naturnahe Ufersicherung gewertet werden. Über die erforderliche Instandhaltung des Radweges gibt es gar keine Angaben. Gemäß Stellungnahme der Umweltbehörde vom 14.01.2011 […]

'... darf die Freihaltung des Radweges im Winter nicht durch Streusalz erfolgen, das in die Leiblach abgeschwemmt wird ... und darf auf Grund des Hochwasserschutzes keine fixe Absturzsicherung für den Radweg errichtet werden ... '.

Somit kann der Radweg bei Vereisung im Winter und bei Hochwasser im Sommer nicht befahren werden. Folgewirkungen sind diesbezüglich nicht ausgeführt worden. Der Radweg, dessen Beibehaltung bzw Verlegung für den Beschluss der Gemeindevertreter eine unabdingbare Voraussetzung war, wird somit kaum befahrbar sein.

Weiters wurde von *** ******* in seiner Stellungnahme für den Umweltbericht […] die tierökologische Bedeutung als mäßig (örtliche Bedeutung) beschrieben. Schon durch die Tatsache, dass die Leiblach nicht zuletzt wegen ihres Fischbestandes von gefährdeten Arten als Natura-2000-Gebiet eingetragen worden ist, kann diese Beurteilung nicht nachvollzogen werden. Ebenso qualifiziert *** ******* die Auswirkungen des Projektes auf Fauna und Flora im Natura-2000-Gebiet Leiblach insgesamt als nicht relevant, ohne dies näher zu begründen.

Die tierökologischen Erhebungen sind für die SUP jedenfalls völlig ungenügend – somit nicht richtlinienkonform – und lassen keine seriöse Schlussfolgerung auf die Erheblichkeit der Auswirkungen des geplanten Projektes, insbesondere des Radweges, zu.

4.1.6 Fehlende Erhebungen über Klimarelevanz

Im Umweltbericht ist eine 'Relevanzmatrix' abgebildet […]. Auffallend ist, dass diese Relevanzmatrix die Auswirkungen des Projektes auf das Klima überhaupt nicht behandelt, d.h. die Zeile 'Klima' in der Relevanzmatrix unausgefüllt ist. Auch die sonstigen Seiten des Umweltberichts befassen sich nicht mit dem Klima und allfälligen Auswirkungen der geplanten Großtankstelle samt Raststätte auf das Klima.

Offenbar geht die Projektwerberin davon aus, dass das beabsichtigte Projekt keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf das Klima haben wird, was jedoch unrichtig ist, da die Artenvielfalt klimarelevant ist (Wechselwirkung zwischen Bio-Diversität und Klima!).

4.1.7 Unzureichende Grundlagenforschung im Widerspruch zu §2 Raumplanungsgesetz

Die Erfordernisse einer ausreichenden Grundlagenforschung sind durch oben angeführte mangelhafte Durchführung der SUP nicht erreicht.

Ebenso hätte für eine ausreichende Grundlagenforschung eine Auseinandersetzung mit folgenden Regelungen und Faktoren erfolgen müssen:

-  Räumliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Hörbranz

-  Umgebungslärm-Aktionsplan Österreich 2008

-  Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz

-  Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

-  Strategische Umgebungslärmkarte 2007 im Bereich des ehem. Autobahnzollamtes

-  Strategische Umgebungslärmkarte Autobahn - Bereich Lindau

-  Räumliches Entwicklungskonszept Hörbranz

Insgesamt ist die Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumplanung gem §2 RPG auf Grund der mangelhaften bzw gänzlich fehlenden Berücksichtigung obiger Faktoren nicht genügend erfolgt.

4.2 Kundmachungsmangel

4.2.1 Die Kundmachung der Verordnung der Gemeinde Hörbranz über eine Änderung (76.) – im Auflageverfahren war es die 75. Änderung – entspricht nicht dem korrigierten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung.

Im korrigierten Bescheid ist in der Tabelle als Gesamtsumme 61233 angegeben, in der Kundmachung hingegen 61240.

4.2.2 Im Auflageverfahren war keine Tabelle mit Angabe der GST-Nrn zu finden, die jetzt Teil der Verordnung ist.

4.2.3 Im Plan 'Flächenwidmung neu' der beim Auflageverfahren aufgelegen war, sind im Widmungsgebiet mehrere Flächen als 'Freifläche-Landwirtschaftsgebiet' dargestellt. Diese Darstellung stimmt nicht mit der tatsächlich durchgeführten Umwidmung überein […].

4.2.4 Im Korrekturbescheid der Vorarlberger Landesregierung heißt es:

'Durch die fälschlicherweise angeführte Umwidmung der GSt-Nr 581/8, GB Hörbranz, von Freifläche-Landwirtschaftsgebiet in Freifläche-Freihaltegebiet sowie der GSt-Nr .281, GB Hörbranz, von Freifläche-Freihaltegebiet in Freifläche-Landwirtschaftsgebiet, welche dem Beschluss der Gemeindevertretung Hörbranz vom 02.05.2012 nicht zugrunde liegt, liegt ein offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor.'

Die Umwidmung von GSt-Nr 581/8 (2m²) und GSt-Nr .281 (5m²) wurden daher aus der Tabelle gestrichen.

In der Anlage 19 ist jedoch zu sehen, dass offenbar die 5m² der GSt-Nr .281 doch zur Umwidmung vorgesehen waren (Es ist anzunehmen, dass der Plan aus dem Auflageverfahren auch für die Beschlussfassung gelten hätte müssen).

4.2.5 Im Erläuterungsbericht fehlt auch der zu beschließende Verordnungstext für die Änderung des Flächenwidmungsplanes.

4.3.6 Gem §21a Abs1 RPG iVm §10f Abs2 RPG hätte nach Abschluss des Auflage- und Anhörungsverfahrens (Konsultation der Öffentlichkeit) eine zusammenfassende Erklärung erstellt und in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

Gem §10f Abs2 RPG ist in einer zusammenfassenden Erklärung darzulegen,

a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,

b) wie der Umweltbericht (§10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultation (§10d) berücksichtigt wurden,

c) aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften

vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und

d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§10g) beschlossen wurden.

Diese Erklärung wurde der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht und daher auch kein Hinweis im Verordnungstext über die Änderung des Flächenwidmungsplanes aufgenommen.

4.3 Fehlende Deckung der Verordnung durch Beschluss der Gemeindevertretung

4.3.1 In der Tabelle der Verordnung […] scheint an zweitletzter Stelle GSt-Nr 573 auf. Im Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom 02.05.2012 […]. ist im Tagesordnungspunkt 3 angegeben, welche GSt-Nummern vom Umwidmungsantrag betroffen sind Die GSt-Nr 573 scheint nicht auf! Sie dürfte daher auch nicht in der Verordnung aufscheinen, da sie dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.05.2012 nicht zugrunde liegt!

4.4 Unzureichende Interessensabwägung

Gem §3 RPG sind bei der Raumplanung alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im §2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht.

4.4.1 Im Erläuterungsbericht […] ist keine ausreichende Begründung für die Umwidmung zu finden, vor allem fehlt die entsprechende Interessensabwägung in Bezug auf das Räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Hörbranz.

4.4.2 Als wichtiger Grund für die Änderung der Flächenwidmung wird die sinnvolle Nachnutzung des ehemaligen Zollamtsareals genannt. Das geplante Gesamtprojekt wurde in einer Größenordnung erstellt, die über die Fläche des bisherigen Zollamtsareals hinaus umfangreiche Umwidmungen von Freifläche Landwirtschaft und Freifläche Freihaltegebiet in Freifläche Sondergebiet für Raststätte, Straßen und Speditionsparkplatz notwendig machten. Die geplante ca 1 km lange Umfahrung des Raststättenareals soll ermöglichen, dass der Verkehr in raschem Tempo (80 km/h) fließen kann […], während bei einem kleiner geplanten Alternativprojekt ohne Umfahrung des gesamten Raststättenareals die Zufahrtstrasse aus Sicherheitsgründen nur in geringerem Tempo befahren werden könnte.

Diesem Vorteil des flüssigen Verkehrs stehen folgende Nachteile gegenüber:

- Das geplante Projekt ist auf drei Seiten von Wohngebiet umgeben, was sowohl für Anrainer auf Hörbranzer Seite als auch auf deutscher Seite (Lindau) nachteilig ist. Durch die geplante Größe und damit einhergehend die umfangreichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes rückt das Projekt mit all den damit verbundenen Immissionen noch näher an die Wohngebiete heran. Vor allem die Umwidmungen für die geplante Umfahrung des Raststättenareals bedeuten für die Anrainer eine Minderung der Lebensqualität wegen vermehrter Belastung durch Feinstaub, CO2 und Lärmimmissionen. Ebenso die geplanten LKW-Parkplätze, die nahe der Leiblach speziell für die Anrainer auf deutscher Seite Lärm rund um die Uhr bedeuten.

- Die oe Umwidmungen erfordern eine weitere umfangreiche Versiegelung von Boden.

- Der geplante Radweg müsste ins Natura-2000-Gebiet, zum Teil ins Bachbett der Leiblach verlegt werden. Die Instandhaltung des Weges ist noch ungeklärt.

4.5 Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG

Die in der Verordnung angegebene Auflistung ist unzureichend und wird dem verfassungsgesetzlich normierten Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht. So kommt zB die GSt-Nr 600 49-mal vor, eine Zuordnung zu Flächen in der Plandarstellung ist nicht möglich. Auch andere Grundstücksnummern kommen mehrmals in der Aufstellung vor, ohne irgendwelchen Bezug zum Plan.

4.6 Weitere Bedenken

Gem §21 Abs3 RPG sind eingelangte Änderungsvorschläge (von Gemeindebürgern oder Eigentümern von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht) und Äußerungen der im Abs2 genannten Stellen der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.

In der Gemeindevorstandssitzung vom 08.03.2012 informierte der Bürgermeister, dass die vorliegenden Stellungnahmen geprüft und teilweise an die sachverständigen Abteilungen der Landesregierung, die Asfinag, das Landespolizeikommando, die ARGE Raststation, M+G Ziviltechniker und die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet worden sind, um ergänzende Stellungnahmen der zuständigen Stellen einzuholen. Anschließend werde ein zusammenfassender Bericht der Stellungnahmen in der Gemeindevertretung präsentiert […].

Im Protokoll über die Gemeindevertretungssitzung vom 28.3.2012 […] wurde beim Bericht des Bürgermeisters unter Punkt 2. erwähnt:

'Derzeit werden die ergänzenden Stellungnahmen zu den eingelangten Einsprüchen eingeholt. Wenn der Abschlussbericht vorliege, werden die Gremien dazu tagen. Die Beschlussfassung in der GV wird voraussichtlich Ende April erfolgen.'

Demnach wurde der Gemeindevertretung signalisiert, dass die Stellungnahmen noch ergänzt werden und somit noch nicht abschließend vorliegen. Eine Beschussfassung wurde mit einem vagen Datum für die nächste Gemeindevertretungssitzung in Aussicht gestellt.

Die Einladung für die Gemeindevertretungssitzung vom 2.5.2013 wurde den Mandataren laut GV-Protokoll […] 9 Tage vor der Sitzung zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten die Mandatare davon ausgehen konnten, dass die gesamten Stellungnahmen nunmehr zur Einsicht aufliegen. In der Sitzung selbst wurde (entgegen der Äußerung laut Gemeindevorstandsprotokoll) kein zusammenfassender Bericht der Stellungnahmen in der Gemeindevertretung präsentiert. Zumindest die Stellungnahmen der Gemeindebürger und Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, wurden nicht präsentiert. Da die Überprüfung von 46 eingelangten Stellungnahmen für die Mandatare einen nicht unbeträchtlichen Zeitaufwand bedeutet, ist die Ankündigung des Sitzungstermins (und somit die Gewissheit, dass die gesamten Stellungnahmen zur Einsicht im Gemeindeamt aufliegen) mit 9 Tagen für berufstätige Mandatare zu knapp bemessen. Dies wurde auch von Mandataren bemängelt.

Die Grundlage für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung war demnach unzureichend."

3. Die Gemeinde Hörbranz legte die Akten zur Erlassung der bekämpften Verordnung vor und erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken im Einzelnen entgegentritt:

"[…]

3.2.0 Sachverhaltsklarstellung Umfahrungsschleife: Die Volksanwältin schreibt auf Seite 3, im Sachverhalt, Zeile 12:

'Insbesondere die geplante ca. 1km lange Umfahrungsschleife bedeutet eine notwendige Rodung der 30 Jahre alten Pflanzung, der Dämme und ein heranrücken der Verkehrswege an die angrenzenden Bewohner. Außerdem ist eine Abstellfläche für Sondertransporte vorgesehen:'

Diese Äußerungen entsprechen nicht den Tatsachen. Dazu stellen wir fest:

3.2.1 Die geplante 'Umfahrungsschleife' besteht derzeit als Gemeindestraße, dieser Bestand soll als zukünftiger Raststättenzubringer aus Fahrtrichtung Bludenz genutzt werden. Vorgenannter Zubringer ist nicht wie seitens der Volksanwältin angegeben ca. 1km, sondern lediglich ca. 500m lang.

Wir verweisen wir auf die Stellungnahme der Umweltbehörde zum Umweltbericht vom 14.11.2011, […] und zitieren:

'Daraus ist ersichtlich und nachvollziehbar dargestellt, dass unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen die Situierung der Ausfahrt zur Raststätte entsprechend den Vorgaben der ASFINAG bzw. in der beantragten Form die einzig sinnvolle, verkehrssicherheitstechnische technisch vertretbare sowie richtlinienkonforme Lösung darstellt.'

weiters verweisen wir auf die verkehrssicherheitstechnische Begutachtung der Abteilung Straßenbau vom 30.04.2011 bzw. Ergänzung vom 14.11.2011 und zitieren: […]

'Unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen ergibt sich somit, dass die Situierung der Ausfahrt zur Raststätte entsprechend den Vorgaben der ASFINAG die einzig sinnvolle, und richtlinienkonforme Lösung darstellt.'

3.2.2 Die Volksanwältin […] schreibt, dass die Zufahrt eine notwendige Rodung der 30 jährigen Bepflanzung erfordert. Es wird klargestellt: Die Trassenwahl der Zubringerführung auf dem Gemeindestraßenbestandes erfordert keine Rodungen, da auf bestehenden Asphaltflächen keine Bepflanzung vorhanden ist!

3.2.3 Ein 'Heranrücken' wie die VolksanwältIn […] schreibt erfolgt nicht. Im Gegenteil soll ein untergeordneten Bereich (südwestlich) näher zur A14 gelegt werden. Die Entfernung zum nächsten Wohnobjekt bleibt unverändert.

3.2.4 Die von der VolksanwältIn beschriebene Abstellfläche für Sondertransporte […] wird nicht neu errichtet. Klargestellt wird: Die bestehende Abstellfläche für Sondertransporte wird verlegt.

3.3.0 Sachverhaltsklarstellung Radwegverlegung: Die LandesvolksanwältIn schreibt: […]

'sowie eine Verlegung der Radwegverbindung, die nunmehr über einen Abschnitt von 250m im Uferbereich der Leiblach (Natura – 2000 Gebiet) verlaufen soll, zum Teil im Hochwasserabflussquerschnitt'

Es wird hierzu festgestellt:

3.3.1 Dieser Radweg ist im Radwegkonzept des Landes Vorarlberg als untergeordnete Freizeitradroute mit örtlicher Bedeutung ausgewiesen, eine Sperrung ist bei Bedarf jederzeit möglich.

3.3.2 Die gewählte Radwegtrasse tangiert das Natura 2000 Gebiet ausschließlich am Rande des östlichen Uferbereich auf eine Länge von 160m.

3.3.3 Der Radwegbereich im Flussbett ist nicht 250m, sondern 160m lang, davon geplant ca. 32m von der bestehenden Autobahnüberführung überdeckt. Der südliche Radwegteil besteht derzeit als begrünte und befestigte Fahrrampe für flußbauliche Pflegeeinsätze und soll lt. Planung hinsichtlich Höhe und Lage unverändert erhalten werden.

3.3.4 Im Land Vorarlberg, in Österreich und den angrenzenden Ländern befinden sich mehrere Radwege im öffentlichen Wassergut, einige Beispiele:

Vorarlberg: Rheinvorland, Ill, Dornbirner Ache, Bregenzer Ache, Frutz

Österreich: Internationaler Donauradweg, Internationaler Innradweg

CH + D: Internationaler Rheinradweg, Moselradweg

3.3.5 Weiters verweisen wir auf das Fachgutachten des Amtsachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 24.10.2011 […], aus welchen hervorgeht, '... dass unter der Voraussetzung entsprechender begleitender Maßnahmen … keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.'

Entsprechende Auflagen werden im folgenden Genehmigungsverfahren erteilt.

3.4.0 Alternativen für eine kleiner Raststätte: Die LandesvolksanwältIn schreibt, dass diese nicht geprüft wurden:

Wir verweisen auf seit 1997 laufenden Untersuchungen zur Nachnutzung des ehemaligen Zollamtsplatzes. Weiters auf die Feststellung der ASFINAG […] die lautet:

'Das gesamte Projekt 'Umbau des Zollplatzes' wurde einem Verkehrssicherheitsaudit durch einen Gutachter unterzogen. Beim Verkehrssicherheitsaudit werden die Entwurfsmerkmale des Projektes unter dem Aspekt der Sicherheit geprüft. Die Verkehrssicherheitsprüfung wird nach dem Stand der Technischen Wissenschaften durchgeführt. Als technische Grundlagen dienen alle RVS Richtlinien und Merkblätter'.

Weiters wird nochmals auf die festgestellten verkehrstechnischen Parameter und Gutachten der Verkehrsexperten verwiesen. (Siehe vor, Pkt. 3.2.1)

'Unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen ergibt sich somit, dass die Situierung der Ausfahrt zur Raststätte entsprechend den Vorgaben der ASFINAG die einzig sinnvolle, und richtlinienkonforme Lösung darstellt.'

3.5.0 SUP Prüfung: Die LandesvolksanwältIn schreibt […]: 'wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projektes sei eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) zwingend erforderlich'.

Wir verweisen auf das Vorarlberger RPG §10 und stellen fest, dass für die Erforderlichkeit einer SUP Prüfung die Tatsache, dass der Radweg unmittelbar anschließend an eine Schutzgebiet geführt wird und auf Grund der Gebietsgröße des betroffenen Widmungsgebietes (<2ha), maßgebend ist.

3.5.1 Beauftragung SUP: Weiters schreibt die Landesvolksanwältin im Sachverhalt […]: 'Die Projektbetreiberin beauftragte deshalb in Eigeninitiative ein privates Planungsbüro mit der Erstellung eines Umweltberichtes'

Vorige Aussage ist unrichtig, ausdrücklich verweisen wir auf nachstehende Umstände:

• Auf Grund der Prüfung durch das Bauamt der Marktgemeinde Hörbranz erfolgte die Feststellung, dass eine SUP Prüfung nach RPG §10 erforderlich ist.

• Nach dieser Feststellung wurde auf ausdrückliches Verlangen der Marktgemeinde Hörbranz ein Umweltbericht, erstellt durch ein fachlich allgemein anerkanntes, privates Vorarlberger Ziviltechnikerbüro mit bestem, einwandfreiem Leumund, vom Antragsteller vorgelegt.

• Art und Umfang des Umweltberichtes wurden von diesem Büro direkt mit der Umweltbehörde im Land abgestimmt.

• Die Prüfung des Umweltberichtes erfolgte in weiterer Folge durch neutrale Amtsachverständige des Landes Vorarlberg als Gutachter und der Gemeinde Hörbranz.

4.00 zur Darlegung der Bedenken der Landesvolksanwältin

Zu den Bedenken der LandesvolksanwältIn stellen wir fest:

4.1.1 Einzelprüfung eines Großprojektes statt Durchführung SUP:

Wir verweisen auf das Vorarlberger RPG §10b Abs(4):

Bei Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen ist das Amt der Landesregierung zu konsultieren. In diesem Zusammenhang verweisen wir weiters auf die Äußerung der Umweltabteilung vom 14.11.2011 […], die lautet:

'Die Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades, der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen wurde mit der Abteilung IVe- Umweltschutz abgesprochen.'

Weiters wurde gemeindeseits bereits in der Sachverhaltsklarstellung […] vermerkt, dass für das gesamte Areal nur eingeschränkte Nachnutzungsmöglichkeit auf Grund von Zwangsparametern bestehen, da die Autobahnfunktion als vorrangig einzustufen ist.

Bezüglich des durchgeführten Architekturwettbewerbes für den Hochbau der Raststätte stellen wir fest: Der Architekturwettbewerb wurde auf ausdrückliches Verlangen der Marktgemeinde Hörbranz, um eine ortsbildliche Aufwertung des Areals sicherzustellen, durchgeführt. Der Wettbewerb war auf die Architektur der Raststätten beschränkt.

Die Raststätten- Architektur entspricht in Form und Größe anderen Baubestandsobjekten auf dem Areal und wird aus raumplanungsfachlicher Sicht festgestellt, dass diesem gesamthaft, im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit, nur eine untergeordnete Bedeutung im Gesamtprojekt zukommt.

4.1.2. Fehlende Objektivität und Neutralität bei Auftragserteilung für Erstellung der SUP:

Siehe Schreiben der LandesvolksanwältIn […]: 'Die SUP hätte somit von einer unbefangenen Stelle, die am konkreten Projekt nicht selbst beteiligt ist, in Auftrag gegeben und das auf neutraler Basis erarbeitete Ergebnis als Grundlage für die Vergabe herangezogen werden müssen.'

Wir stellen hierzu fest:

Für das Raststätten Projekt Hörbranz wurde seitens der Betreiber, am Anfang des Widmungsverfahrens, auf Verlangen der Marktgemeinde Hörbranz, ein Umweltbericht, erstellt vom Planungsbüro M+G, zur strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP Prüfung) eingereicht.

Da die Marktgemeinde Hörbranz nicht über personelle und fachliche Ressourcen zur Prüfung dieses komplexen Umweltberichtes verfügt, wurde auf Antrag der Marktgemeinde Hörbranz, im Zuge einer Amtshilfe die Umweltbehörde des Landes Vorarlberg (Abt. IVe- Umweltschutz sowie deren Spezialisten und Amtssachverständigen), mit der SUP Prüfung befasst. […]

Deren Ergebnisse und Zwischenberichte wurden mit dem Umweltbericht aufgelegt und in verschiedenen Gemeindegremien mehrfach behandelt und nachgeprüft. In Folge dienten diese Ergebnisse und deren Ergänzungen als Grundlage für die politische Entscheidungsfindung.

Seitens der Umweltschutzbehörde wurde im Auftrag der Marktgemeinde Hörbranz am Anfang des Widmungsverfahrens eine objektive und neutrale strategische Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Vorarlberger RPG §10 durchgeführt.

Weiter wird festgestellt:

Von der Marktgemeinde Hörbranz wurden auf Grund der eingegangenen Äußerungen im Auflageverfahren, nochmals ergänzende Sachverständigen-Stellungnahmen eingeholt sowie die Nachprüfung mit der Umweltbehörde durchgeführt. […]

Auch hat die Gemeinde Hörbranz auf Grund der SUP- Prüfergebnisse eine abschließende Beantwortung der eingelangten Stellungnahmen durchgeführt. Diese Beantwortung wurde erst auf Grund intensiver Prüfungen möglich! […]

Die Vorwürfe der Landesvolksanwältin hinsichtlich mangelnder Objektivität und Neutralität der SUP Prüfung oder Unterlassung der SUP- Nachprüfung werden daher klar zurückgewiesen. Die SUP- Prüfung fand durch neutrale Amtssachverständige statt, eine Nachprüfung mit Stellungnahme wurde durch die Gemeinde durchgeführt.

4.1.3 zu Unzureichende Alternativprüfung

Der Umweltbericht ist das zentrale Element der in der Richtlinie vorgesehenen Umweltprüfung. Er bildet außerdem die wichtigste Grundlage für die Überwachung der erheblichen Auswirkungen, die mit der Durchführung des Plans oder Programms verbunden sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Äußerung der Umweltabteilung vom 14.11.2011 […], die lautet:

'Die Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades, der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen wurde mit der Abteilung IVe-Umweltschutz abgesprochen.'

Die wichtigsten Kriterien bei der Festlegung möglicher vernünftiger Alternativen im Rahmen einer SUP-Prüfung sollten die Ziele und der geografische Anwendungsbereich eines Plans oder Programms sein. Für das Areal besteht grundsätzlich nur eine stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit, daher bieten sich auch offensichtlich keine fachlich begründbaren verkehrssicherheitstechnische Alternativen an.

Seite 6, Absatz 3, zu: 'Stellungnahme des deutschen Bundesministeriums für Finanzen, ******* ******* ... der deutsche Zoll wäre zu keiner Ablöse bereit gewesen ... '

Die Landesvolksanwältin hält in ihren Bedenken fest, dass im Zuge der Umweltberichtserstellung seitens des Büros M+G keine Kontaktierung des deutschen Zolls erfolgte und daher diese Aussagen nur auf Vermutungen gründen und verweist auf ihre Anlage ./18.

Seitens der Gemeinde verweisen wir ebenfalls auf dieselbe Anlage des parlamentarischen Staatssekretärs ******* ******* vom 17.10.2011 […] und zitieren weiter:

'Aus Sicht der Zollverwaltung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das besondere Profil des Zollamtes Hörbranz- Autobahn als ein von den Wirtschaftsbeteiligten gut angenommenes 'Unterwegs-Zollamt für den Durchzugsverkehr' gerade auch in seiner unmittelbaren Autobahnnähe begründet liegt. Insofern wäre ein Standortwechsel nicht sachgerecht.'

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das Vorarlberger RPG §3 Interessenabwägung und stellen fest, dass in einem Verfahren die Interessen aller Verfahrensbeteiligten abzuwägen sind. Weiter werden hierzu folgende Tatsachen klargestellt:

Die von der Landesvolksanwältin angesprochene Stellungnahme des deutschen Bundesministeriums wurde nur unvollständig wiedergegeben. Der Deutsche Zoll plant Gebäude- und Platzadaptierungen, diesbezüglich fanden bereits behördlicherseits Vorprüfungen statt, nach unserem Wissensstand ist das Gewerbeverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz anhängig.

Seite 6, 2. letzter Absatz unten, zu: 'Variante einer zusätzlichen Unterführung bzw. Brückentragwerkes ....' Die gewählte Variantenausführung ist aus raumplanungsfachlicher Sicht schlüssig. Da der motorisierte Zubringerverkehr zur Raststätte und der Freizeit-, Fuß- und Radverkehr nicht in einer Unterführung kombinierbar sind, entspricht die Radwegführungs- Trasse, unter Nutzung eines Teilbereiches entlang dem östlichen Leiblachufer, aus raumplanerischer Sicht der Zielsetzung im Sinne von haushälterischem Umgang mit Grund und Boden.

Seite 7, 3 Absatz von oben, zu: 'die vom Naturschutzbeauftragten vorgeschlagene Variante' Die von der Landesvolksanwältin angesprochenen Ausführungen wurden nur auszugsweise wiedergegeben. Der wesentliche Satz da lautet:

'Die im gegenständlichen Projekt dargestellte Trasse (Anm. Radwegtrasse) wurde in Abstimmung mit der Wasserwirtschaft festgelegt'. […]

4.1.4 zu Widerspruch der Widmung Verkehrsfläche Straße:

Wir verweisen auf unsere diesbezüglichen Stellungnahmen zum Sachverhalt unter Punkt 3.3.0 bis 3.3.5 sowie die […] abschließende Äußerung vom 23.08.2012. Ergänzend halten wir fest, dass sämtlichen Entscheidungen im Verfahren seitens der Gemeinde auf Grundlage von Amtsachverständigen- Gutachten statt fanden. Weiters werden in den Ausführungen der Landesvolksanwältin bezüglich fachspezifischer Bedenken zu Punk

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten