RS OGH 2014/7/8 15Os44/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2014
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Norm

StPO §258 Abs2
StPO §270 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die schriftliche Darlegung der Begründung im Urteil darf keine bloße Nacherzählung des Inhalts von Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sein, vielmehr muss aus der Beweiswürdigung klar zu erkennen sein, welche Beweise konkreten Feststellungen zugrunde gelegt worden sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 44/14f
    Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 44/14f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129485

Im RIS seit

19.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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