TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/2 97/19/1529

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Veröffentlicht am 02.10.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EGVG Art2;
StPO 1975 §39 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1996, Zl. 906.763/1-III 6/96, betreffend Eintragung in die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geführte Liste der Verteidiger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung auf seinen Antrag hin am 8. Dezember 1950 in die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geführte Liste der "Verteidiger in Strafsachen" eingetragen. Durch Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde der Beschwerdeführer am 11. März 1952 weiters in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.

Mit Schreiben vom 28. Mai 1952 wurde seitens des Oberlandesgerichtes Wien an den Beschwerdeführer ein Schreiben folgenden Inhaltes adressiert:

"Das Oberlandesgericht Wien erlaubt sich im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 23. April 1952, Zahl 11.056-9/52, bekannt zu geben, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Nur-Verteidiger sich auch nach seiner Eintragung in die Verteidigerliste vertrauenswürdig verhält, aus Gründen der Rechtsanalogie die sinngemäße Einhaltung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes... maßgebend ist. Auf diese Richtlinien wird mit dem Beifügen hingewiesen, dass sie dem Sinne nach bei allfälliger sonstiger Ahndung durch den Gerichtshof II. Instanz zu befolgen sind."

Mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1994 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Nach dem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft setzte der Beschwerdeführer weiterhin in verschiedenen Strafverfahren Vertretungshandlungen als Verteidiger. Am 30. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache beim Oberlandesgericht Wien mitgeteilt, dass er bereits im Jahre 1952 aus der Liste der "Nur"-Verteidiger gestrichen worden sei, sodass nach der Zurücklegung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Eintragung in die Verteidigerliste mehr bestehe. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom gleichen Tag beim Oberlandesgericht Wien einen Antrag auf Wiedereintragung in die vom Präsidenten des Gerichtes geführte Verteidigerliste.

Während des über diesen Antrag durchgeführten Verfahrens wies der Beschwerdeführer wiederholt darauf hin, dass ihm niemals ein Bescheid über die damals erfolgte Streichung aus der Verteidigerliste zugestellt worden und die Streichung aus der Liste rechtswidrig sei.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. April 1996 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge gegeben. Begründend wurde im für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlichen Umfang ausgeführt, dass durch die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwälte im Jahre 1952 seine Eintragung als Verteidiger unberührt geblieben sei, jedoch in weiterer Folge lediglich die Tatsache der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte für seine Eintragung in die Liste der Verteidiger maßgebend gewesen sei, sodass nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit 31. Dezember 1994 notwendigerweise auch eine Streichung aus der Liste der Verteidiger hätte vorgenommen werden müssen. Es stünde dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit zu, die Eintragung in die Verteidigerliste zu begehren. Diesbezüglich sei aber seine Vertrauenswürdigkeit zu verneinen, da er sich zum einen als Verteidiger geriert habe, ohne hiezu befugt zu sein, und zum anderen sei - aus näher dargestellten Gründen - auf eine mangelnde Gesetzestreue und Ehrenhaftigkeit zu schließen, sodass dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde die Wiedereintragung in die Liste der Verteidiger nicht zu gewähren sei.

In der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung führte er im für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Umfang an, an seiner Eigenschaft als Verteidiger habe sich durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nichts geändert und er habe diese durch die Rücklegung nur der Rechtsanwaltschaft (nicht jedoch der Nur-Verteidigung) nicht verloren, sondern sei seit 1. Jänner 1995 weiterhin Nur-Verteidiger geblieben. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer niemals von der Streichung aus der Verteidigerliste informiert worden sei, sondern im Gegenteil im Mai 1952 - nach seiner Eintragung als Rechtsanwalt - Adressat eines die Nur-Verteidiger und nicht die Rechtsanwälte betreffenden Erlasses des Bundesministers für Justiz gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, trotz seiner Streichung aus der Verteidigerliste in mehreren Fällen als Verteidiger eingeschritten zu sein, nicht vorgeworfen werden könne. Denn die Aufnahme von Rechtsanwälten in die Verteidigerliste bestehe lediglich darin, dass diese Liste den Stand der Verteidiger wie folgt angebe: "I. Sämtliche im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte. Diese sind der Rechtsanwaltsliste zu entnehmen." Dementsprechend erfolge auch die "Streichung" von Rechtsanwälten, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft Verzicht leisteten, aus der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geführten Verteidigerliste "automatisch" durch ihre Streichung aus der von der Rechtsanwaltskammer geführten Rechtsanwaltsliste, ohne dass der gestrichene Verteidiger davon in irgendeiner Weise Kenntnis erlange. Es sei sehr fraglich, ob diese - den Zeit- und Verwaltungsaufwand zweifellos minimierende - Vorgangsweise der "Streichung aus der Verteidigerliste" rechtsstaatlichen Grundvoraussetzungen eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens entspreche. Die subjektive Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er mangels Verständigung von der Streichung aus der Verteidigerliste der Meinung gewesen sei, weiterhin in der Verteidigerliste eingetragen zu sein, scheine daher nicht unvertretbar. Allerdings rechtfertige - aus näher genannten Gründen - das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die dadurch zu Tage getretene mangelnde Verlässlichkeit eine Wiederaufnahme in diese Liste nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 5033/96, ablehnte und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

§ 39 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) lautet:

"§ 39. ...

(3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offen zu halten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren."

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er auch nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1994 nach wie vor in der Liste der Nur-Verteidiger eingetragen sein müsse. Die rechtswidrig vorgenommene Streichung aus der Liste der Nur-Verteidiger erfordere eine ihm zuzustellende rechtsmittelfähige Entscheidung. Eine solche Entscheidung sei jedoch im Falle des Beschwerdeführers niemals ergangen. Wenn der Beschwerdeführer daher in der Liste der (Nur-)Verteidiger seit dem Jahr 1995 nicht mehr aufscheine, so sei dies gesetzwidrig. Wenn eine Streichung dennoch erfolgt sei, so handle es sich hiebei um einen völlig gesetzlosen und daher rechtlich nicht existent gewordenen Willkürakt.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid angeführt, dass die Streichung aus der Liste der Verteidiger "automatisch" mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte erfolge, weil erstere hinsichtlich der Personengruppe des § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO auf die jeweils aktuelle Rechtsanwaltsliste verweise und der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser aufscheine, wobei die belangte Behörde - ohne dem aber näher nachzugehen - Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit dieser Vorgangsweise äußerte. Mit der Frage der Eintragung des Beschwerdeführers nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO befasste sich die belangte Behörde nicht mehr. In ihrer Gegenschrift vom 19. Dezember 1997 bemerkt die belangte Behörde zur Streichung ferner, der Beschwerdeführer scheine - nach dem Stand der Verteidigerliste 1996 - jedenfalls "seit dem 1. Jänner 1996" in der Liste der Verteidiger nicht mehr auf.

Zur von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Verhältnisses der Eintragungen nach dem zweiten und dritten Satz des § 39 Abs. 3 StPO vertretenen Rechtsansicht wird einleitend festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus dem Umstand, dass ein praktizierender Rechtsanwalt nicht bloß über seinen Antrag, sondern notwendigerweise und gegebenenfalls auch von Amts wegen in die Liste der Verteidiger einzutragen ist, nicht geschlossen werden kann, dass der betreffende Rechtsanwalt schon nach Wegfall der Eintragungsvoraussetzung nach § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO zwingend und allenfalls auch gegen seinen Willen von der Liste der Verteidiger zu streichen sei, weil sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien ergibt, dass jemand zu streichen ist, obwohl er die in § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO umschriebenen (alternativen) Eintragungsvoraussetzungen (weiterhin) erfüllt. Auch ein Rechtsanwalt, der die Rechtsanwaltschaft nicht wirklich ausübt, fällt nämlich unter die in § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO umschriebene Personengruppe der für die Rechtsanwaltschaft geprüften Rechtsverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/19/0117). Umso eher gilt dies auch im Falle einer auf Antrag erfolgten Eintragung als Nur-Verteidiger und einer später dazukommenden Eintragung gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO, sodass keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO bei einer zeitlich darauf folgenden Eintragung gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als für die Rechtsanwaltschaft geprüfter Rechtsverständiger seit dem 8. Dezember 1950 auf seinen Antrag hin in die Liste der Verteidiger aufgenommen wurde (§ 39 Abs. 3 dritter Satz StPO). Durch seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ab dem 11. März 1952 bis zum 31. Dezember 1994 war diese Eintragung auch infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO begründet.

Hingegen ist nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht ersichtlich, ob, wann und in welcher Form der Beschwerdeführer aus der Liste der Verteidiger gestrichen wurde. Aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30. Mai 1995 geht hervor, der Beschwerdeführer habe aus Anlass einer Vorsprache beim OLG vom gleichen Tag erfahren, dass bereits 1952 die auf § 39 Abs. 3 dritter Satz gestützte Eintragung gelöscht worden sei. Hinsichtlich des Ausscheidens aus der Liste der Rechtsanwälte und des damit verbundenen Verlustes der Qualifikation nach § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO ist auf ein (internes) Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. März 1996 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer "seit dem Jahre 1995 nicht mehr in der Liste der Verteidiger des Oberlandesgerichtes Wien" eingetragen sei.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich somit weder, dass mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Streichung(en) aus der Liste der Verteidiger ein Verfahren geführt noch dass über die erfolgten Streichungen bescheidmäßige Absprüche ergangen sind.

Die Führung der Liste der Verteidiger beim Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, wobei die Führung der Liste auch die Eintragung in diese bzw. die Streichung aus dieser umfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0117). Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben (Art. II EGVG). Der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz hat allerdings - soweit die StPO keine näheren Regelungen des Verfahrens zur Führung der Liste der Verteidiger enthält - in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden. Zu den allgemeinen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zählen zB. der Grundsatz des Parteiengehörs, die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhaltes und die Begründungspflicht von Bescheiden.

Dafür, dass im vorliegenden Fall einer Rechtsgestaltung durch die Streichung aus der Liste der Verteidiger ein Bescheid zu erlassen ist, müssen die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Verfahrens aber nicht bemüht werden, dies ergibt sich nämlich bereits aus dem Gesetz selbst. So sieht der letzte Satz des § 39 Abs. 3 StPO ausdrücklich vor, dass sich ein aus der Liste Gestrichener, "nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist", dagegen beim Bundesminister für Justiz beschweren kann. Dies kann aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur bedeuten, dass eine faktische Streichung aus der Liste - aus welchen Gründen auch immer - nur dann erfolgen darf, wenn diese Streichung auch durch einen vollstreckbaren Bescheid verfügt wurde. Nur so kann der davon Betroffene seine Rechte durch Erhebung eines Rechtsmittels an den Bundesminister für Justiz wahren, wobei im mit dem Betroffenen abzuführenden Verfahren die obzitierten Grundsätze zu beachten wären.

Den tatsächlich vorgenommenen Streichung(en) des Beschwerdeführers aus der Liste der Verteidiger sind unbestritten keine diese Streichungen verfügenden Bescheide zu Grunde gelegen, obwohl solche ergehen hätten müssen. Die offenkundig ohne Titel erfolgten Streichungen aus der Verteidigerliste erweisen sich somit jedenfalls als rechtswidrig.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereintragung in die Liste der Verteidiger ist nun auch so zu verstehen, dass damit eine Rückgängigmachung der ohne Bescheid erfolgten Streichung begehrt wurde. Im so zu verstehenden Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrages wäre diesem aber Folge zu geben und die titellose Streichung rückgängig zu machen gewesen. Erst danach wären gegebenenfalls Überlegungen anzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer unverändert die Eintragungsvoraussetzungen (des § 39 Abs. 3 dritter Satz letzter Halbsatz StPO) erfüllt und mit dem Beschwerdeführer allenfalls ein Verfahren über eine Streichung aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen durchzuführen, wobei im vorliegenden Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft werden musste, ob diese Gründe eine Streichung aus der Liste rechtfertigten.

Aus den obgenannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeausführungen erübrigte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz der Mehrwertsteuer gestützte Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten ist.

Wien, am 2. Oktober 2000

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191529.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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