RS Vwgh 2014/4/24 2013/09/0047

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs5;

Rechtssatz

Mit der ausdrücklichen Bekanntgabe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, wird auch auf die in der eingebrachten Berufung beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet (zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vgl. Urteil EGMR 24. Juni 1993 im Fall Schuler-Zgraggen, Nr. 14518/89).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X08

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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