RS Vfgh 2014/6/6 U1820/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129e Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §20 Abs2

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung eines unrichtig zusammengesetzten Spruchkörpers des AsylGH in einer Annexsache; Unzuständigkeit des ausschließlich aus männlichen Richtern bestehenden Senates infolge behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers

Rechtssatz

Aufhebung der Entscheidungen des AsylGH betr die Beschwerden der Mutter und des mj Bruders mit E v 07.06.2013, U2285/2012 ua unter Hinweis auf U688/12 ua vom 27.09.2012.

Die Rechtsache des mj Beschwerdeführers wurde am 12.06.2013 in Anwendung der Geschäftsverteilung des AsylGH erneut demselben - unzuständigen - Gerichtssenat zugewiesen. Dieser Senat stellte unter Verweis auf die - von ihm angenommene - Unglaubwürdigkeit der Mutter, deren Verfahren noch anhängig ist, beim Beschwerdeführer fest, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst nicht asylrelevant sei. Dabei übersieht der Senat, dass er gem §2 Abs5 der Geschäftsverteilung des AsylGH für das Jahr 2013 selbst gar nicht mehr zuständig ist.

Der Mangel der unrichtigen Zusammensetzung des Spruchkörpers im Fall der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers schlägt damit gemäß §19 Abs5 und §2 Abs5 der Geschäftsverteilung des AsylGH für das Geschäftsjahr 2013 auf die den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung durch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Asylgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U1820.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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