Norm
ABGB §790Rechtssatz
Die Erbseinsetzung des Anrechnungspflichtigen und des Anrechnungsbegünstigten zu gleichen Teilen lässt nicht den zweifelsfreien Schluss auf einen Erlass der Anrechnungsverpflichtung zu, weil die Bestimmung der Erbquoten nicht ausschließt, diese durch Anrechnungsvorschriften zu erhöhen oder zu vermindern. Die Anrechnung kann aber eben auch durch Vereinbarung eines Vorschusses auf den Erbteil schon vor der Testamentserrichtung begründet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129384Im RIS seit
06.06.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016