RS OGH 2014/4/23 10Ob50/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
beobachten
merken

Norm

ABGB §790

Rechtssatz

Die Erbseinsetzung des Anrechnungspflichtigen und des Anrechnungsbegünstigten zu gleichen Teilen lässt nicht den zweifelsfreien Schluss auf einen Erlass der Anrechnungsverpflichtung zu, weil die Bestimmung der Erbquoten nicht ausschließt, diese durch Anrechnungsvorschriften zu erhöhen oder zu vermindern. Die Anrechnung kann aber eben auch durch Vereinbarung eines Vorschusses auf den Erbteil schon vor der Testamentserrichtung begründet sein.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 50/13w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
    Veröff: SZ 2014/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129384

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten