RS Vwgh 2014/3/19 2013/09/0179

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §27;
StGB §34 Abs1 Z19;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Unter "gewichtigen" Nachteilen iSd § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt (zB: die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges). Die von einem Gericht verhängte Strafe ist keine der in § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB angesprochenen "Folgen". Dies ergibt sich schon daraus, dass strengere gerichtliche Strafen, die die in § 27 StGB genannten Höhen übersteigen, de lege zum Amtsverlust führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090179.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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