RS OGH 2014/2/17 4Ob203/13a, 4Ob224/13i, 6Ob209/16b, 6Ob61/17i, 6Ob176/19d

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Veröffentlicht am 17.02.2014
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Für die §§ 77 und 78 UrhG gilt, dass

- das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen Anspruch der nahen Angehörigen vorsieht,

- es dabei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auf deren Interessen ankommt,

- diese Interessen aber im Regelfall schon dann beeinträchtigt sein werden, wenn die Interessenabwägung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Beisatz: Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Angehörigen ist daher nicht erforderlich. (T1)
    Veröff: SZ 2014/10
  • 4 Ob 224/13i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 224/13i
    Beis wie T1; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z). (T2)
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Beisatz: Zweck des Rechts der Angehörigen ist zumindest auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen (so bereits 4 Ob 203/13a). (T3)
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Auch
  • 6 Ob 176/19d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 176/19d
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129339

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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