RS OGH 2014/3/6 17Os19/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2014
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
StPO §285i

Rechtssatz

Ist das zur Strafbemessung angewendete Gesetz aus Sicht des Obersten Gerichtshofs verfassungskonformer Auslegung zugänglich und sind die Bedenken an der Verfassungskonformität der Vorschrift damit ausgeräumt, obliegt es bei erhobener Berufung dem Oberlandesgericht, das einfache Gesetz im Sinn der vom Obersten Gerichtshof gemachten Vorgaben verfassungskonform auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 19/13t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 19/13t
    Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Auslegung von § 37 Abs 1 fünfter Satz DMSG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129319

Im RIS seit

09.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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