RS Vfgh 2014/2/20 U2298/2013

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §69 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens des russischen Beschwerdeführers mangels Auseinandersetzung mit der Frage nach der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten - als "nova reperta" anzusehenden - Dokumente bzw mangels Prüfung der Möglichkeit einer anders lautenden Entscheidung im Asylverfahren

Rechtssatz

Der AsylGH begründet seine Entscheidung damit, dass die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (ein seinen Vater betreffender Fahndungsbeschluss aus dem Jahr 2004 sowie zwei ihn selbst und seinen Bruder betreffende Ladungen als Verdächtige aus dem Jahr 2011) als "nova reperta" zwar einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellten, jedoch keine im Spruch anders lautende Entscheidung im Asylverfahren herbeiführen würden.

Der AsylGH lässt die Frage dahinstehen, ob die vorgelegten Dokumente echt und richtig sind. Letztlich vertritt er aber die - schon nach dem Wortlaut nicht nachvollziehbare - Ansicht, es müsse "als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Antragsteller nunmehr eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vorlegt, wo er doch im vorangegangenen Verfahren immer davon gesprochen hat, dass er selbst keiner Verfolgung ausgesetzt war, sondern nur sein Bruder Probleme gehabt habe". Sofern der AsylGH mit dieser Aussage der Sache nach die Echtheit und - vor allem - die Richtigkeit der Dokumente bezweifelt, lässt er ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich deren Richtigkeit vermissen, zumal nach der kriminaltechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt "keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden worden" seien.

Sofern der AsylGH hingegen meint, die vorgelegten Dokumente könnten auf Grund der Widersprüche des Beschwerdeführers im Asylverfahren gar keine Grundlage für eine Wiederaufnahme sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens die Eignung dieser neuen Beweismittel im Hinblick darauf zu prüfen ist, ob diese im konkreten Fall eine im Spruch anders lautende Entscheidung im Asylverfahren herbeiführen können. Dabei hätte der AsylGH die vorgelegten Beweismittel eigenständig beurteilen und daran knüpfend prüfen müssen, ob es im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung kommen könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2298.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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