RS Vwgh 2013/12/17 2012/09/0104

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AVG §19;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, kann zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthalts iSd § 51g Abs. 3 Z 1 VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden. Die Behörde muss aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anstellen, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (vgl. E 22. März 2012, 2009/09/0214).

Schlagworte

BerufungsverfahrenVerfahrensbestimmungen BerufungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenBeweismittel ZeugenVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090104.X01

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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