RS Vwgh 2013/11/20 2011/02/0306

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;
VStG §35 Z3;
VStG §35;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus der schlichten Weigerung des Lenkers, den Fahrzeugschlüssel auszuhändigen, lässt sich noch nicht die Absicht, sein Fahrzeug in Betrieb nehmen zu wollen, ableiten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020306.X02

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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