Norm
MedienG §7a Abs1 Z2Rechtssatz
Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein bedeutet nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen. Auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung ist denkbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129133Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014