RS OGH 2013/11/13 15Os151/12p (15Os32/13i)

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Norm

MedienG §7a Abs1 Z2

Rechtssatz

Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein bedeutet nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen. Auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung ist denkbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129133

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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