RS Vwgh 2013/10/24 2011/07/0097

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Die Auslegung eines Übereinkommens ist eine Vorfrage für das Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung in den Verwaltungsvorschriften besteht für die Behörde nach § 38 Abs. 1 AVG keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070097.X05

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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