RS Vwgh 2013/10/17 2013/11/0178

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Veröffentlicht am 17.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
AVG §71 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Allerdings ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig und es hat die Behörde - im Falle des Zweifels an der Richtigkeit des Poststempels - den Zeitpunkt der Postaufgabe von Amts wegen zu ermitteln.

Schlagworte

BeweismittelVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110178.X01

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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