RS Vfgh 2013/11/25 G76/2013, V53/2013

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Veröffentlicht am 25.11.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art81b Abs3
B-VG Art139 Abs3 litc
BDG 1979 §88 Abs1, Abs2, Abs3, Abs7, Abs10, §220, §233b
Verordnung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark für Bundeslehrer über die Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder vom 15.05.2012

Leitsatz

Verstoß von Bestimmungen des BDG 1979 über die Einrichtung einer Leistungsfeststellungskommission bei der obersten Dienstbehörde gegen die verfassungsgesetzliche Regelung über die Einrichtung von Qualifikationskommissionen bei jedem Landesschulrat für den Bereich der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer; Aufhebung einer Verordnung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark für Bundeslehrer über die Bildung der Senate wegen gesetzwidriger Kundmachung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens.

Die belangte Behörde hätte bei der Erlassung des im Anlassverfahren angefochtenen Bescheides §88 Abs1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle BGBl I 140/2011 anwenden müssen, weil der Antrag auf Leistungsfeststellung - im Lichte des §233b BDG 1979 - nach dem 01.01.2012 gestellt wurde; demnach hat der VfGH diese Bestimmung anzuwenden. Die ebenfalls mit der genannten Dienstrechts-Novelle eingefügten Worte "obersten" und "oberste" in §88 Abs2, Abs3 und Abs10 BDG 1979 stehen mit §88 Abs1 BDG 1979 in einem untrennbaren Zusammenhang, weil sich erst in Zusammenschau dieser Bestimmungen die Verschiebung der Zuständigkeit zur Einrichtung einer Leistungsfeststellungkommission vom Landesschulrat hin zur obersten Dienstbehörde ergibt.

Die - durch die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark (Nr 38, Stück 7/Jg 2012, Beilage 2) in ortsüblicher Weise kundgemachte - "Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder" durch den Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission stellt eine Rechtsverordnung dar, weil damit in einer generellen und außenwirksamen Weise die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der für bestimmte Schultypen zuständigen Senate für die Leistungsbeurteilung festgelegt wird.

Aufhebung der Worte "obersten" in §88 Abs1, Abs2 und Abs3 sowie des Wortes "oberste" in §88 Abs10 BDG 1979 idF BGBl I 140/2011.

Gemäß Art81b Abs3 B-VG sind bei jedem Landesschulrat ua Qualifikationskommissionen (bei der Leistungsfeststellungskommission nach §88 BDG 1979 handelt es sich um eine solche) erster Instanz für Lehrer einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule verwendet werden. Ausweislich des §220 BDG 1979 sind für solche Lehrer grundsätzlich auch die im BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung, somit auch jene über die Einrichtung der Leistungsfeststellungskommission anzuwenden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des §88 Abs1 iVm §220 BDG 1979 und der sich aus den Materialien (AB 1610 BlgNR 24. GP, 9) ergebenden Absicht des Gesetzgebers ist ab 01.01.2012 für die in Art81b Abs3 B-VG genannten Lehrer bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als oberste Dienstbehörde eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

Der VfGH bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass - für den Bereich der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer - §88 BDG 1979 dem Art81b Abs3 B-VG, der ausdrücklich vorsieht, dass derartige Kommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind, widerspricht.

Aufhebung der Verordnung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark für Bundeslehrer über die Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder (Beilage 2 zu GZI Le 3/5-2012) vom 15.05.2012.

Die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark kundgemachte Textierung stimmt offenkundig nicht mit der ihr zugrunde liegenden und vom Vorsitzenden "HR Dr. K[...]" genehmigten - ordnungsgemäß elektronisch approbierten - Fassung der Verordnung überein ("Mag. W[...]" als Vorsitzender ausgewiesen; Aufnahme des Satzes "[d]ie personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils auch in der weiblichen Form."; Veränderungen in der Textierung, zB "HR" statt "Hofrat" oder "Hofrätin", "LSI" statt "Landesschulinspektor" oder "Landesschulinspektorin" bzw auch "Prof." für "Professor" oder "Professorin").

Darüber hinaus wird in der Kundmachung der Verordnung der Vorsitzende als verordnungserlassendes Organ, jedoch in der Fertigungsklausel der Name des Stellvertreters "Mag. W[...]" als der Vorsitzende genannt.

Da in der Kundmachung der Verordnung, mag dies auch aus einem Übertragungsfehler resultieren, ein anderer Name als der des tatsächlich die Verordnung genehmigenden Vorsitzenden aufscheint, ist die Verordnung nicht entsprechend kundgemacht.

Aufhebung der ganzen Verordnung gem Art139 Abs3 litc B-VG wegen gesetzwidriger Kundmachung.

(Anlassfall B1593/2012, E v 03.12.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Leistungsfeststellung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G76.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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