RS OGH 2013/9/12 10ObS106/13f, 10ObS85/13t, 10ObS72/15h, 10ObS46/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2013
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Norm

KBGG §5 Abs2
KBGG §5 Abs2 idF BGBl I 2009/116
KBGG §5a Abs3

Rechtssatz

Nicht schon der theoretische Leistungsanspruch, sondern nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 106/13f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 106/13f
  • 10 ObS 85/13t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 85/13t
    Vgl auch
  • 10 ObS 72/15h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 72/15h
    Auch; Beisatz: Hier: Verlängerung des Bezugszeitraums bei zeitweisem Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld. (T1)
  • 10 ObS 46/18i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 ObS 46/18i
    Auch; Beisatz: Zeiten des Verzichts oder der Unterbrechung zählen nicht als tatsächliche Bezugszeiten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129040

Im RIS seit

26.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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