TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/24 2011/07/0097

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des K G in P, vertreten durch Gradischnig &Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in 9500 Villach, Moritschstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Jänner 2011, Zl. 15-KW-182/2008 (012/2011), betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (in der Folge: BH) vom 12. August 1948 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer hydroelektrischen Anlage für die Gewinnung elektrischer Energie am R.-Bach erteilt. Diese Bewilligung wurde auf die Dauer von 60 Jahren - gerechnet von der Rechtskraft dieses Bescheides - erteilt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2007 suchte der Beschwerdeführer fristgerecht um die Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserrechts bei der BH an.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 wies die BH den Antrag ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die betroffenen Grundeigentümer ausdrücklich gegen eine weitere Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und die Wiederverleihung des Wasserrechts ausgesprochen hätten.

Auch die Gemeinde S. habe Einwendungen gegen den Weiterbetrieb der Anlage erhoben.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass im Jahr 1948 die gegebenen Zustimmungserklärungen auch tatsächlich über den Zeitraum der Bewilligungsdauer hinaus eingeräumt worden wären. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass die Einräumung eines Zwangsrechts nicht möglich erscheine.

Zu diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass Nachweise (Verträge, Niederschriften etc.) darüber, dass die von der Anlage betroffenen Grundeigentümer bei der ursprünglichen Bewilligung ihre Zustimmung auf eine Wiederverleihung erteilt hätten, nicht vorgelegt werden könnten, da solche Unterlagen nicht vorlägen. Die Besitzvorgänger der nunmehrigen Grundeigentümer hätten ihre Zustimmung zu der Errichtung der Kraftwerksanlage jedoch ohne jede Bedingung erteilt. Der Vater des Beschwerdeführers hätte dies als unbegrenzte Zustimmung angenommen. Die Besitznachfolger könnten daher diese Erklärungen der Nachfolger nicht ändern. Es wäre daher die Zustimmung für die Inanspruchnahme der Fremdgrundstücke als gegeben anzunehmen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer fristgerecht um die Wiederverleihung des befristeten Wasserrechts angesucht habe. Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 stelle nicht den Fall einer Verlängerung des Fortbestandes eines alten, sondern die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Es gälten daher bei einer Wiederverleihung von Wasserrechten die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt. § 12 Abs. 2 WRG 1959 normiere, dass als bestehende Rechte u.a. das Grundeigentum anzusehen sei. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums sei ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundes. Wären nunmehr durch ein Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann sei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts dem Eingriff zustimme. Auch ein Wiederverleihungsantrag löse in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter Antrag aus.

Im gegenständlichen Fall hätten der Wiederverleihung des Wasserrechts die betroffenen Grundeigentümer unzweifelhaft nicht zugestimmt. Wenn der Beschwerdeführer vermerke, dass 1948 eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer auch bereits für eine Wiederverleihung erteilt worden wäre, sei dem entgegenzuhalten, dass er dafür keinerlei Unterlagen vorlegen könne. Auch ließen Formulierungen im ursprünglichen Bewilligungsbescheid bzw. die Zahlung von Entschädigungsleistungen keine anderen Schlüsse zu. Auch seien keine entsprechenden grundbücherlichen Dienstbarkeiten vereinbart worden.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Einräumung eines Zwangsrechts aus einem öffentlichen Interesse an einer Löschwasserversorgung für eine nunmehr bestehende Tischlerei sei festzuhalten, dass auch hier die Sicht der BH geteilt werde. So sei die Einräumung von Zwangsrechten (Dienstbarkeiten, Enteignung) nur dann zulässig, wenn die im allgemeinen Interesse gelegenen Vorteile des Projektes die Nachteile des Belasteten überwögen. Voraussetzung einer Enteignung sei stets ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 müsse zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, dürfe nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig und das angestrebte Ziel nicht durch andere, gelindere Maßnahmen zu erreichen sein. Aus §§ 63 f WRG 1959 gehe hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig sei, wenn diese Maßnahme zum Zweck der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich sei. Es müsse also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Darunter sei ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher sei nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestünden. Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden solle, habe ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde. Es sei daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für welches ein Zwangsrecht eingeräumt werden solle, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden seien und diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwögen.

Im vorliegenden Fall handle es sich um eine kleine private Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischen Stroms. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sei und er die Anlage nur zur teilweisen Abdeckung seines privaten Strombedarfes nutze. Mit anderen Worten versuche er, mit seiner privaten Anlage seine Stromkosten zu senken. Es bestehe somit unzweifelhaft kein konkreter Bedarf an der Erzeugung elektrischer Energie, dessen Deckung im öffentlichen Interesse erforderlich wäre, und es überwögen unzweifelhaft die Nachteile für die von der Anlage betroffenen Grundeigentümer. Auch hinsichtlich der Löschwasserversorgung sei festzuhalten, dass diese grundsätzlich mit einer Wasserkraftanlage nichts zu tun habe und Löschwasser aus anderen Ressourcen gewonnen werden könne. So könne ein Feuerschutz z.B. durch Hydranten, Errichtung eines Löschbassins oder Löschwasserteiches erwirkt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes an Stelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0023).

Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG 1959 über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2011/07/0239).

Der Anspruch auf Wiederverleihung besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, Zl. 2008/07/0048).

Außer Streit steht, dass die von der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes betroffenen Grundeigentümer Einwendungen erhoben haben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, anlässlich des Bewilligungsverfahrens im Jahr 1948 habe sein Vater als Voreigentümer seiner Liegenschaft mit Frau M S und Herrn M K als Voreigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke Entschädigungsvereinbarungen getroffen. In diesen Vereinbarungen sei keine Befristung vereinbart worden, sondern es sei ohne Einschränkung die Zustimmung zu Errichtung und Betrieb der Anlage erteilt worden. Wenn die Behörde nun unterstelle, dass die Grundeigentümer die Zustimmung nur auf Dauer der gewährten Genehmigung von 60 Jahren erteilt hätten, sei dies unrichtig. Die Ablehnung des Antrages ohne weitere Klärung des Inhaltes der Zustimmungserklärungen sei nicht richtig.

Bereits in der Berufung an die belangte Behörde verweist der Beschwerdeführer auf den Bescheid der BH vom 18. August 1954, mit welchem Entschädigungsvereinbarungen zwischen dem Vater des Beschwerdeführers sowie Frau M S und Herrn M K beurkundet worden seien.

Mit dem Bescheid der BH vom 18. August 1954 wurden dem Vater des Beschwerdeführers im Kollaudierungsverfahren gemäß § 102 WRG 1934 mehrere Maßnahmen vorgeschrieben.

In diesem Bescheid wurden auch nach § 93 Abs. 3 WRG 1934 Übereinkommen beurkundet.

Demgemäß stimmte Frau M S der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch "Wasserschloss, Oberwassergerinne und eine Teilstrecke der Druckrohrleitung" unter der Bedingung zu, dass ihr der Vater des Beschwerdeführers und der Baumeister der Anlage "für die Inanspruchnahme dieser Parzellen eine einmalige Entschädigung von S 1.000.--, zahlbar bis 31. 12. 1954 leisten."

Durch das Krafthaus und eine Teilstrecke der Druckrohrleitung wurden auch Grundstücke des Herrn M K beansprucht. Der Vater des Beschwerdeführers stimmte in einem im Bescheid der BH vom 18. August 1954 gemäß § 93 Abs. 3 WRG 1934 beurkundeten Übereinkommen zu, dass er "für die Inanspruchnahme dieser Parzellen einmalig die Bezahlung von 3 Maurerschichten, die im Laufe des heurigen Jahres zu leisten sind", übernehmen werde.

Nach dem zu § 93 Abs. 3 WRG 1934 im Wesentlichen inhaltsgleichen § 111 Abs. 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

Bei beurkundeten Übereinkommen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Inanspruchnahme fremder Rechte nur für die Bewilligungsdauer decken (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, Kommentar zum Wasserrechtsgestz2, K 13 zu § 21 WRG 1959).

Dies hat auch für den Beschwerdefall zu gelten. Dafür spricht schon die Tatsache, dass die Übereinkommen erst nach der befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Zuge der Überprüfungsverhandlung geschlossen und im Bescheid der BH vom 18. August 1954 beurkundet wurden. Auch im zitierten Wortlaut der Übereinkommen deutet nichts darauf hin, dass entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12. August 1948 die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme im Sinne der Beschwerde "ohne Einschränkung" erteilt worden wäre. Vielmehr können diese sinnvoll nur vor dem Hintergrund der befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gedeutet werden.

Der Beschwerdeführer meint, dass die Behörde ihn zur Klärung des Inhaltes der Zustimmungserklärungen auf den Rechtsweg verweisen hätte können.

Damit spricht die Beschwerde offenbar den zweiten Satz des § 111 Abs. 3 WRG 1959 an. Demnach ist die Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 nicht zulässig (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz2, E 97 zu § 111 WRG 1959 zitierte hg. Judikatur).

Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, dass die Auslegung des Übereinkommens im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage für das hier gegenständliche Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ist. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung in den Verwaltungsvorschriften bestand für die belangte Behörde nach § 38 Abs. 1 AVG keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, 2005, unter Rdn. 59 zu § 38 AVG zitierte hg. Judikatur).

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, im Verwaltungsverfahren sei vorgebracht worden, dass nach der Bewilligung der Errichtung der gegenständlichen Anlage dem Sohn des Beschwerdeführers auf dessen Liegenschaft ein Tischlereibetrieb genehmigt worden sei. Für diesen Betrieb sei es notwendig, einen Feuerschutz zu schaffen. Dieser könne aus dem Wasserbassin der Kraftwerksanlage hergestellt werden. Die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen zur Prüfung der Einräumung von Zwangsrechten durchgeführt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Löschwasserversorgung mit der Wasserkraftanlage nicht zu tun habe und das Löschwasser aus anderen Ressourcen gewonnen werden könne.

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend von der beantragten Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer hydroelektrischen Anlage für die Gewinnung elektrischer Energie und nicht für eine Anlage zur Löschwasserversorgung ausgegangen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Oktober 2013

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070097.X00

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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