TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/31 2000/15/0035

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;
GuKG 1997 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Fritz Karl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg,

Nonntaler Hauptstraße 43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 26. Jänner 2000, Zl. RV 280/1-9/99, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni bis August 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tochter des Beschwerdeführers ist am 26. Mai 1979 geboren. Ihr Ziel war es, einen Beruf als Krankenpflegerin mit Diplom zu ergreifen. Nach Beendigung der Pflichtschule (Hauptschulabschluss) besuchte sie eine Hauswirtschaftsschule und im Anschluss daran die Fachschule für Familienhilfe. Diese Fachschule schloss sie mit der Ausbildung zur Familien- und Pflegehelferin mit Diplom vom 30. Jänner 1998 ab. Bereits im Oktober 1997 richtete sie an das Landeskrankenhaus Salzburg den Antrag, in die Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen zu werden. Im Mai 1998 wurde ihr die Aufnahme für den im September 1998 beginnenden Ausbildungsgang bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer bezog zunächst für seine Tochter Familienbeihilfe bis einschließlich Jänner 1998. Mit Antrag vom 3. Februar 1998 begehrte er die (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter aus dem Grunde der Minderjährigkeit. Mit Schreiben vom 11. Februar 1998 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass seine Tochter im Herbst 1998 an der Krankenpflegeschule des Landeskrankenhauses Salzburg ihre Ausbildung fortsetzen werde. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter bestehe bis zur Erreichung der Volljährigkeit, das sei der 26. Mai 1998. Gleichzeitig fragte er an, welche Unterlagen für die Zeit zwischen Volljährigkeit und Fortsetzung der Ausbildung benötigt würden, wenn seine Tochter während dieser Zeit ohne Einkommen sei und in seinem Haushalt lebe.

Mit Bescheinigung vom 12. Februar 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Tochter über Jänner 1998 hinaus bis einschließlich August 1998 zuerkannt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 1998 betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, u.a. das Schulabschlusszeugnis der Tochter vorzulegen.

Der Beschwerdeführer kam diesen Aufträgen nach und legte u.a. die Schulzeitbestätigung über den Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankpflege seiner Tochter ab 15. September 1998 vor.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für seine Tochter für den Zeitraum Juni bis August 1998 in einem näher bestimmten Betrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurück. In der Begründung wurde angeführt, die Tochter des Beschwerdeführers habe mit Mai 1998 das 19. Lebensjahr vollendet und stehe in keiner Berufsausbildung.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er geltend, es stelle eine grobe Verletzung von Treu und Glauben dar, wenn das Finanzamt die Familienbeihilfe über die Volljährigkeit seiner Tochter hinaus ohne Vorlage weiterer Unterlagen zuerkannt habe und nunmehr für die in der Bescheinigung enthaltenen Zeiträume diese Beträge wieder zurückfordere. Weiters führte er aus, es sei im vorliegenden Fall von einer zielstrebig fortgesetzten Berufsausbildung seiner Tochter auszugehen. Sie habe nach ihrer Ausbildung zur Familien- und Pflegehelferin zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege mit 15. September 1998 aufgenommen. Zwischenzeiten, die sich aus dem Übergang von einer Berufsausbildungsart zu einer anderen ergeben könnten, seien für den Beihilfeanspruch unschädliche Lücken.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. März 1999 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt seien und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Die Voraussetzungen hiefür habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, es sei von einer fortgesetzten Berufsausbildung auszugehen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, in der Zeit vom Erreichen der Volljährigkeit bis zum Beginn der Ausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule habe sich die Tochter des Beschwerdeführers nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 sei im Falle der Rückforderung von Familienbeihilfebeträgen durch die Finanzämter die Verursacherfrage bedeutungslos.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint bezugnehmend auf § 26 FLAG, von einer zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe könne nur dann ausgegangen werden, wenn gegenüber dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung der Zuerkennung der Familienbeihilfe Tatsachen neu hervorgekommen oder die Zuerkennung auf Grund offenkundiger Schreib- und Rechenfehler erfolgt sei.

Dieser Auffassung ist die belangte Behörde zu Recht nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 8/1998) stellt ausschließlich auf objektive Momente ab (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111). Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren.

Der Beschwerdeführer meint, er habe die Familienbeihilfe im fraglichen Zeitraum deswegen zu Recht bezogen, weil es sich bei diesem Zeitraum um eine unschädliche Lücke zwischen dem Übergang von einer Berufsausbildungsart zur anderen handle. Solche Lücken zählten zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.

Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Ausbildung zur Familien- und Pflegehelferin mit Diplom vom 30. Jänner 1998 abgeschlossen habe und im Streitzeitraum sich daher nicht in Berufsausbildung im Sinne der genannten Gesetzesstelle befunden habe.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Berufsausbildung nur bei Kindern eine Anspruchsvoraussetzung ist, die bereits volljährig sind. Im Streitfall ist aber unstrittig, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Fachschule für Familien- und Pflegehelferin mit 30. Jänner 1998 mit Diplom, sohin rund vier Monate vor ihrer Volljährigkeit abgeschlossen hat. Rund drei Monate nach der Volljährigkeit nahm sie dann die Ausbildung an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege auf. Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FLAG ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt (Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Kommentar zum FLAG, C 10/5 zu § 2). Im vorliegenden Fall ist von einer weiteren Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers auszugehen, weil der Abschluss der Schule für Familien- und Pflegehelferinnen keine gesetzliche Voraussetzung für die Ausbildung an der Schule für Gesundheits- und Krankpflege darstellt. Nach § 54 Abs. 1 GuKG ist u.a. die erfolgreiche Absolvierung von 10 Schulstufen für die Aufnahme in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich. Hievon kann jedoch in Einzelfällen u.a. dann abgesehen werden, wenn die Aufnahmewerberin das 18. Lebensjahr vollendet hat. Angesichts der unstrittigen schulischen Laufbahn der Tochter des Beschwerdeführers hätte diese die Gesundheits- und Krankenpflegeschule bereits vor dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn besuchen können. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die vorangegangene Ausbildung abgebrochen hätte werden müssen. Dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre vorangegangene Ausbildung nicht abbrach, kann ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Da aber der Abschluss der Fachschule für Familien- und Pflegehelferin für die Ausbildung an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nicht erforderlich war, kann die Zeit zwischen Beendigung der ersten Ausbildung - hier 30. Jänner 1998 - und Beginn der weiteren Ausbildung - hier 15. September 1998 -, weder als Ausbildungszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, noch als unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten angesehen werden. Letzteres deswegen nicht, weil lediglich für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sofern die volljährigen Kinder weder den Präsenz- noch Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten (§ 2 Abs. 1 lit. d leg. cit).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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