RS Vfgh 2013/6/26 G47/2013

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ASVG §101

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG mangels unmittelbarer und aktueller Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §101 ASVG.

§101 ASVG (betr die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen) gestaltet seinem klaren Wortlaut zufolge weder unmittelbar noch aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers; diese Bestimmung entfaltet ihre Wirkungen lediglich in Verbindung mit einem konkreten Verfahren über die Zuerkennung oder Abweisung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach dem ASVG (vgl dazu mutatis mutandis VfSlg 16653/2002). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im Rahmen eines vom Beschwerdeführer bereits geführten Verfahrens vor einem zur Anrufung des VfGH berufenen Gerichts geltend gemachten Bedenken von diesem Gericht nicht geteilt wurden.

Entscheidungstexte

  • G47/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2013 G47/2013

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G47.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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