RS Vwgh 2013/7/25 2010/07/0220

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0226 E 30. April 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belBeh verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage anzusprechen. Aufwandersatz kann gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis Dolp, Die Verwaltunsgerichtsbarkeit/3, 722 Abs 1 zu § 59 Abs 1 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070220.X03

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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