Norm
IO §63 Abs1Rechtssatz
Die bloße Eigenschaft eines Schuldners als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft begründet keine Unternehmereigenschaft, weshalb für das Insolvenzverfahren über sein Vermögen das Bezirksgericht und nicht der Gerichtshof sachlich zuständig ist, sofern kein Fall des § 65 IO vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000137Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013