RS OGH 2013/6/25 10ObS27/13p, 10ObS62/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
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Norm

KBGG §8 Abs1

Rechtssatz

Die Bindung des Gerichts an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in § 8 KBGG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 27/13p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 27/13p
    Beisatz: Für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist daher grundsätzlich auf die Bestimmungen der EStG 1988 zurückzugreifen, auch wenn diese Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen. (T1)
    Beisatz: Hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (T2)
  • 10 ObS 62/17s
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 62/17s
    Vgl auch; Beisatz: Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – § 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128970

Im RIS seit

26.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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