Zum Einwand des Beschuldigten, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt, zumal es auf einer anderen Baustelle (laut Angaben des Berufungswerbers besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang) ähnliche Beanstandungen gegeben habe, ist zu sagen, dass das Wesen der Baustellenevaluierung gerade darin liegt, dass jeweils auf die einzelne Baustelle bezogen allfällige Gefahrenquellen erkannt werden und demzufolge auch entsprechende Gegenmaßnahmen zu setzen sind. Der Einwand des Beschuldigten, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt, geht daher schon aus diesen Erwägungen heraus ins Leere.