RS Vfgh 2013/6/26 B1579/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2013
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Index

34/01 Monopole

Norm

GlücksspielG §1, §2 Abs4, §52 Abs1, Abs2
StGB §168
B-VG Art83 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Organisierens verbotener Ausspielungen nach dem GlücksspielG infolge verfassungswidriger Auslegung der Regelung über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte

Rechtssatz

Hinweis auf B422/2013, E v 13.06.2013; siehe auch B396/2013, E v 26.06.2013.

(Ebenso B63/2013, E v 26.06.2013; weiters B635/2013, B678/2013, B764/2013, uva, alle E v 13.09.2013).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Strafen, Wetten, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzuständigkeit, Auslegung verfassungskonforme, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1579.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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