RS Vwgh 2013/7/24 2013/11/0045

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13a Abs1;
TabakG 1995 §13a Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat ihre Beurteilung, dass nicht der hintere Gastraum, sondern der Barraum, der vom Rauchverbot des § 13a TabakG 1995 erfasst sei, als Hauptraum anzusehen sei, nicht zuletzt auf die Überlegung gestützt, dass nur von diesem Raum aus der hintere Gastraum sowie die Toiletteanlagen zu erreichen wären. Damit befindet sich die Behörde im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2012/11/0235)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110045.X01

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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