RS UVS Wien 2013/07/23 ANL/8/1238/2013

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Rechtssatz

Laut einem im Jahr 2010 in Begutachtung befindlichen Entwurf der Ministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Änderung des SchFG, Zl.: 158/ME XXIV.GP, sollte § 55 Abs. 2 SchFG um zwei Widerrufstatbestände erweitert werden. Unter anderem sollte es einen Widerrufstatbestand darstellen, wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Ufergrundstücke weggefallen ist. Tatsächlich kam es nicht zu der geplanten Novelle des Schifffahrtsgesetzes.

Die vergeblich angestrebte Gesetzesreform zeigt aber, dass der Widerrufstatbestand des § 55 Abs. 2 Z 4 SchFG lediglich auf der fortlaufenden (faktischen) Nichtausübung der bescheidmäßig gewährten Rechte beruht (vgl. dazu Muzak, Österreichisches, Europäisches und Internationales Schifffahrtsrecht, Verlag Österreich , Seite 459), sodass nach geltender Rechtslage gerade nicht darauf abgestellt wird, ob die Benützung der Schifffahrtsanlage auf einem zivilrechtlichen Titel beruht oder nicht. Der unabhängige Verwaltungssenat Wien verkennt ebenso wenig wie das BG Innere Stadt in seiner Urteilsbegründung, dass gegenständlich eine ?Schere? zwischen öffentlichrechtlicher Bewilligung und zivilrechtlichem Titel besteht. Das in der österreichischen Rechtsordnung herrschende Kumulationsprinzip gilt auch im Verhältnis der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zum Bestandrecht: Das eine kann unabhängig vom anderen weiter bestehen, wie schon das BG Innere Stadt zutreffend in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat. Die in zivilrechtlicher Hinsicht allenfalls titellose Weiternutzung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zieht lediglich zivilrechtliche Folgen nach sich. Unpräjudizieller Weise wird - eine das erstinstanzliche Urteil des BG Innere Stadt bestätigende rechtskräftige Entscheidung des LG für ZRS Wien vorausgesetzt - auf die den gegenständlichen Konflikt möglicher Weise lösende Bestimmung des § 68 Abs. 4 Z 3 AVG hingewiesen.

Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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