RS Vwgh 2013/5/23 2013/11/0099

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §68 Abs2;
WehrG 2001 §24 Abs1;
ZDG 1986 §1 Abs2;

Rechtssatz

Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110099.X04

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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