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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110099.X04Im RIS seit
25.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017