RS Vwgh 2013/5/24 2009/02/0099

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §90;

Rechtssatz

Eine nicht unter § 84 Abs. 2 StVO 1960 fallende "Innenwerbung" liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn Tafeln (hier mit dem Schriftzug der Raststätte) ca. 200 m vom Gewerbebetrieb entfernt sind und die dazwischen liegenden Grundstücke nicht für Zwecke dieses Gewerbebetriebes benützt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020099.X01

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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