RS UVS Kärnten 2012/12/27 KUVS-1531/13/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2012
beobachten
merken
Rechtssatz

Vorliegend hat die Berufungswerberin ihren Ehemann, einen ukrainischen Staatsangehörigen, in ihrem Betrieb ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt und beruft sich auf dessen eheliche Mitwirkungsverpflichtung nach § 90 ABGB, welchen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entgegenstehen würden.

Dazu ist auszuführen, dass der, entsprechend seiner Verpflichtung nach § 90 ABGB, im Erwerb mitwirkende Ehegatte nach § 98 ABGB auch Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung hat. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistung, die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Gemäß § 100 ABGB berührt § 98 nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit es seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.

Als vertragliche Titel für Leistungsansprüche aus einer Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kommen hauptsächlich Dienst- und Gesellschaftsverträge, aber auch Auftrag, Werkvertrag, Bestandvertrag, Darlehen, Verwahrungsvertrag und andere Vertragstypen in Betracht, unbeachtlich sind Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen aber auch solche aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck außerhalb des Erwerbs liegt, wie z.B. beim gemeinsamen Hausbau für eigene Wohnzwecke. Die Verträge können auch schlüssig zustande gekommen sein, doch sind strenge Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung genügt beispielsweise nicht für die Annahme eines Arbeitsvertrages; im Zweifel ist kein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten anzunehmen. Wenn jedoch ein Arbeitsvertrag vorliegt, erfasst er wiederum im Zweifel die gesamte Tätigkeit im Unternehmen des anderen Ehegatten, sodass mangels eindeutig abweichender Vereinbarung nicht davon auszugehen ist, über die Arbeitsvereinbarung hinausgehende Mehrleistungen, z.B. Überstunden, seien nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern in Erfüllung der eherechtlichen Mitwirkungspflicht erbracht worden.

Im Gegenstand nunmehr wurde der Ehegatte der Berufungswerberin durch diese als Dienstnehmer beim Sozialversicherungsträger angemeldet und mit ursprünglich monatlich ? 370,-- als geringfügig beschäftigt entlohnt. Er erhielt auch einen Dienstzettel und hat die Berufungswerberin ausdrücklich festgehalten, dass sie mit ihrem Ehegatten ein Dienstverhältnis abgeschlossen hat. Aufgrund dieses Umstandes ist nunmehr von einer familienhaften Mithilfe nicht auszugehen, sondern wurde ausdrücklich, wie dies auch aus den Ausführungen der Berufungswerberin hervorgeht, ein Dienstverhältnis zwischen ihr und ihrem Ehegatten vereinbart. Aufgrund des Bestehens dieses Dienstverhältnisses wäre nunmehr seitens der Berufungswerberin eine Beschäftigungsbewilligung für ihren Ehegatten als Dienstnehmer beim AMS einzuholen gewesen, was die Berufungswerberin jedoch unterlassen hat.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Eheliche Mitwirkung, Familienhafte Mithilfe, Ausländischer Ehegatte, Beschäftigungsbewilligung, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten