Norm
JN §1 CIa1Rechtssatz
Die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iSd § 98 Abs 4 UG 2002 kann nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden. Sie ist damit einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128623Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015