RS OGH 2013/4/16 16R67/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2013
beobachten
merken

Norm

JN §49 Abs2 Z5

Rechtssatz

Streitigkeiten aus einem Franchisevertrag, in dem der Franchisegeber für diesen Vertragstyp kennzeichnende Pflichten übernommen hat (Einräumung der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Zurverfügungstellung von Know-how, Kontrollverfahren und Marktbearbeitungskonzeption etc.) stellen auch dann keine Bestandstreitigkeiten dar, wenn in diesem Vertrag auch die Überlassung eines Geschäftslokales mitvereinbart wurde.

Entscheidungstexte

  • 16 R 67/13k
    Entscheidungstext OLG Wien 16.04.2013 16 R 67/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000742

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten