Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Streitigkeiten aus einem Franchisevertrag, in dem der Franchisegeber für diesen Vertragstyp kennzeichnende Pflichten übernommen hat (Einräumung der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Zurverfügungstellung von Know-how, Kontrollverfahren und Marktbearbeitungskonzeption etc.) stellen auch dann keine Bestandstreitigkeiten dar, wenn in diesem Vertrag auch die Überlassung eines Geschäftslokales mitvereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000742Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013